RG.2023.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2023.00001
19. Januar 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24284)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2023.00001
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 19. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Gesuchsgegner,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(Revision von VB.2022.00354 + RG.2022.00006),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B sind seit 2004 verheiratet und Eltern von drei Söhnen. Mit
Verfügung vom 14. Mai 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber B für
die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in
Zürich, ein Rayonverbot betreffend diese sowie Kontaktverbote zu A und den
Kindern an.
B. In der Folge ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um
Verlängerung der von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate, mit Ausnahme des Kontaktverbots zugunsten eines Sohns. Mit Urteil vom
25. Mai 2022 wies der Haftrichter dieses Gesuch vorläufig ab. Mit Urteil
vom 1. Juni 2022 wies er sodann die dagegen von A erhobene Einsprache ab
und hob die Schutzmassnahmen per sofort auf.
Erwägungen
II.
Das Verwaltungsgericht wies die
anschliessend von A erhobene – vom Obergericht des Kantons Zürich
zuständigkeitshalber weitergeleitete – Beschwerde vom 9. Juni 2022 mit
Urteil VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Die
Gerichtskosten auferlegte es A.
III.
A. Mit am 10. August 2022 dem Verwaltungsgericht persönlich überbrachtem
Schreiben vom 8. Juli 2022 erhob A gegen das Urteil vom 6. Juli 2022
"Einsprache" bzw. ersuchte sie um "Wiedererwägung" dieses
Urteils.
B. Das Verwaltungsgericht antwortete A daraufhin mit Schreiben vom
10.
August 2022, das Urteil vom 6. Juli 2022 sei noch nicht in
Rechtskraft erwachsen und sie habe noch während geraumer Zeit die Möglichkeit,
dagegen Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Es bestünden keine Anzeichen
dafür, dass sie dies (bereits) mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2022
beabsichtigt hätte, zumal sie sich damit ausdrücklich an das Verwaltungsgericht
gewandt und dieses um einen "Aufschub" bis Ende September 2022
gebeten habe, um Unterlagen nachzureichen. Das Verwaltungsgericht werde das Schreiben
vom 8. Juli 2022 daher nicht zur Behandlung als Beschwerde an das
Bundesgericht weiterleiten. Angesichts der noch laufenden Beschwerdefrist
bestünden sodann Zweifel, ob sie – A – mit ihrem Schreiben vom 8. Juli
2022.
tatsächlich ein formelles (Wiedererwägungs-)Verfahren beim
Verwaltungsgericht habe einleiten wollen. Sollte dies indes der Fall sein,
hätte sie ihren entsprechenden Willen innert einer Frist von fünf Tagen
schriftlich gegenüber dem Verwaltungsgericht zu bestätigen, ansonsten die
Eingabe vom 8. Juli 2022 ohne Weiterungen abgelegt würde.
Daraufhin bestätigte A mit dem Verwaltungsgericht am 16. August 2022
persönlich überbrachtem Schreiben vom 15. August 2022 sinngemäss ihren
Antrag, das Verwaltungsgericht habe das Urteil vom 6. Juli 2022 in
Wiedererwägung zu ziehen.
C. Das Verwaltungsgericht trat auf das von A erhobene Wiedererwägungsgesuch
vom 15. August 2022 mit Verfügung RG.2022.00006 vom 18. Juli 2022 nicht
ein. Die Gerichtskosten auferlegte es A.
D. Das Urteil VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 und die Verfügung
RG.2022.00006 vom 18. Juli 2022 des Verwaltungsgerichts erwuchsen in
Rechtskraft.
E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022, eingegangen am 6. Januar 2023,
erklärte A mit den ihr für die Verfahren VB.2022.00354 und RG.2022.00006
zugestellten Rechnungen nicht "einverstanden" zu sein und ersuchte
das Verwaltungsgericht "den Fall" erneut zu überprüfen und zu
"berichtigen".
F. Das Verwaltungsgericht antwortete A daraufhin mit
Schreiben vom 9. Januar 2023, die
beiden Entscheide VB.2022.00354 und RG.2022.00006 seien in Rechtskraft
erwachsen und die ihr jeweils auferlegten Verfahrenskosten seien ihr daraufhin
in Rechnung gestellt worden, wobei sie mit der Kasse des Verwaltungsgerichts
Ratenzahlung vereinbart hätte. Ihr Schreiben vom 30. Dezember 2022 könne
als Gesuch um Erlass der ihr auferlegten Verfahrenskosten verstanden werden.
Gleichzeitig könne es sich aber auch um ein (erneutes) Gesuch um Revision des
Urteils VB.2022.00354 vom 6. Juli 2022 und der Verfügung RG.2022.00006 vom
18.
August 2022 handeln, was die Einleitung eines grundsätzlich
kostenpflichtigen Verfahrens zur Folge hätte. Aufgrund dieser Unklarheit hätte
sie ihren entsprechenden Willen innert einer Frist von fünf Tagen schriftlich
gegenüber dem Verwaltungsgericht zu bestätigen, ansonsten die Eingabe vom 30. Dezember 2022 ohne Weiterungen abgelegt
würde.
G. Mit
Schreiben vom 13./14. Januar 2023 (Datum nicht eindeutig leserlich),
eingegangen am 17. Januar 2023 (Poststempel unleserlich; Eingabe jedoch
innert Frist), erklärte A, sie "bestätige, dass sie mit dem Gesuch um
Revision des Urteils vom 6. Juli 2022 (unter Nennung beider
Geschäftsnummern VB.2022.00354 und RG.2022.00006) einverstanden sei".
H. Hierauf
wurde das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt und die
verwaltungsgerichtlichen Akten der Verfahren VB.2022.00354 und RG.2022.00006
beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Auf eigene
Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das Verwaltungsgericht grundsätzlich
nur im Rahmen einer Revision (§§ 86a–86d
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2];
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2
Die
Behandlung des Revisionsgesuchs fällt – wegen offensichtlicher Unzulässigkeit
im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine
grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin (siehe VGr, 21. April 2020,
RG.2020.00001, E. 1; Bertschi, § 38b N. 7 f. in Verbindung
mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.).
2.
Die Revision einer
rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach § 86a VRG nur verlangen, wenn
ein Strafverfahren feststellt, dass ein Verbrechen oder Vergehen diese
beeinflusst hat (lit. a), oder aber die beteiligten Personen neue
erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren
Verfahren nicht "beibringen" konnten (lit. b). Es muss sich
dabei um erhebliche Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon bei Fällung
des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sich die gesuchstellende
Partei jedoch weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder Beschwerde auch
etwa beim Bundesgericht zu berufen vermochte. Die Neuheit und die Erheblichkeit
sind kumulative Voraussetzungen. Erheblich sind nur Tatsachen,
welche
die Verfügung bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person
günstiger gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von
den geltend gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass
die Tatsache bereits für sich allein genommen zu einem anderen Ergebnis führen
Dispositiv
würde. Der Begriff der erheblichen Tatsache hat demnach nicht dieselbe
Bedeutung wie bei der Ermittlung des Sachverhalts im nichtstreitigen Verfahren
und im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die neuen Beweismittel sind
erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid zugunsten der
gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen erhärten.
Diese können neu entdeckt oder bereits im früheren Verfahren behauptet, aber
nicht bewiesen worden sein (Bertschi, § 86a N. 17).
3.
3.1 Die
Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass ein Verbrechen oder Vergehen das
Urteil vom 6. Juli 2022 oder die Verfügung vom
18. August 2022 beeinflusst habe. Sie bringt zusammengefasst vor,
ihre im Gewaltschutzverfahren eingereichte Dokumentation sei missachtet und
falsch interpretiert worden. Sie sei Opfer erlittener Gewalt und müsse dazu
noch Kosten bezahlen. Sie habe ihre Beweismittel wie Fotos, Zeugnisse und
Arztberichte zurückerhalten. Sie akzeptiere jedoch keine Verfälschung der
Dokumente, weshalb sie das Verwaltungsgericht um erneute Recherche und entsprechenden
Bericht ersuche. Der von der Gesuchstellerin damit sinngemäss angerufene
Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG würde aber voraussetzen, dass
sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hätte, die
sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beibringen konnte. Solche
Tatsachen oder Beweismittel sind weder ersichtlich noch dargetan. Dass die
Gerichtsgebühren für die Gesuchstellerin ihren Angaben nach eine finanzielle –
und allenfalls auch psychische – Belastung darstellten, bildet keinen
Revisionsgrund. Ausserdem wurde die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig sind.
3.2
Somit fehlt es an einem
genügenden Revisionsgrund im Sinn von § 86a lit. b VRG. Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.
3.3
Der Gesuchstellerin war unbenommen, ihre inhaltliche Kritik am
verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2022.00354 vom
6. Juli 2022 – auch betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen –
mittels Beschwerde beim Bundesgericht vorzubringen, worauf sie in der Verfügung
RG.2022.00006 vom 18. August 2022 während damals noch
laufender Beschwerdefrist hingewiesen wurde (E. 2.2).
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und hat sie keinen
Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Dass das
vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist, wurde der Gesuchstellerin
ebenso mitgeteilt.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es wird keine Umtriebsentschädigung
zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.