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Entscheid

RG.2023.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2023.00003

10. März 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24408)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2023.00003

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. März 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Stadt

Zürich,

Gesuchsgegnerin,

betreffend Sozialhilfe

(Revision des VGr-Urteils VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde von Juli 2013 bis Februar

2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich gewährte ihm mit

Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den 1. September 2013

eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV). Zugleich wies sie den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt für A ausgerichtete

wirtschaftliche Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40

zu.

B. Mit Entscheid vom 11. Oktober

2018 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das

Gesuch von A um Verzicht auf Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den

vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen ab.

C. Am 14. November 2018 ersuchte A

bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung des Entscheids der

SEK, wobei er in formeller Hinsicht sinngemäss darum bat, dass diejenigen

Personen, die am Entscheid der SEK vom 11. Oktober 2018 mitgewirkt und

diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand zu treten hätten. Die Sozialbehörde

wies das Ausstandsbegehren unter Ausschluss der davon betroffenen Personen mit

Zwischenentscheid vom 13. März 2019 ab. Den gegen diesen Zwischenentscheid

von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 19. Dezember

2019 ab, soweit er darauf eintrat. Ebenso erfolglos blieben die anschliessenden

Beschwerden an das Verwaltungsgericht (Urteil VB.2020.00063 vom 10. Mai

2020) und an das Bundesgericht (Urteil 8C_494/2020 vom 12. November 2020).

Auf ein in der Folge betreffend das Urteil vom 12. November 2020 von A

gestelltes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2021 vom

18. März 2021 nicht ein.

D. Mit Entscheid vom 4. März 2021

wies die Sozialbehörde den Antrag von A auf Neubeurteilung des Entscheids der

SEK vom 11. Oktober 2018 sowie dessen Gesuche um Verfahrenssistierung,

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer

Parteientschädigung ab, soweit sie darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob die

Sozialbehörde keine.

E. Am 30. März 2021 gelangte A an

das Verwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit oder die

Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils VB.2020.00063 vom 10. Mai

2020. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen alle Personen, die an diesem

Urteil mitgewirkt hatten. Mit Verfügung RG.2021.00003 des Einzelrichters vom

27. April 2021 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren und

das Revisionsgesuch nicht ein. Auf die dagegen von A erhobene Beschwerde trat

das Bundesgericht mit Urteil 8C_438/2021 vom 29. September 2021 nicht ein.

Erwägungen

II.

Bereits

mit Eingabe vom 14. April 2021 hatte A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen

den die IV-Nachzahlung betreffenden Entscheid der Sozialbehörde vom

4.

März 2021 erhoben. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 trat der

Bezirksrat auf die gegen verschiedene seiner Mitglieder gestellten Ausstandsbegehren

nicht ein und wies den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zu einem

Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend

Ergänzungsleistungen ab. Sodann wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er

darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine, eine Parteientschädigung

sprach er nicht zu. Schliesslich wies der Bezirksrat auch das Gesuch von A um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

III.

A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde

vom 18. November 2021 und Ergänzung vom 22. November 2021 an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die vollumfängliche Aufhebung

des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Oktober 2021. Die Sozialen Dienste

seien anzuweisen, ihm den ihnen von der Sozialversicherungsanstalt zugewiesenen

Betrag von Fr. 81'890.40 auszuzahlen. Daneben verlangte er den Ausstand

der Verwaltungsrichter André Moser, Matthias Hauser und Daniel Schweikert sowie

von Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker und des Gerichtsschreibers Yannick

Weber. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

B. Mit Verfügung vom 24. November

2021.

trat der Abteilungspräsident auf die Ausstandsbegehren nicht ein und wies

die Gesuche von A um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde,

auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab. Das Bundesgericht trat mit

Urteil 8C_36/2022 vom 31. März 2022 auf die gegen diese Präsidialverfügung

von A erhobene Beschwerde nicht ein.

C. Mit Urteil VB.2021.00786 vom

30.

Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A ab, ebenso

dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die Gerichtskosten auferlegte

das Verwaltungsgericht A, eine Parteientschädigung sprach es nicht zu. Auf die

gegen dieses Urteil von A erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_499/2022 vom 22. November 2022 mangels Leistung des

Prozesskostenvorschusses nicht ein.

D. In der Folge gelangte A mit

Schreiben vom 18. Januar 2023 erneut an das Verwaltungsgericht. Das

Schreiben wurde als (sinngemässes) Kostenerlassgesuch betreffend das Urteil

VB.2021.00786 vom 30. Juni 2022 behandelt, welches die Generalsekretärin

des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. Januar 2023 abwies.

Hinsichtlich seiner weiteren Anliegen antwortete der Leitende Gerichtsschreiber

der 3. Abteilung A mit Schreiben vom 25. Januar 2023. A stehe es

frei, nach telefonischer Vereinbarung eines Termins am Verwaltungsgericht Einsicht

in die Akten des Verfahrens VB.2021.00786 zu nehmen. Die Vorakten seien jedoch

bereits retourniert worden; diesbezüglich habe er sich an den Bezirksrat oder

die Sozialbehörde zu wenden. Seinem Gesuch, es sei ihm die Möglichkeit zur

"Replik" und zur "Stellungnahme zum Beweisergebnis" zu

gewähren, könne nicht entsprochen werden, nachdem das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 mit dem Urteil 8C_499/2022 des

Bundesgerichts vom 22. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei; das

Verfahren VB.2021.00786 sei mithin abgeschlossen. Schliesslich habe er keinen

Anspruch auf Zustellung einer Kopie der Anstellungsverfügung von

Gerichtsschreiber Yannick Weber, weshalb er keine solche erhalte.

IV.

Mit Eingabe vom

1.

März 2023 ersuchte A um Revision bzw. "Feststellung der

Nichtigkeit" des Urteils VB.2021.00786 des Verwaltungsgerichts vom

30.

Juni 2022. Zudem seien die Entscheide der Sozialbehörde bzw. der SEK

vom 11. Oktober 2018, 13. März 2019 und 4. März 2021 sowie der

Beschluss des Bezirksrats vom 14. Oktober 2021 aufzuheben. Die am Urteil

vom 30. Juni 2022 mitwirkenden Personen – Abteilungspräsident André Moser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert und

Gerichtsschreiber Yannick Weber – hätten ebenso in den Ausstand zu treten wie

Verwaltungsrichter Matthias Hauser und der Leitende Gerichtsschreiber Cyrill

Bienz. Weiter ersuchte A um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung, "eventualiter" auch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der Nichtigkeit sowie hier nicht

fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf

eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 3. März

2021, RG.2021.00002, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2

Gemäss

§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen,

welche die Anordnung getroffen hat. Sofern in der betreffenden Angelegenheit

ein Rechtsmittelentscheid ergangen, die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend

das Bundesgericht (vorn III.D.) – auf die Sache jedoch nicht eingetreten ist,

ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es

sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen

gerade die von der Rechtsmittelinstanz verneinten Eintretensvoraussetzungen.

Letzteres ist hier nicht der Fall. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht für die

Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 30. Juni 2022

zuständig. Wegen offensichtlicher

Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal sich keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG stellen (zur

vorliegenden Gerichtsbesetzung vgl. hinten E. 2.3). Aus demselben Grund konnte auf die Durchführung eines

Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).

1.3

Die Akten

des Beschwerdeverfahrens VB.2021.00786 wurden in das vorliegenden Verfahren

aufgenommen. Weitere Akten mussten nicht beigezogen werden.

1.4

Für die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht kein Anlass, zumal die

Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten und auf das unzulässige

Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (hinten E. 4; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 59 N. 5, 17).

1.5

Da

sogleich der Endentscheid ergeht, muss der Antrag des Gesuchstellers auf Erlass

vorsorglicher Massnahmen nicht behandelt werden. Ebenso erübrigt sich ein

Entscheid über den Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Urteils gemäss

§ 86c Abs. 2 VRG.

2.

2.1

Nach

§ 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen in den Ausstand, wenn sie in

der Sache persönlich befangen erscheinen. Praxisgemäss hat eine Person dann in

den Ausstand zu treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen

in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die

Gefahr der Voreingenommenheit begründen können. Dabei braucht nicht

nachgewiesen zu werden, dass diese Person tatsächlich befangen ist. Vielmehr

genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und

die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 140 I 326

E. 5.1; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00456, E. 4.2; Regina

Kiener Kommentar VRG, § 5a N. 15). Eine Voreingenommenheit kann sich

etwa daraus ergeben, dass Mitglieder von Rechtsmittelbehörden bereits zu einem

früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache befasst waren. Trotz einer

solchen Vorbefassung liegt jedoch so lange keine Befangenheit vor, als das

Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu

entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt

erscheint. Ausschlaggebend ist, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten

Eindruck entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von den seinerzeit

getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die

Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität

beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.4; VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157, E. 2.2.1; Kiener,

§ 5a N. 25 ff.).

2.2

Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser und Gerichtsschreiber Yannick Weber wirken am vorliegenden

Entscheid nicht mit. In Bezug auf diese Personen braucht das Ausstandsbegehren

des Gesuchstellers nicht geprüft zu werden.

2.3

Soweit

ersichtlich, begründet der Gesuchsteller das Ausstandsbegehren gegen

Abteilungspräsident André Moser ausschliesslich mit dessen Beteiligung an

früheren, ihn betreffenden Entscheiden, namentlich am Urteil vom 30. Juni

2022.

Abteilungspräsident André Moser sei "gerichtsnotorisch"

befangen. Hinsichtlich des Ausstandsbegehrens gegen Gerichtsschreiber Cyrill

Bienz fehlt jegliche Begründung. Es ist höchstens zu vermuten, dass der

Gesuchsteller ihn aufgrund des Schreibens vom 25. Januar 2023 (vorn

III.D.) als befangen ansieht. Nach der Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren

indes offensichtlich unzulässig, wenn es einzig damit begründet wird, dass das davon betroffene Gerichtsmitglied bzw.

die davon betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die

gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten.

Über ein solches Ausstandsbegehren kann denn auch unter Mitwirkung der

betroffenen Person(en) entschieden werden (statt vieler VGr, 6. Oktober

2022, VB.2020.00051, E. 2.1). Auf die Ausstandsbegehren gegen

Abteilungspräsident André Moser und Gerichtsschreiber Cyrill Bienz ist

demgemäss nicht einzutreten. Für die genannten Personen besteht kein Anlass, in

den Ausstand zu treten. Vielmehr können sie am vorliegenden Entscheid mitwirken.

3.

3.1

Wie

teilweise schon in früheren Rechtsschriften rügt der Gesuchsteller auch mit

Eingabe vom 1. März 2023, die Urteile des Verwaltungsgerichts vom

30.

Juni 2022 und 10. Mai 2020 (vorn I.C.) sowie der Entscheid der

SEK vom 11. Oktober 2018 (vorn I.B.) und der Zwischenentscheid der

Sozialbehörde vom 13. März 2019 (vorn I.C.) seien nichtig. Diese Rüge

erweist sich indes als unbegründet.

3.2

Fehlerhafte

Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen

bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Damit

Nichtigkeit anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel

aufweisen, der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein

(sogenannte Evidenztheorie) und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht

ernsthaft gefährden. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende

Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht.

Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden

jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; VGr,

8.

Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 5.2).

3.3

3.3.1

Was das Urteil vom 30. Juni 2022 betrifft, bringt der Gesuchsteller

zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei "sachlich und funktionell

unzuständig" gewesen. Die Begründung hierfür ist jedoch nicht

nachvollziehbar, und eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auch

nicht ersichtlich. Sodann macht der Gesuchsteller geltend, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert hätte angesichts seiner Parteizugehörigkeit in den Ausstand

zu treten. Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits in der Präsidialverfügung

vom 24. November 2021 (vorn III.B.) erwog, sind allein an die

Parteizugehörigkeit anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen,

weshalb der betreffende Richter in einem konkreten Fall befangen sein soll,

unzulässig. Sodann darf nach dem – nicht nur bereits in der vorliegenden

Verfügung (vorn E. 2.3) – Gesagten über ein Ausstandsbegehren, das einzig

damit begründet wird, dass das davon

betroffene Gerichtsmitglied bzw. die davon betroffenen Gerichtsmitglieder

bereits an einem für die gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie

anderen Verfahren mitwirkten, unter Mitwirkung der betroffenen

Person(en) entschieden werden.

3.3.2

Dass das Urteil vom 10. Mai 2020 nicht nichtig ist, obwohl es von

einem Sonntag datiert, wurde bereits in der Verfügung RG.2021.00003 vom

27.

April 2021 (E. 3) und im Urteil VB.2021.00786 vom 30. Juni

2022.

(E. 3.2) festgestellt.

3.3.3

Soweit ersichtlich macht der Gesuchsteller zum ersten Mal geltend, die SEK

und die Sozialbehörde seien bei ihren Entscheiden vom 11. Oktober 2018 und

13.

März 2019 nicht beschlussfähig gewesen, bzw. es fehle ein

"Nachweis" hierfür. Ungeachtet dessen, dass es am Gesuchsteller

gewesen wäre, diese Behauptung zu substanziieren, könnte angesichts der gegen

diese Entscheide angestrengten und – auch vor Bundesgericht – erfolglos

gebliebenen Rechtsmittelverfahren jedenfalls nicht von offensichtlichen oder

zumindest leicht erkennbaren, besonders schweren Mängeln im Sinn der

Evidenztheorie gesprochen werden. Dasselbe gilt in Bezug auf das unter dem

Titel "Rechtsverweigerung/Unzuständigkeitserklärung der

Sozialbehörde/fehlende Verfügung" vom Gesuchsteller Vorgebrachte, soweit

dieses überhaupt verständlich ist.

3.3.4

Die Nichtigkeit der fraglichen Entscheide ergibt sich schliesslich auch

nicht aus den vom Gesuchsteller angeführten, angeblichen Verfahrensfehlern. Das

Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers vom 25. Januar 2023 (vorn

III.D.), womit dem Gesuchsteller nach dessen Ansicht das

"IDG-Gesuch", die Beantwortung seiner Fragen und die Akteneinsicht

"verweigert" worden sein soll, hat von vornherein keinen Einfluss auf

die – früher ergangenen – Entscheide. Die behauptete Verletzung des rechtlichen

Gehörs ("Unmöglichkeit der Stellungnahme zum Beweisergebnis und der

Replik") stellt ebenso wenig einen Nichtigkeitsgrund dar wie die

vorgebrachte Teilnahme zweier Mitglieder der Sozialbehörde am – nicht näher

bezeichneten – "Entscheid" trotz gestellter Ausstandsbegehren. Ferner

darf nach dem Gesagten (vorn E. 2.3) über ein offensichtlich unzulässiges

Ausstandsbegehren, welches einzig damit begründet wird, dass das davon betroffene Gerichtsmitglied bzw.

die davon betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die

gesuchstellende Person negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten, auch

unter Mitwirkung der vom Ausstandsbegehren betroffenen Person(en) entschieden

werden. Hinsichtlich der früheren Mitwirkung von Verwaltungsrichter Daniel

Schweikert und von Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, welche gemäss dem

Gesuchsteller allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit in den Ausstand hätten

treten müssen, kann auf das Vorstehende (E. 3.3.1) bzw. die

Präsidialverfügung vom 24. November 2021 verwiesen werden. Von einem

Nichtigkeitsgrund kann auch insofern keine Rede sein.

4.

4.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt

werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens feststellt wird, dass ein

Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte

neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche

sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung

vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend

gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Sie müssen die

Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache

gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies

nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG).

4.2

Soweit der

Gesuchsteller im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Revision des Urteils

des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 den Revisionsgrund von

§ 86a lit. a VRG anführt, ist dies bereits deshalb unbehelflich, weil

eine Beeinflussung der damals mitwirkenden Gerichtspersonen (noch) nicht im

Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wurde (vgl. Bertschi,

§ 86a N. 12). Soweit sich der Gesuchsteller zudem auf den

Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG beruft, vermag dies ebenso wenig

zu überzeugen. So führt er als neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im

Sinn dieser Bestimmung eine – nicht beigelegte – Verfügung der IV-Stelle vom

5.

Dezember 2022 sowie das Schreiben des Leitenden Gerichtsschreibers vom

25.

Januar 2023 an. Dabei handelt es sich indes nicht um neu entdeckte

Tatsachen (oder Beweismittel), welche bereits im Urteilszeitpunkt bestanden

hatten, sondern um nachträglich eingetretene Tatsachen, welche von § 86a lit. b VRG nicht erfasst werden (vgl. Bertschi, § 86a N. 15).

Die Frage nach deren Erheblichkeit ist damit gar nicht erst zu prüfen. Soweit

der Gesuchsteller schliesslich auch unter dem Titel der Revision die Verletzung

von Verfahrensrechten seitens des Verwaltungsgerichts rügt, hätte er dies im

Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht vorbringen können bzw. müssen

(§ 86b Abs. 1 VRG). Zusammengefasst besteht somit kein Grund, das

Urteil vom 30. Juni 2022 zu revidieren.

4.3

Als Beginn

der 90-tägigen Frist gemäss § 86b Abs. 2 VRG legt der Gesuchsteller

für sich die Kenntnisnahme der Verfügung vom 5. Dezember 2022 bzw. des

Schreibens vom 25. Januar 2023 fest. Dabei stellt er ein

"Fristwiederherstellungsgesuch für die Zeit vom 30.1 2023 bis und mit

10.2.2023", da er arbeitsunfähig gewesen sei. Nachdem der Gesuchsteller

wie dargelegt keine tauglichen bzw. zulässigen Revisionsgründe anführt, besteht

indes weder für eine "Fristwiederherstellung" zur Verbesserung bzw.

Ergänzung Anlass noch für ein Zuwarten mit dem Entscheid über das

Revsionsgesuch.

5.

Nach dem Gesagten ist auf das

Revisionsgesuch nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Umtriebsentschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kam die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) von

vornherein nicht in Betracht.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

6.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.