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Entscheid

RG.2023.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2023.00001

19. Januar 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24284)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2023.00001

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 19. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Gesuchsgegner,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

(Revision von VB.2022.00354 + RG.2022.00006),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B sind seit 2004 verheiratet und Eltern von drei Söhnen. Mit

Verfügung vom 14. Mai 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber B für

die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in

Zürich, ein Rayonverbot betreffend diese sowie Kontaktverbote zu A und den

Kindern an.

B. In der Folge ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um

Verlängerung der von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate, mit Ausnahme des Kontaktverbots zugunsten eines Sohns. Mit Urteil vom

25. Mai 2022 wies der Haftrichter dieses Gesuch vorläufig ab. Mit Urteil

vom 1. Juni 2022 wies er sodann die dagegen von A erhobene Einsprache ab

und hob die Schutzmassnahmen per sofort auf.

Erwägungen

II.

Das Verwaltungsgericht wies die

anschliessend von A erhobene – vom Obergericht des Kantons Zürich

zuständigkeitshalber weitergeleitete – Beschwerde vom 9. Juni 2022 mit

Urteil VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Die

Gerichtskosten auferlegte es A.

III.

A. Mit am 10. August 2022 dem Verwaltungsgericht persönlich überbrachtem

Schreiben vom 8. Juli 2022 erhob A gegen das Urteil vom 6. Juli 2022

"Einsprache" bzw. ersuchte sie um "Wiedererwägung" dieses

Urteils.

B. Das Verwaltungsgericht antwortete A daraufhin mit Schreiben vom

10.

August 2022, das Urteil vom 6. Juli 2022 sei noch nicht in

Rechtskraft erwachsen und sie habe noch während geraumer Zeit die Möglichkeit,

dagegen Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Es bestünden keine Anzeichen

dafür, dass sie dies (bereits) mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2022

beabsichtigt hätte, zumal sie sich damit ausdrücklich an das Verwaltungsgericht

gewandt und dieses um einen "Aufschub" bis Ende September 2022

gebeten habe, um Unterlagen nachzureichen. Das Verwaltungsgericht werde das Schreiben

vom 8. Juli 2022 daher nicht zur Behandlung als Beschwerde an das

Bundesgericht weiterleiten. Angesichts der noch laufenden Beschwerdefrist

bestünden sodann Zweifel, ob sie – A – mit ihrem Schreiben vom 8. Juli

2022.

tatsächlich ein formelles (Wiedererwägungs-)Verfahren beim

Verwaltungsgericht habe einleiten wollen. Sollte dies indes der Fall sein,

hätte sie ihren entsprechenden Willen innert einer Frist von fünf Tagen

schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgericht zu bestätigen, ansonsten die

Eingabe vom 8. Juli 2022 ohne Weiterungen abgelegt würde.

Daraufhin bestätigte A mit dem Verwaltungsgericht am 16. August 2022

persönlich überbrachtem Schreiben vom 15. August 2022 sinngemäss ihren

Antrag, das Verwaltungsgericht habe das Urteil vom 6. Juli 2022 in

Wiedererwägung zu ziehen.

C. Das Verwaltungsgericht trat auf das von A erhobene Wiedererwägungsgesuch

vom 15. August 2022 mit Verfügung RG.2022.00006 vom 18. Juli 2022 nicht

ein. Die Gerichtskosten auferlegte es A.

D. Das Urteil VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 und die Verfügung

RG.2022.00006 vom 18. Juli 2022 des Verwaltungsgerichts erwuchsen in

Rechtskraft.

E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022, eingegangen am 6. Januar 2023,

erklärte A mit den ihr für die Verfahren VB.2022.00354 und RG.2022.00006

zugestellten Rechnungen nicht "einverstanden" zu sein und ersuchte

das Verwaltungsgericht "den Fall" erneut zu überprüfen und zu

"berichtigen".

F. Das Verwaltungsgericht antwortete A daraufhin mit

Schreiben vom 9. Januar 2023, die

beiden Entscheide VB.2022.00354 und RG.2022.00006 seien in Rechtskraft

erwachsen und die ihr jeweils auferlegten Verfahrenskosten seien ihr daraufhin

in Rechnung gestellt worden, wobei sie mit der Kasse des Verwaltungsgerichts

Ratenzahlung vereinbart hätte. Ihr Schreiben vom 30. Dezember 2022 könne

als Gesuch um Erlass der ihr auferlegten Verfahrenskosten verstanden werden.

Gleichzeitig könne es sich aber auch um ein (erneutes) Gesuch um Revision des

Urteils VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 und der Verfügung RG.2022.00006 vom

18.

August 2022 handeln, was die Einleitung eines grundsätzlich

kostenpflichtigen Verfahrens zur Folge hätte. Aufgrund dieser Unklarheit hätte

sie ihren entsprechenden Willen innert einer Frist von fünf Tagen schriftlich

gegenüber dem Verwaltungsgericht zu bestätigen, ansonsten die Eingabe vom 30. Dezember 2022 ohne Weiterungen abgelegt

würde.

G. Mit

Schreiben vom 13./14. Januar 2023 (Datum nicht eindeutig leserlich),

eingegangen am 17. Januar 2023 (Poststempel unleserlich; Eingabe jedoch

innert Frist), erklärte A, sie "bestätige, dass sie mit dem Gesuch um

Revision des Urteils vom 6. Juli 2022 (unter Nennung beider

Geschäftsnummern VB.2022.00354 und RG.2022.00006) einverstanden sei".

H. Hierauf

wurde das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die

verwaltungsgerichtlichen Akten der Verfahren VB.2022.00354 und RG.2022.00006

beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Auf eigene

Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich

nur im Rahmen einer Revision (§§ 86a–86d

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2];

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2

Die

Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit

im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine

grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin (siehe VGr, 21. April 2020,

RG.2020.00001, E. 1; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung

mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b

N. 20 ff.).

2.

Die Revision einer

rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur verlangen, wenn

ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese

beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten Personen neue

erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren

Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich

dabei um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon bei Fällung

des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sich die gesuchstellende

Partei jedoch weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch

etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte. Die Neuheit und die Erheblichkeit

sind kumulative Voraussetzungen. Erheblich sind nur Tatsachen,

welche

die Verfügung bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person

günstiger gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von

den geltend gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass

die Tatsache bereits für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen

Dispositiv

würde. Der Begriff der erheblichen Tatsache hat demnach nicht dieselbe

Bedeutung wie bei der Ermittlung des Sachverhalts im nichtstreitigen Verfahren

und im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die neuen Beweismittel sind

erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid zugunsten der

gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen erhärten.

Diese können neu entdeckt oder bereits im früheren Verfahren behauptet, aber

nicht bewiesen worden sein (Bertschi, § 86a N. 17).

3.

3.1 Die

Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass ein Verbrechen oder Vergehen das

Urteil vom 6. Juli 2022 oder die Verfügung vom

18. August 2022 beeinflusst habe. Sie bringt zusammengefasst vor,

ihre im Gewaltschutzverfahren eingereichte Dokumentation sei missachtet und

falsch interpretiert worden. Sie sei Opfer erlittener Gewalt und müsse dazu

noch Kosten bezahlen. Sie habe ihre Beweismittel wie Fotos, Zeugnisse und

Arztberichte zurückerhalten. Sie akzeptiere jedoch keine Verfälschung der

Dokumente, weshalb sie das Verwaltungsgericht um erneute Recherche und entsprechenden

Bericht ersuche. Der von der Gesuchstellerin damit sinngemäss angerufene

Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG würde aber voraussetzen, dass

sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hätte, die

sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beibringen konnte. Solche

Tatsachen oder Beweismittel sind weder ersichtlich noch dargetan. Dass die

Gerichtsgebühren für die Gesuchstellerin ihren Angaben nach eine finanzielle –

und allenfalls auch psychische – Belastung darstellten, bildet keinen

Revisionsgrund. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig sind.

3.2

Somit fehlt es an einem

genügenden Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.

3.3

Der Gesuchstellerin war unbenommen, ihre inhaltliche Kritik am

verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2022.00354 vom

6. Juli 2022 – auch betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen –

mittels Beschwerde beim Bundesgericht vorzubringen, worauf sie in der Verfügung

RG.2022.00006 vom 18. August 2022 während damals noch

laufender Beschwerdefrist hingewiesen wurde (E. 2.2).

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und hat sie keinen

Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Dass das

vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist, wurde der Gesuchstellerin

ebenso mitgeteilt.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht

eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es wird keine Umtriebsentschädigung

zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an die Parteien.