RG.2022.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2022.00003
7. Juni 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23743)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
RG.2022.00003
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 7. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung
(Revision des Urteils VB.2021.00261 vom 10. November 2021),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
Staatsangehörige der Volksrepublik China, geboren 1990, nahm von Februar 2016
bis Dezember 2016 an der Universität Freiburg (CH) an einem LL.M.-Studiengang
in ... teil. Im Dezember 2016 bewarb sie sich ein erstes Mal erfolglos für
einen Studienplatz an der B-Fakultät an der Universität Zürich. Ungefähr
zeitgleich ersuchte sie im Kanton Freiburg um Verlängerung der bis am 30. Juni
2017 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung, um eine Masterarbeit zu schreiben
oder aber ein Praktikum zu absolvieren und damit die fehlenden
10 ECTS-Punkte für den vollen LL.M. an der Universität Freiburg zu
erreichen. Am 25. September 2018 ersuchte sie um ein Visum für einen
langdauernden Aufenthalt in der Schweiz zum Bachelorstudium an der B-Fakultät
der Universität Zürich (Hauptfach …). Weil sie das erforderliche
Sprachzertifikat nicht rechtzeitig erbringen konnte, scheiterte die
Immatrikulation zu diesem Zeitpunkt und wurde das Gesuch vom 25. September
2018 als gegenstandslos abgeschrieben.
Nachdem
A am 11. Januar 2019 das Deutsch-Zertifikat Cl erworben hatte,
ersuchte sie am 26. März 2019 erneut um ein Visum für einen
längerdauernden Aufenthalt zwecks Bachelorstudium an der B-Fakultät der
Universität Zürich (Hauptfach …). Nach Abklärung des Sachverhalts erteilte das
Migrationsamt die Ermächtigung zur Visumserteilung für eine Aufenthaltsdauer
von einem Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit, worauf A am 29. August 2019
mit einer entsprechenden Erlaubnis in die Schweiz einreiste, um ein Bachelorstudium
in B, Fachrichtung …, an der Universität Zürich aufzunehmen. Nach ihrer
Immatrikulation für das Herbstsemester 2019 erhielt sie am 30. September
2019 eine bis am 11. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung zur
Ausbildung.
B. Mit
Gesuch vom 4. September 2020 beantragte A die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Mit ihrem Verlängerungsgesuch reichte
sie eine Studienbescheinigung der C-Fakultät der Universität Zürich für das
Herbstsemester 2020 für den Bachelor of Science (Studienfach …) ein. Aus der vom Migrationsamt angeforderten
Immatrikulationsbestätigung vom 4. Juni 2020 ergab sich, dass A ab 1. August
2020 bis 31. Januar 2021 an der D-Fakultät der Universität Zürich für den
Studiengang … eingeschrieben war. Für das zuvor besuchte Studium an der B-Fakultät
(…) erwarb sie 6 ECTS Credits.
Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt gestützt auf
diesen Sachverhalt mit Verfügung vom 4. Januar 2021 das Gesuch um
Verlängerung im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des bisherigen
Verlaufs nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen
werden könne. Vielmehr scheine das Studium der Umgehung der
ausländerrechtlichen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu
dienen. Zum Verlassen der Schweiz wurde A eine Frist bis am 15. Februar
2020 angesetzt.
Erwägungen
II.
Den
gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 2. Februar
2021.
erhobenen Rekurs wies die Rechtsabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. März
2021.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Mai
2021.
III.
A. Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragte A
beim Verwaltungsgericht im Wesentlichen sinngemäss, die Entscheide der
Vorinstanzen seien aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern sowie eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Zudem beantragte
sie die unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2021 ab, soweit darauf
eingetreten wurde (VB.2021.00261).
B. Daraufhin
gelangte A an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar
2022.
nicht eintrat (2C_7/2022).
C. Mit
Eingabe vom 1. März 2022 (Datum Poststempel: 21. März 2022) führte A
(Gesuchstellerin) aus, das Verwaltungsgericht hätte seinem Entscheid die
falsche Annahme zugrunde gelegt, dass sie im Herbstsemester 2020 nicht nur an
der D-Fakultät, sondern auch für den Studiengang … eingeschrieben gewesen sei.
Dies sei jedoch falsch, da sie im Herbst 2020 ausschliesslich an der D-Fakultät
eingeschrieben gewesen sei und reichte eine entsprechende Studienbescheinigung
der D-Fakultät der Universität Zürich ein.
Mit
Präsidialverfügung vom 24. März 2022 setzte das Verwaltungsgericht der
Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund der
nicht beglichenen Kosten aus dem vormaligen Verfahren an. Gleichzeitig setzte
es eine Nachfrist zur Einreichung eines verbesserten Revisionsgesuchs an, da es
an einem genügenden Antrag und einer ausreichenden Begründung fehle. Beide
Fristansetzungen erfolgten unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
Innert
angesetzter Frist reichte die Gesuchstellerin weder ein verbessertes
Revisionsgesuch ein, noch leistete sie den Vorschuss für die ausstehende
Kaution.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Da
rechtskräftige Rechtsmittelentscheide einer Wiedererwägung nicht zugänglich
sind (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19
mit Hinweis; VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 1 mit Hinweisen)
ist die Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. März 2022 im Sinn der §§ 86a–86d
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
als Revisionsgesuch zu deuten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.;
BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018,
RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).
1.2
Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b
Abs. 2 Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung
getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein
Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die
als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf
die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des
Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten
Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als
nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (VGr, 21. April 2020,
RG. 2020.00001 mit Hinweisen). Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil vom
10.
Januar 2022 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2021 nicht ein. Da das
Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte und das
Revisionsbegehren nicht die vom Bundesgericht verneinten
Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich
die zuständige Revisionsinstanz.
1.3
Die Behandlung des Revisionsgesuchs
fällt wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 15. Juni
2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 f.,
in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi,
§ 38b N. 20 ff) und kann ohne Aktenbeizug und Einholung von
Vernehmlassungen erledigt werden.
2.
2.1
Gemäss § 86b Abs. 1 VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im
Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen
die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Das Revisionsgesuch muss
einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 86c Abs. 1 VRG). In
der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde
substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen
Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den
angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen.
Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Bei fehlender Begründung
ist nicht selbst rechtskundigen oder nicht rechtskundig vertretenen Parteien
grundsätzlich eine kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen (VGr, 21. Oktober
2010, VB.2010.00569, E. 3.2).
2.2
In der Eingabe vom 1. März
2022.
reichte die Gesuchstellerin ein E-Mail vom 2. März 2022 ein, in
welchem die Kanzlei der Universität Zürich ihr auf entsprechende Anfrage hin
anbietet, die ''falschen Studienbescheinigungen'' auszutauschen, sowie eine
Studienbescheinigung, wonach sie im Herbstsemester 2020 lediglich an der D-Fakultät
eingeschrieben gewesen sei. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich nicht um
Beweismittel, welche nicht schon im früheren Verfahren hätten beigebracht
werden können, ging doch bereits die Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid
vom 16. März 2021 aufgrund der von der Gesuchstellerin selber
eingereichten Studienbescheinigungen davon aus, dass sie im Herbstsemester 2020
für das Studienfach … eingeschrieben gewesen sei. Die Gesuchstellerin reichte
innert zur Nachbesserung angesetzter Frist kein verbessertes Revisionsgesuch
ein. Somit fehlt es an einem genügenden Revisionsgesuch und -grund im Sinne von
§ 86a lit. b VRG, weshalb auf das Gesuch androhungsgemäss nicht
einzutreten ist.
2.3
Im Übrigen ist bereits aufgrund der
nicht fristgerecht geleisteten Kaution auf das Gesuch nicht einzutreten. Die
Präsidialverfügung vom 24. März 2022 ist der Gesuchstellerin gemäss
Sendungsverfolgung der Post am 28. März 2022 zur Abholung mit
Fristansetzung bis zum 4. April 2022 gemeldet worden. Die Gesuchstellerin
hat die Verfügung nicht abgeholt, womit sie aufgrund der Zustellungsfiktion am
Dispositiv
4. April 2022 als zugestellt gilt. Demnach ist die zwanzigtägige
Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG am Donnerstag, 24. April
2022 um 24.00 Uhr abgelaufen. Sodann ist inzwischen auch die
dreissigtägige Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die Kautionsverfügung abgelaufen. Da
der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, fehlt es
an einer (weiteren) Eintretensvoraussetzung.
3.
Bei diesem Ausgang sind die reduzierten Kosten des
Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 86c N. 7 in Verbindung mit Kaspar Plüss in Kommentar
VRG, § 13 N. 65; VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 3;
VGr, 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4, VGr, 6. Oktober 2016,
RG.2016.00001, E. 3) und steht dieser, bereits mangels Antrag, keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen
grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die Anordnung, welche Anlass zum
Revisionsgesuch gegeben hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6;
VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2). Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.