RG.2023.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2023.00004
28. August 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24777)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2023.00004
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 28. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
Sozialhilfe
(Revision des VGr-Urteils VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Nachdem A seit 2009 von den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hatte,
stellte die Leitung des Sozialzentrums B mit Entscheid vom 7. Juli 2020
die Unterstützung mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage per
31. August 2020 ein. Die dagegen von A erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos. Gegen das Urteil VB.2022.00548 des Verwaltungsgerichts vom
2. März 2023 gelangte er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht; diese ist zurzeit noch hängig.
B. Mit Schreiben vom 27. August
2020 ersuchte A die Sozialen Dienste um Übernahme der "üblichen
Mietnebenkosten", namentlich von Heizkosten in Höhe von Fr. 46.55 für
den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 sowie von Kosten
für die Benutzung des Wasch- und Trockenraums in Höhe von Fr. 132.70 für
den Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 25. März 2020. Die
Sozialen Dienste teilten A am 7. September 2020 mit, aufgrund
administrativer Gegebenheiten könnten "ausgeschnittene" Rechnungen
nicht bearbeitet werden. Die Rechnungen seien deshalb "jeweils in ganzer
Form mit dem entsprechenden Einzahlungsschein im Anhang" an die Sozialen
Dienste weiterzuleiten, ansonsten eine Bearbeitung unnötig verzögert würde. Am
6. Oktober 2020 reichte A den Sozialen Diensten in einem Schreiben
nämlichen Datums kopierte Nebenkostenabrechnungen sowie vom 2. Juni 2020
datierende Einzahlungsnachweise über Fr. 46.55 sowie Fr. 132.70 in
Kopie ein. Am 27. Oktober 2020 verlangte er von den Sozialen Diensten, die
"erstmals am 27. August 2020 beantragten Wohnnebenkosten" seien
ihm "zzgl. Verzugszinsen" auszubezahlen.
In
seinem Schreiben vom 27. August 2020 hatte A weiter geltend gemacht, er
habe am Vortag Fr. 149.55 weniger wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten,
als ihm die Sozialen Dienste zugesprochen hätten. Vermutlich seien diese
bereits zum Vollzug einer der Post am 21. Juli 2020 übergebenen Verfügung
vom 3. Juni 2020 geschritten, obwohl diese noch nicht in Rechtskraft
erwachsen sei. Andere Gründe für die "zu tief ausgefallene" Leistung
seien ihm nicht genannt worden und auch nicht ersichtlich. A verlangte sodann,
die wirtschaftliche Sozialhilfe sei ihm weiterhin vollumfänglich zu gewähren.
Am 2. November 2020 schrieb er den Sozialen Diensten, er werde seit August
2020 mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %
sanktioniert. Angesichts seiner finanziellen Lage bitte er "um rasche
Überweisung der seit August 2020 vorgenommenen Kürzung" von insgesamt
Fr. 448.65.
C. Mit Eingabe vom 9. November
2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich warf A den Sozialen Diensten unter
anderem das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Anordnung vor, weil diese seine Ersuchen um Rückerstattung der Mietnebenkosten
sowie Auszahlung der seit August 2020 vollzogenen Kürzungen der wirtschaftlichen
Sozialhilfe noch nicht behandelt habe. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich nahm
diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies sie mit
Beschluss vom 4. März 2021 ab. Am 26. November 2020 hatten die
Sozialen Dienste A Fr. 46.55 für "Mehrbedarf Mietnebenkosten,
04.19-03.20" ausbezahlt.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin am 11./18. April 2021 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte, die Sozialen Dienste seien anzuweisen, seinen
Ersuchen um Erstattung von Mietnebenkosten sowie Überweisung der vorgenommenen
Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe umgehend nachzukommen oder hierüber
mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Mit Beschluss vom
16.
Dezember 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
III.
In der Folge gelangte A am 1./2. Februar 2022 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter
Entschädigungsfolge seien die Sozialen Dienste anzuweisen, ihm die geltend
gemachten Kosten für die Benutzung des Wasch- und Trockenraums von Fr. 132.70
sowie die vorgenommenen Kürzungen im Umfang von Fr. 448.65 umgehend auf
sein Konto zu überweisen oder hierüber mittels anfechtbarer Verfügung zu
entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Mit Urteil VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022
(nicht publiziert) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Die Gerichtskosten
auferlegte es A, eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.
IV.
Auf die von A gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
5.
Mai 2022 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_454/2022 vom 12. Dezember 2022
mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.
V.
Mit Eingabe vom 14. August 2023 ersuchte A das
Verwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 5. Mai 2022 sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der hier nicht fraglichen Nichtigkeit
sowie Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene
Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 14. Februar 2022,
RG.2022.00001, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2
Gemäss § 86b
Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen,
welche die Anordnung getroffen hat. Sofern in der betreffenden Angelegenheit
ein Rechtsmittelentscheid ergangen, die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend
das Bundesgericht (vorn IV.) – auf die Sache jedoch nicht eingetreten ist, ist
die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei
denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade
die von der Rechtsmittelinstanz verneinten Eintretensvoraussetzungen (Bertschi,
§ 86b N. 9). Letzteres ist hier nicht der Fall. Demgemäss ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend sein
Urteil vom 5. Mai 2022 zuständig. Zum Entscheid berufen ist (erneut) die
Einzelrichterin. Deren Zuständigkeit ergibt sich überdies aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG,
erweist sich das Revisionsgesuch doch als offensichtlich unzulässig und stellen
sich ferner keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG. Daher konnte auch auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c
N. 8).
1.3
Die Akten
des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00066 wurden als act. … in das vorliegenden
Verfahren aufgenommen. Weitere Akten mussten nicht beigezogen werden.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 5. Mai 2022, der Streitgegenstand
sei auf das seitens des Gesuchstellers gerügte Verweigern oder Verzögern einer
Anordnung beschränkt (E. 1.1 ff.).
2.2
Sodann
erwog es, der Gesuchsteller habe die Sozialen Dienste am 27. August 2020
(nebst anderem) um Erstattung der hier interessierenden Mietnebenkosten
ersucht. Am 7. September 2020 sei er darauf hingewiesen worden, dass
"ausgeschnittene […] Rechnungen nicht bearbeitet" werden könnten;
sein Ersuchen setze voraus, dass er die fraglichen Rechnungen "in ganzer
Form mit dem entsprechenden Einzahlungsschein im Anhang" einreiche. Der
damit verbundenen Aufforderung um Einreichung eines förmlichen Kostennachweises
sei der Gesuchsteller – so das Verwaltungsgericht – mit seiner Eingabe vom
6.
Oktober 2020 jedenfalls in Bezug auf die hier interessierenden Kosten
für die Nutzung des Wasch- und Trockenraums nicht nachgekommen. Insoweit habe
er sich eine Verletzung seiner sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflicht
vorwerfen zu lassen, welche zur Folge gehabt habe, dass die Sozialen Dienste
die zur Prüfung des geltend gemachten Kostenübernahmeanspruchs erforderlichen
Abklärungen nicht hätten an die Hand nehmen bzw. fortsetzen können. Mithin habe
das Verhalten des Gesuchstellers selbst einer beförderlichen
Verfahrenserledigung entgegengestanden und erweise sich sein Vorwurf, die
Sozialen Dienste hätten nicht rechtzeitig über das Ersuchen vom 27. August
2020.
entschieden, von vornherein als treuwidrig. Ohnehin habe das
erstinstanzliche Verfahren keineswegs überlang gedauert, als der Gesuchsteller
am 9. November 2020 den Vorwurf der Rechtsverzögerung erhoben habe (E. 2.2,
mit Hinweisen).
2.3
Weiter
erwog das Verwaltungsgericht, hinsichtlich der hier interessierenden Kürzungen
der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Umfang von Fr. 448.65 ergebe sich aus
den Akten und den Parteivorbringen nicht abschliessend, ob diese gestützt auf
die vom Gesuchsteller ursprünglich als Grundlage für die Kürzung genannte
Verfügung der Sozialen Dienste vom 3. Juni 2020 vorgenommen worden seien
oder – wie von den Vorinstanzen angenommen und vom Gesuchsteller im
Rechtsmittelverfahren geltend gemacht – gestützt auf eine Verfügung der
Sozialen Dienste vom 24. September 2015. Letztere habe eine Kürzung der an
den Gesuchsteller auszurichtenden wirtschaftlichen Sozialhilfe angeordnet, weil
dieser eine Auflage verletzt habe, welche ihm zwecks Verbesserung seiner
Chancen auf berufliche Integration gemacht worden sei. Dagegen vom
Gesuchsteller erhobene Rechtsmittel seien ohne Erfolg geblieben. So oder anders
erweise sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung freilich als unberechtigt: Im
Ergebnis habe der Gesuchsteller nämlich mit seinem Ersuchen um Auszahlung des
ungekürzten Unterstützungsbetrags nicht ein neues Leistungsbegehren gestellt,
sondern sich gegen die vorgenommene Kürzung gewandt. Dafür sei indes nicht das
Institut der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zur
Verfügung gestanden, vielmehr sei insofern der ordentliche Rechtsweg gegen die
Grundlage für die Kürzung bildende Anordnung zu beschreiten gewesen. Dies habe
der Gesuchsteller denn auch nicht nur mit Bezug auf die Verfügung der Sozialen
Dienste vom 24. September 2015, sondern auch bezüglich jener vom
3.
Juni 2020 getan. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausgeführt habe,
seien im gegen die Verfügung vom 24. September 2015 gerichteten
Rechtsmittelverfahren sowohl die Kürzung als auch die Auflage geprüft worden,
aufgrund deren Verletzung die Sanktion ihm gegenüber angeordnet worden sei.
Entgegen dem Dafürhalten des Gesuchstellers habe ihm vor der Vollstreckung
dieser Kürzung nicht erneut eine Integrationsmassnahme angeboten bzw. auferlegt
werden müssen, habe jene doch die bereits erfolgte Verletzung der – überprüften
und bestätigten – Auflage sanktioniert und damit ein in der Vergangenheit
liegendes Fehlverhalten (E. 2.3, mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt
werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein
Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte
neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche
sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung
vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend
gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Sie müssen die
Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache
gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies
nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG).
3.2
Der
Gesuchsteller beruft sich mit Eingabe vom 14. August 2023 ausschliesslich
auf den Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG und führt als neue
erhebliche Tatsache oder Beweismittel im Sinn dieser Bestimmung die ihm von der
Post mit Schreiben vom 13. Juli 2023 zugesandte Lastschriftbestätigung vom
13.
Juli 2023 betreffend den von ihm der "MEG C-Weg 01/02
Zürich" am 2. Juni 2020 (Valutadatum) überwiesenen Betrag für die
Benutzung des Wasch- und Trockenraums von Fr. 132.70 an. Der Gesuchsteller
macht geltend, dieses Schreiben habe in früheren Verfahren offensichtlich nicht
beigebracht werden können.
3.3
Dieses
Vorbringen trifft zwar zu. Richtig ist ebenso, dass die Lastschriftbestätigung
der Post vom 13. Juli 2023 Tatsachen belegt, die bereits im Zeitpunkt des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022 bestanden. Der
Gesuchsteller legt indes nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb
er eine entsprechende Bestätigung der Post nicht zeitnah, im Anschluss an das
Schreiben der Sozialen Dienste vom 7. September 2020, hätte einreichen
können, was er unbestrittenermassen nicht tat. Mithin hätte der Gesuchsteller
den Beweis dieser Tatsachen schon gegenüber den Sozialen Diensten bzw. im von
ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren antreten können (vgl. Bertschi, § 86b
N. 2). Das Revisionsgesuch erweist sich damit als unzulässig im Sinn von § 86b Abs. 1 VRG, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Frage nach der
Erheblichkeit der Lastschriftbestätigung vom 13. Juli 2023 wäre damit gar
nicht erst zu prüfen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber immerhin,
dass der Streitgegenstand des Urteils vom 5. Mai 2022 auf das seitens des
Gesuchstellers geltend gemachte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung durch
die Sozialen Dienste beschränkt war (vorn E. 2.1), welche Rüge das
Verwaltungsgericht nicht nur im Hinblick auf die vom Gesuchsteller auch noch
vorliegend verneinte Verletzung seiner sozialhilferechtlichen
Mitwirkungspflicht, sondern auch mangels einer überlangen Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens verwarf (vorn E. 2.2). Zu dieser
Alternativbegründung äussert sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch
nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Lastschriftbestätigung
in diesem Zusammenhang von Relevanz sein könnte.
4.
Nach dem Gesagten ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seines Begehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.