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Entscheid

RG.2022.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2022.00003

7. Juni 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23743)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

RG.2022.00003

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 7. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung

(Revision des Urteils VB.2021.00261 vom 10. November 2021),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehörige der Volksrepublik China, geboren 1990, nahm von Februar 2016

bis Dezember 2016 an der Universität Freiburg (CH) an einem LL.M.-Studiengang

in ... teil. Im Dezember 2016 bewarb sie sich ein erstes Mal erfolglos für

einen Studienplatz an der B-Fakultät an der Universität Zürich. Ungefähr

zeitgleich ersuchte sie im Kanton Freiburg um Verlängerung der bis am 30. Juni

2017 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung, um eine Masterarbeit zu schreiben

oder aber ein Praktikum zu absolvieren und damit die fehlenden

10 ECTS-Punkte für den vollen LL.M. an der Universität Freiburg zu

erreichen. Am 25. September 2018 ersuchte sie um ein Visum für einen

langdauernden Aufenthalt in der Schweiz zum Bachelorstudium an der B-Fakultät

der Universität Zürich (Hauptfach …). Weil sie das erforderliche

Sprachzertifikat nicht rechtzeitig erbringen konnte, scheiterte die

Immatrikulation zu diesem Zeitpunkt und wurde das Gesuch vom 25. September

2018 als gegenstandslos abgeschrieben.

Nachdem

A am 11. Januar 2019 das Deutsch-Zertifikat Cl erworben hatte,

ersuchte sie am 26. März 2019 erneut um ein Visum für einen

längerdauernden Aufenthalt zwecks Bachelorstudium an der B-Fakultät der

Universität Zürich (Hauptfach …). Nach Abklärung des Sachverhalts erteilte das

Migrationsamt die Ermächtigung zur Visumserteilung für eine Aufenthaltsdauer

von einem Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit, worauf A am 29. August 2019

mit einer entsprechenden Erlaubnis in die Schweiz einreiste, um ein Bachelorstudium

in B, Fachrichtung …, an der Universität Zürich aufzunehmen. Nach ihrer

Immatrikulation für das Herbstsemester 2019 erhielt sie am 30. September

2019 eine bis am 11. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung zur

Ausbildung.

B. Mit

Gesuch vom 4. September 2020 beantragte A die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung. Mit ihrem Verlängerungsgesuch reichte

sie eine Studienbescheinigung der C-Fakultät der Universität Zürich für das

Herbstsemester 2020 für den Bachelor of Science (Studienfach …) ein. Aus der vom Migrationsamt angeforderten

Immatrikulationsbestätigung vom 4. Juni 2020 ergab sich, dass A ab 1. August

2020 bis 31. Januar 2021 an der D-Fakultät der Universität Zürich für den

Studiengang … eingeschrieben war. Für das zuvor besuchte Studium an der B-Fakultät

(…) erwarb sie 6 ECTS Credits.

Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt gestützt auf

diesen Sachverhalt mit Verfügung vom 4. Januar 2021 das Gesuch um

Verlängerung im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund des bisherigen

Verlaufs nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen

werden könne. Vielmehr scheine das Studium der Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu

dienen. Zum Verlassen der Schweiz wurde A eine Frist bis am 15. Februar

2020 angesetzt.

Erwägungen

II.

Den

gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 2. Februar

2021.

erhobenen Rekurs wies die Rechtsabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. März

2021.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Mai

2021.

III.

A. Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragte A

beim Verwaltungsgericht im Wesentlichen sinngemäss, die Entscheide der

Vorinstanzen seien aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern sowie eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Zudem beantragte

sie die unentgeltliche Prozessführung. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2021 ab, soweit darauf

eingetreten wurde (VB.2021.00261).

B. Daraufhin

gelangte A an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar

2022.

nicht eintrat (2C_7/2022).

C. Mit

Eingabe vom 1. März 2022 (Datum Poststempel: 21. März 2022) führte A

(Gesuchstellerin) aus, das Verwaltungsgericht hätte seinem Entscheid die

falsche Annahme zugrunde gelegt, dass sie im Herbstsemester 2020 nicht nur an

der D-Fakultät, sondern auch für den Studiengang … eingeschrieben gewesen sei.

Dies sei jedoch falsch, da sie im Herbst 2020 ausschliesslich an der D-Fakultät

eingeschrieben gewesen sei und reichte eine entsprechende Studienbescheinigung

der D-Fakultät der Universität Zürich ein.

Mit

Präsidialverfügung vom 24. März 2022 setzte das Verwaltungsgericht der

Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund der

nicht beglichenen Kosten aus dem vormaligen Verfahren an. Gleichzeitig setzte

es eine Nachfrist zur Einreichung eines verbesserten Revisionsgesuchs an, da es

an einem genügenden Antrag und einer ausreichenden Begründung fehle. Beide

Fristansetzungen erfolgten unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfall.

Innert

angesetzter Frist reichte die Gesuchstellerin weder ein verbessertes

Revisionsgesuch ein, noch leistete sie den Vorschuss für die ausstehende

Kaution.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Da

rechtskräftige Rechtsmittelentscheide einer Wiedererwägung nicht zugänglich

sind (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19

mit Hinweis; VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 1 mit Hinweisen)

ist die Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. März 2022 im Sinn der §§ 86a–86d

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

als Revisionsgesuch zu deuten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.;

BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni 2018,

RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2

Das Revisionsgesuch ist gemäss § 86b

Abs. 2 Satz 1 VRG bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung

getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein

Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die

als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf

die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des

Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten

Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als

nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (VGr, 21. April 2020,

RG. 2020.00001 mit Hinweisen). Vorliegend trat das Bundesgericht mit Urteil vom

10.

Januar 2022 auf die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2021 nicht ein. Da das

Bundesgericht somit keinen materiellen Entscheid fällte und das

Revisionsbegehren nicht die vom Bundesgericht verneinten

Eintretensvoraussetzungen betrifft, ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich

die zuständige Revisionsinstanz.

1.3

Die Behandlung des Revisionsgesuchs

fällt wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, in die Zuständigkeit des Einzelrichters (siehe VGr, 15. Juni

2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 3 mit Hinweis; Bertschi, § 38b N. 7 f.,

in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi,

§ 38b N. 20 ff) und kann ohne Aktenbeizug und Einholung von

Vernehmlassungen erledigt werden.

2.

2.1

Gemäss § 86b Abs. 1 VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im

Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen

die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Das Revisionsgesuch muss

einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 86c Abs. 1 VRG). In

der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an

einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde

substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids

auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen

Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den

angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen.

Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Bei fehlender Begründung

ist nicht selbst rechtskundigen oder nicht rechtskundig vertretenen Parteien

grundsätzlich eine kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen (VGr, 21. Oktober

2010, VB.2010.00569, E. 3.2).

2.2

In der Eingabe vom 1. März

2022.

reichte die Gesuchstellerin ein E-Mail vom 2. März 2022 ein, in

welchem die Kanzlei der Universität Zürich ihr auf entsprechende Anfrage hin

anbietet, die ''falschen Studienbescheinigungen'' auszutauschen, sowie eine

Studienbescheinigung, wonach sie im Herbstsemester 2020 lediglich an der D-Fakultät

eingeschrieben gewesen sei. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich nicht um

Beweismittel, welche nicht schon im früheren Verfahren hätten beigebracht

werden können, ging doch bereits die Sicherheitsdirektion in ihrem Entscheid

vom 16. März 2021 aufgrund der von der Gesuchstellerin selber

eingereichten Studienbescheinigungen davon aus, dass sie im Herbstsemester 2020

für das Studienfach … eingeschrieben gewesen sei. Die Gesuchstellerin reichte

innert zur Nachbesserung angesetzter Frist kein verbessertes Revisionsgesuch

ein. Somit fehlt es an einem genügenden Revisionsgesuch und -grund im Sinne von

§ 86a lit. b VRG, weshalb auf das Gesuch androhungsgemäss nicht

einzutreten ist.

2.3

Im Übrigen ist bereits aufgrund der

nicht fristgerecht geleisteten Kaution auf das Gesuch nicht einzutreten. Die

Präsidialverfügung vom 24. März 2022 ist der Gesuchstellerin gemäss

Sendungsverfolgung der Post am 28. März 2022 zur Abholung mit

Fristansetzung bis zum 4. April 2022 gemeldet worden. Die Gesuchstellerin

hat die Verfügung nicht abgeholt, womit sie aufgrund der Zustellungsfiktion am

Dispositiv

4. April 2022 als zugestellt gilt. Demnach ist die zwanzigtägige

Kautionsfrist gemäss § 11 Abs. 1 VRG am Donnerstag, 24. April

2022 um 24.00 Uhr abgelaufen. Sodann ist inzwischen auch die

dreissigtägige Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen die Kautionsverfügung abgelaufen. Da

der auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet wurde, fehlt es

an einer (weiteren) Eintretensvoraussetzung.

3.

Bei diesem Ausgang sind die reduzierten Kosten des

Revisionsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 86c N. 7 in Verbindung mit Kaspar Plüss in Kommentar

VRG, § 13 N. 65; VGr, 22. Mai 2014, RG.2014.00006, E. 3;

VGr, 10. Juni 2015, RG.2015.00001, E. 4, VGr, 6. Oktober 2016,

RG.2016.00001, E. 3) und steht dieser, bereits mangels Antrag, keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen

grundsätzlich den gleichen Rechtsmitteln wie die Anordnung, welche Anlass zum

Revisionsgesuch gegeben hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6;

VGr, 6. Oktober 2016, RG.2016.00001, E. 4 Abs. 2). Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.