RG.2023.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2023.00003
10. März 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24408)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2023.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt
Zürich,
Gesuchsgegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Revision des VGr-Urteils VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde von Juli 2013 bis Februar
2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gewährte ihm mit
Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den 1. September 2013
eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV). Zugleich wies sie den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt für A ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40
zu.
B. Mit Entscheid vom 11. Oktober
2018 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das
Gesuch von A um Verzicht auf Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den
vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen ab.
C. Am 14. November 2018 ersuchte A
bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung des Entscheids der
SEK, wobei er in formeller Hinsicht sinngemäss darum bat, dass diejenigen
Personen, die am Entscheid der SEK vom 11. Oktober 2018 mitgewirkt und
diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand zu treten hätten. Die Sozialbehörde
wies das Ausstandsbegehren unter Ausschluss der davon betroffenen Personen mit
Zwischenentscheid vom 13. März 2019 ab. Den gegen diesen Zwischenentscheid
von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 19. Dezember
2019 ab, soweit er darauf eintrat. Ebenso erfolglos blieben die anschliessenden
Beschwerden an das Verwaltungsgericht (Urteil VB.2020.00063 vom 10. Mai
2020) und an das Bundesgericht (Urteil 8C_494/2020 vom 12. November 2020).
Auf ein in der Folge betreffend das Urteil vom 12. November 2020 von A
gestelltes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2021 vom
18. März 2021 nicht ein.
D. Mit Entscheid vom 4. März 2021
wies die Sozialbehörde den Antrag von A auf Neubeurteilung des Entscheids der
SEK vom 11. Oktober 2018 sowie dessen Gesuche um Verfahrenssistierung,
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer
Parteientschädigung ab, soweit sie darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob die
Sozialbehörde keine.
E. Am 30. März 2021 gelangte A an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit oder die
Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2020.00063 vom 10. Mai
2020. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen alle Personen, die an diesem
Urteil mitgewirkt hatten. Mit Verfügung RG.2021.00003 des Einzelrichters vom
27. April 2021 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren und
das Revisionsgesuch nicht ein. Auf die dagegen von A erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil 8C_438/2021 vom 29. September 2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
Bereits
mit Eingabe vom 14. April 2021 hatte A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen
den die IV-Nachzahlung betreffenden Entscheid der Sozialbehörde vom
4.
März 2021 erhoben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 trat der
Bezirksrat auf die gegen verschiedene seiner Mitglieder gestellten Ausstandsbegehren
nicht ein und wies den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zu einem
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend
Ergänzungsleistungen ab. Sodann wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er
darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung
sprach er nicht zu. Schliesslich wies der Bezirksrat auch das Gesuch von A um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
III.
A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde
vom 18. November 2021 und Ergänzung vom 22. November 2021 an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die vollumfängliche Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Oktober 2021. Die Sozialen Dienste
seien anzuweisen, ihm den ihnen von der Sozialversicherungsanstalt zugewiesenen
Betrag von Fr. 81'890.40 auszuzahlen. Daneben verlangte er den Ausstand
der Verwaltungsrichter André Moser, Matthias Hauser und Daniel Schweikert sowie
von Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker und des Gerichtsschreibers Yannick
Weber. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.
B. Mit Verfügung vom 24. November
2021.
trat der Abteilungspräsident auf die Ausstandsbegehren nicht ein und wies
die Gesuche von A um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde,
auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab. Das Bundesgericht trat mit
Urteil 8C_36/2022 vom 31. März 2022 auf die gegen diese Präsidialverfügung
von A erhobene Beschwerde nicht ein.
C. Mit Urteil VB.2021.00786 vom
30.
Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A ab, ebenso
dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Gerichtskosten auferlegte
das Verwaltungsgericht A, eine Parteientschädigung sprach es nicht zu. Auf die
gegen dieses Urteil von A erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_499/2022 vom 22. November 2022 mangels Leistung des
Prozesskostenvorschusses nicht ein.
D. In der Folge gelangte A mit
Schreiben vom 18. Januar 2023 erneut an das Verwaltungsgericht. Das
Schreiben wurde als (sinngemässes) Kostenerlassgesuch betreffend das Urteil
VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022 behandelt, welches die Generalsekretärin
des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. Januar 2023 abwies.
Hinsichtlich seiner weiteren Anliegen antwortete der Leitende Gerichtsschreiber
der 3. Abteilung A mit Schreiben vom 25. Januar 2023. A stehe es
frei, nach telefonischer Vereinbarung eines Termins am Verwaltungsgericht Einsicht
in die Akten des Verfahrens VB.2021.00786 zu nehmen. Die Vorakten seien jedoch
bereits retourniert worden; diesbezüglich habe er sich an den Bezirksrat oder
die Sozialbehörde zu wenden. Seinem Gesuch, es sei ihm die Möglichkeit zur
"Replik" und zur "Stellungnahme zum Beweisergebnis" zu
gewähren, könne nicht entsprochen werden, nachdem das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 mit dem Urteil 8C_499/2022 des
Bundesgerichts vom 22. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei; das
Verfahren VB.2021.00786 sei mithin abgeschlossen. Schliesslich habe er keinen
Anspruch auf Zustellung einer Kopie der Anstellungsverfügung von
Gerichtsschreiber Yannick Weber, weshalb er keine solche erhalte.
IV.
Mit Eingabe vom
1.
März 2023 ersuchte A um Revision bzw. "Feststellung der
Nichtigkeit" des Urteils VB.2021.00786 des Verwaltungsgerichts vom
30.
Juni 2022. Zudem seien die Entscheide der Sozialbehörde bzw. der SEK
vom 11. Oktober 2018, 13. März 2019 und 4. März 2021 sowie der
Beschluss des Bezirksrats vom 14. Oktober 2021 aufzuheben. Die am Urteil
vom 30. Juni 2022 mitwirkenden Personen – Abteilungspräsident André Moser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert und
Gerichtsschreiber Yannick Weber – hätten ebenso in den Ausstand zu treten wie
Verwaltungsrichter Matthias Hauser und der Leitende Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz. Weiter ersuchte A um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, "eventualiter" auch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der Nichtigkeit sowie hier nicht
fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf
eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 3. März
2021, RG.2021.00002, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2
Gemäss
§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen,
welche die Anordnung getroffen hat. Sofern in der betreffenden Angelegenheit
ein Rechtsmittelentscheid ergangen, die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend
das Bundesgericht (vorn III.D.) – auf die Sache jedoch nicht eingetreten ist,
ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es
sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen
gerade die von der Rechtsmittelinstanz verneinten Eintretensvoraussetzungen.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 30. Juni 2022
zuständig. Wegen offensichtlicher
Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG stellen (zur
vorliegenden Gerichtsbesetzung vgl. hinten E. 2.3). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).
1.3
Die Akten
des Beschwerdeverfahrens VB.2021.00786 wurden in das vorliegenden Verfahren
aufgenommen. Weitere Akten mussten nicht beigezogen werden.
1.4
Für die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht kein Anlass, zumal die
Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten und auf das unzulässige
Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (hinten E. 4; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 59 N. 5, 17).
1.5
Da
sogleich der Endentscheid ergeht, muss der Antrag des Gesuchstellers auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen nicht behandelt werden. Ebenso erübrigt sich ein
Entscheid über den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Urteils gemäss
§ 86c Abs. 2 VRG.
2.
2.1
Nach
§ 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand, wenn sie in
der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine Person dann in
den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen
in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die
Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Dabei braucht nicht
nachgewiesen zu werden, dass diese Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr
genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und
die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 140 I 326
E. 5.1; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00456, E. 4.2; Regina
Kiener Kommentar VRG, § 5a N. 15). Eine Voreingenommenheit kann sich
etwa daraus ergeben, dass Mitglieder von Rechtsmittelbehörden bereits zu einem
früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache befasst waren. Trotz einer
solchen Vorbefassung liegt jedoch so lange keine Befangenheit vor, als das
Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu
entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt
erscheint. Ausschlaggebend ist, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten
Eindruck entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von den seinerzeit
getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die
Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität
beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.2.1; Kiener,
§ 5a N. 25 ff.).
2.2
Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser und Gerichtsschreiber Yannick Weber wirken am vorliegenden
Entscheid nicht mit. In Bezug auf diese Personen braucht das Ausstandsbegehren
des Gesuchstellers nicht geprüft zu werden.
2.3
Soweit
ersichtlich, begründet der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren gegen
Abteilungspräsident André Moser ausschliesslich mit dessen Beteiligung an
früheren, ihn betreffenden Entscheiden, namentlich am Urteil vom 30. Juni
2022.
Abteilungspräsident André Moser sei "gerichtsnotorisch"
befangen. Hinsichtlich des Ausstandsbegehrens gegen Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz fehlt jegliche Begründung. Es ist höchstens zu vermuten, dass der
Gesuchsteller ihn aufgrund des Schreibens vom 25. Januar 2023 (vorn
III.D.) als befangen ansieht. Nach der Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren
indes offensichtlich unzulässig, wenn es einzig damit begründet wird, dass das davon betroffene Gerichtsmitglied bzw.
die davon betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die
gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten.
Über ein solches Ausstandsbegehren kann denn auch unter Mitwirkung der
betroffenen Person(en) entschieden werden (statt vieler VGr, 6. Oktober
2022, VB.2020.00051, E. 2.1). Auf die Ausstandsbegehren gegen
Abteilungspräsident André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz ist
demgemäss nicht einzutreten. Für die genannten Personen besteht kein Anlass, in
den Ausstand zu treten. Vielmehr können sie am vorliegenden Entscheid mitwirken.
3.
3.1
Wie
teilweise schon in früheren Rechtsschriften rügt der Gesuchsteller auch mit
Eingabe vom 1. März 2023, die Urteile des Verwaltungsgerichts vom
30.
Juni 2022 und 10. Mai 2020 (vorn I.C.) sowie der Entscheid der
SEK vom 11. Oktober 2018 (vorn I.B.) und der Zwischenentscheid der
Sozialbehörde vom 13. März 2019 (vorn I.C.) seien nichtig. Diese Rüge
erweist sich indes als unbegründet.
3.2
Fehlerhafte
Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen
bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit
Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel
aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein
(sogenannte Evidenztheorie) und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht
ernsthaft gefährden. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende
Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht.
Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden
jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; VGr,
8.
Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 5.2).
3.3
3.3.1
Was das Urteil vom 30. Juni 2022 betrifft, bringt der Gesuchsteller
zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei "sachlich und funktionell
unzuständig" gewesen. Die Begründung hierfür ist jedoch nicht
nachvollziehbar, und eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auch
nicht ersichtlich. Sodann macht der Gesuchsteller geltend, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert hätte angesichts seiner Parteizugehörigkeit in den Ausstand
zu treten. Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits in der Präsidialverfügung
vom 24. November 2021 (vorn III.B.) erwog, sind allein an die
Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen,
weshalb der betreffende Richter in einem konkreten Fall befangen sein soll,
unzulässig. Sodann darf nach dem – nicht nur bereits in der vorliegenden
Verfügung (vorn E. 2.3) – Gesagten über ein Ausstandsbegehren, das einzig
damit begründet wird, dass das davon
betroffene Gerichtsmitglied bzw. die davon betroffenen Gerichtsmitglieder
bereits an einem für die gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie
anderen Verfahren mitwirkten, unter Mitwirkung der betroffenen
Person(en) entschieden werden.
3.3.2
Dass das Urteil vom 10. Mai 2020 nicht nichtig ist, obwohl es von
einem Sonntag datiert, wurde bereits in der Verfügung RG.2021.00003 vom
27.
April 2021 (E. 3) und im Urteil VB.2021.00786 vom 30. Juni
2022.
(E. 3.2) festgestellt.
3.3.3
Soweit ersichtlich macht der Gesuchsteller zum ersten Mal geltend, die SEK
und die Sozialbehörde seien bei ihren Entscheiden vom 11. Oktober 2018 und
13.
März 2019 nicht beschlussfähig gewesen, bzw. es fehle ein
"Nachweis" hierfür. Ungeachtet dessen, dass es am Gesuchsteller
gewesen wäre, diese Behauptung zu substanziieren, könnte angesichts der gegen
diese Entscheide angestrengten und – auch vor Bundesgericht – erfolglos
gebliebenen Rechtsmittelverfahren jedenfalls nicht von offensichtlichen oder
zumindest leicht erkennbaren, besonders schweren Mängeln im Sinn der
Evidenztheorie gesprochen werden. Dasselbe gilt in Bezug auf das unter dem
Titel "Rechtsverweigerung/Unzuständigkeitserklärung der
Sozialbehörde/fehlende Verfügung" vom Gesuchsteller Vorgebrachte, soweit
dieses überhaupt verständlich ist.
3.3.4
Die Nichtigkeit der fraglichen Entscheide ergibt sich schliesslich auch
nicht aus den vom Gesuchsteller angeführten, angeblichen Verfahrensfehlern. Das
Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers vom 25. Januar 2023 (vorn
III.D.), womit dem Gesuchsteller nach dessen Ansicht das
"IDG-Gesuch", die Beantwortung seiner Fragen und die Akteneinsicht
"verweigert" worden sein soll, hat von vornherein keinen Einfluss auf
die – früher ergangenen – Entscheide. Die behauptete Verletzung des rechtlichen
Gehörs ("Unmöglichkeit der Stellungnahme zum Beweisergebnis und der
Replik") stellt ebenso wenig einen Nichtigkeitsgrund dar wie die
vorgebrachte Teilnahme zweier Mitglieder der Sozialbehörde am – nicht näher
bezeichneten – "Entscheid" trotz gestellter Ausstandsbegehren. Ferner
darf nach dem Gesagten (vorn E. 2.3) über ein offensichtlich unzulässiges
Ausstandsbegehren, welches einzig damit begründet wird, dass das davon betroffene Gerichtsmitglied bzw.
die davon betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die
gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten, auch
unter Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren betroffenen Person(en) entschieden
werden. Hinsichtlich der früheren Mitwirkung von Verwaltungsrichter Daniel
Schweikert und von Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, welche gemäss dem
Gesuchsteller allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit in den Ausstand hätten
treten müssen, kann auf das Vorstehende (E. 3.3.1) bzw. die
Präsidialverfügung vom 24. November 2021 verwiesen werden. Von einem
Nichtigkeitsgrund kann auch insofern keine Rede sein.
4.
4.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt
werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens feststellt wird, dass ein
Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte
neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche
sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung
vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend
gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Sie müssen die
Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache
gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies
nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG).
4.2
Soweit der
Gesuchsteller im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Revision des Urteils
des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 den Revisionsgrund von
§ 86a lit. a VRG anführt, ist dies bereits deshalb unbehelflich, weil
eine Beeinflussung der damals mitwirkenden Gerichtspersonen (noch) nicht im
Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wurde (vgl. Bertschi,
§ 86a N. 12). Soweit sich der Gesuchsteller zudem auf den
Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG beruft, vermag dies ebenso wenig
zu überzeugen. So führt er als neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im
Sinn dieser Bestimmung eine – nicht beigelegte – Verfügung der IV-Stelle vom
5.
Dezember 2022 sowie das Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers vom
25.
Januar 2023 an. Dabei handelt es sich indes nicht um neu entdeckte
Tatsachen (oder Beweismittel), welche bereits im Urteilszeitpunkt bestanden
hatten, sondern um nachträglich eingetretene Tatsachen, welche von § 86a lit. b VRG nicht erfasst werden (vgl. Bertschi, § 86a N. 15).
Die Frage nach deren Erheblichkeit ist damit gar nicht erst zu prüfen. Soweit
der Gesuchsteller schliesslich auch unter dem Titel der Revision die Verletzung
von Verfahrensrechten seitens des Verwaltungsgerichts rügt, hätte er dies im
Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht vorbringen können bzw. müssen
(§ 86b Abs. 1 VRG). Zusammengefasst besteht somit kein Grund, das
Urteil vom 30. Juni 2022 zu revidieren.
4.3
Als Beginn
der 90-tägigen Frist gemäss § 86b Abs. 2 VRG legt der Gesuchsteller
für sich die Kenntnisnahme der Verfügung vom 5. Dezember 2022 bzw. des
Schreibens vom 25. Januar 2023 fest. Dabei stellt er ein
"Fristwiederherstellungsgesuch für die Zeit vom 30.1 2023 bis und mit
10.2.2023", da er arbeitsunfähig gewesen sei. Nachdem der Gesuchsteller
wie dargelegt keine tauglichen bzw. zulässigen Revisionsgründe anführt, besteht
indes weder für eine "Fristwiederherstellung" zur Verbesserung bzw.
Ergänzung Anlass noch für ein Zuwarten mit dem Entscheid über das
Revsionsgesuch.
5.
Nach dem Gesagten ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Umtriebsentschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kam die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) von
vornherein nicht in Betracht.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
6.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.