Lexipedia

Entscheid

RG.2023.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2023.00004

28. August 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24777)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2023.00004

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 28. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Gesuchsgegnerin,

betreffend

Sozialhilfe

(Revision des VGr-Urteils VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Nachdem A seit 2009 von den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten hatte,

stellte die Leitung des Sozialzentrums B mit Entscheid vom 7. Juli 2020

die Unterstützung mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage per

31. August 2020 ein. Die dagegen von A erhobenen Rechtsmittel blieben

erfolglos. Gegen das Urteil VB.2022.00548 des Verwaltungsgerichts vom

2. März 2023 gelangte er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht; diese ist zurzeit noch hängig.

B. Mit Schreiben vom 27. August

2020 ersuchte A die Sozialen Dienste um Übernahme der "üblichen

Mietnebenkosten", namentlich von Heizkosten in Höhe von Fr. 46.55 für

den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 sowie von Kosten

für die Benutzung des Wasch- und Trockenraums in Höhe von Fr. 132.70 für

den Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 25. März 2020. Die

Sozialen Dienste teilten A am 7. September 2020 mit, aufgrund

administrativer Gegebenheiten könnten "ausgeschnittene" Rechnungen

nicht bearbeitet werden. Die Rechnungen seien deshalb "jeweils in ganzer

Form mit dem entsprechenden Einzahlungsschein im Anhang" an die Sozialen

Dienste weiterzuleiten, ansonsten eine Bearbeitung unnötig verzögert würde. Am

6. Oktober 2020 reichte A den Sozialen Diensten in einem Schreiben

nämlichen Datums kopierte Nebenkostenabrechnungen sowie vom 2. Juni 2020

datierende Einzahlungsnachweise über Fr. 46.55 sowie Fr. 132.70 in

Kopie ein. Am 27. Oktober 2020 verlangte er von den Sozialen Diensten, die

"erstmals am 27. August 2020 beantragten Wohnnebenkosten" seien

ihm "zzgl. Verzugszinsen" auszubezahlen.

In

seinem Schreiben vom 27. August 2020 hatte A weiter geltend gemacht, er

habe am Vortag Fr. 149.55 weniger wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten,

als ihm die Sozialen Dienste zugesprochen hätten. Vermutlich seien diese

bereits zum Vollzug einer der Post am 21. Juli 2020 übergebenen Verfügung

vom 3. Juni 2020 geschritten, obwohl diese noch nicht in Rechtskraft

erwachsen sei. Andere Gründe für die "zu tief ausgefallene" Leistung

seien ihm nicht genannt worden und auch nicht ersichtlich. A verlangte sodann,

die wirtschaftliche Sozialhilfe sei ihm weiterhin vollumfänglich zu gewähren.

Am 2. November 2020 schrieb er den Sozialen Diensten, er werde seit August

2020 mit einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %

sanktioniert. Angesichts seiner finanziellen Lage bitte er "um rasche

Überweisung der seit August 2020 vorgenommenen Kürzung" von insgesamt

Fr. 448.65.

C. Mit Eingabe vom 9. November

2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich warf A den Sozialen Diensten unter

anderem das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren

Anordnung vor, weil diese seine Ersuchen um Rückerstattung der Mietnebenkosten

sowie Auszahlung der seit August 2020 vollzogenen Kürzungen der wirtschaftlichen

Sozialhilfe noch nicht behandelt habe. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich nahm

diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies sie mit

Beschluss vom 4. März 2021 ab. Am 26. November 2020 hatten die

Sozialen Dienste A Fr. 46.55 für "Mehrbedarf Mietnebenkosten,

04.19-03.20" ausbezahlt.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin am 11./18. April 2021 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte, die Sozialen Dienste seien anzuweisen, seinen

Ersuchen um Erstattung von Mietnebenkosten sowie Überweisung der vorgenommenen

Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe umgehend nachzukommen oder hierüber

mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Mit Beschluss vom

16.

Dezember 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

III.

In der Folge gelangte A am 1./2. Februar 2022 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter

Entschädigungsfolge seien die Sozialen Dienste anzuweisen, ihm die geltend

gemachten Kosten für die Benutzung des Wasch- und Trockenraums von Fr. 132.70

sowie die vorgenommenen Kürzungen im Umfang von Fr. 448.65 umgehend auf

sein Konto zu überweisen oder hierüber mittels anfechtbarer Verfügung zu

entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Mit Urteil VB.2022.00066 vom 5. Mai 2022

(nicht publiziert) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde und auch das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Die Gerichtskosten

auferlegte es A, eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.

IV.

Auf die von A gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

5.

Mai 2022 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_454/2022 vom 12. Dezember 2022

mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

V.

Mit Eingabe vom 14. August 2023 ersuchte A das

Verwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 5. Mai 2022 sowie um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der hier nicht fraglichen Nichtigkeit

sowie Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene

Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 14. Februar 2022,

RG.2022.00001, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2

Gemäss § 86b

Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen,

welche die Anordnung getroffen hat. Sofern in der betreffenden Angelegenheit

ein Rechtsmittelentscheid ergangen, die Rechtsmittelinstanz – wie vorliegend

das Bundesgericht (vorn IV.) – auf die Sache jedoch nicht eingetreten ist, ist

die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei

denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade

die von der Rechtsmittelinstanz verneinten Eintretensvoraussetzungen (Bertschi,

§ 86b N. 9). Letzteres ist hier nicht der Fall. Demgemäss ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend sein

Urteil vom 5. Mai 2022 zuständig. Zum Entscheid berufen ist (erneut) die

Einzelrichterin. Deren Zuständigkeit ergibt sich überdies aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG,

erweist sich das Revisionsgesuch doch als offensichtlich unzulässig und stellen

sich ferner keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG. Daher konnte auch auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c

N. 8).

1.3

Die Akten

des Beschwerdeverfahrens VB.2022.00066 wurden als act. … in das vorliegenden

Verfahren aufgenommen. Weitere Akten mussten nicht beigezogen werden.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 5. Mai 2022, der Streitgegenstand

sei auf das seitens des Gesuchstellers gerügte Verweigern oder Verzögern einer

Anordnung beschränkt (E. 1.1 ff.).

2.2

Sodann

erwog es, der Gesuchsteller habe die Sozialen Dienste am 27. August 2020

(nebst anderem) um Erstattung der hier interessierenden Mietnebenkosten

ersucht. Am 7. September 2020 sei er darauf hingewiesen worden, dass

"ausgeschnittene […] Rechnungen nicht bearbeitet" werden könnten;

sein Ersuchen setze voraus, dass er die fraglichen Rechnungen "in ganzer

Form mit dem entsprechenden Einzahlungsschein im Anhang" einreiche. Der

damit verbundenen Aufforderung um Einreichung eines förmlichen Kostennachweises

sei der Gesuchsteller – so das Verwaltungsgericht – mit seiner Eingabe vom

6.

Oktober 2020 jedenfalls in Bezug auf die hier interessierenden Kosten

für die Nutzung des Wasch- und Trockenraums nicht nachgekommen. Insoweit habe

er sich eine Verletzung seiner sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflicht

vorwerfen zu lassen, welche zur Folge gehabt habe, dass die Sozialen Dienste

die zur Prüfung des geltend gemachten Kostenübernahmeanspruchs erforderlichen

Abklärungen nicht hätten an die Hand nehmen bzw. fortsetzen können. Mithin habe

das Verhalten des Gesuchstellers selbst einer beförderlichen

Verfahrenserledigung entgegengestanden und erweise sich sein Vorwurf, die

Sozialen Dienste hätten nicht rechtzeitig über das Ersuchen vom 27. August

2020.

entschieden, von vornherein als treuwidrig. Ohnehin habe das

erstinstanzliche Verfahren keineswegs überlang gedauert, als der Gesuchsteller

am 9. November 2020 den Vorwurf der Rechtsverzögerung erhoben habe (E. 2.2,

mit Hinweisen).

2.3

Weiter

erwog das Verwaltungsgericht, hinsichtlich der hier interessierenden Kürzungen

der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Umfang von Fr. 448.65 ergebe sich aus

den Akten und den Parteivorbringen nicht abschliessend, ob diese gestützt auf

die vom Gesuchsteller ursprünglich als Grundlage für die Kürzung genannte

Verfügung der Sozialen Dienste vom 3. Juni 2020 vorgenommen worden seien

oder – wie von den Vorinstanzen angenommen und vom Gesuchsteller im

Rechtsmittelverfahren geltend gemacht – gestützt auf eine Verfügung der

Sozialen Dienste vom 24. September 2015. Letztere habe eine Kürzung der an

den Gesuchsteller auszurichtenden wirtschaftlichen Sozialhilfe angeordnet, weil

dieser eine Auflage verletzt habe, welche ihm zwecks Verbesserung seiner

Chancen auf berufliche Integration gemacht worden sei. Dagegen vom

Gesuchsteller erhobene Rechtsmittel seien ohne Erfolg geblieben. So oder anders

erweise sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung freilich als unberechtigt: Im

Ergebnis habe der Gesuchsteller nämlich mit seinem Ersuchen um Auszahlung des

ungekürzten Unterstützungsbetrags nicht ein neues Leistungsbegehren gestellt,

sondern sich gegen die vorgenommene Kürzung gewandt. Dafür sei indes nicht das

Institut der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zur

Verfügung gestanden, vielmehr sei insofern der ordentliche Rechtsweg gegen die

Grundlage für die Kürzung bildende Anordnung zu beschreiten gewesen. Dies habe

der Gesuchsteller denn auch nicht nur mit Bezug auf die Verfügung der Sozialen

Dienste vom 24. September 2015, sondern auch bezüglich jener vom

3.

Juni 2020 getan. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausgeführt habe,

seien im gegen die Verfügung vom 24. September 2015 gerichteten

Rechtsmittelverfahren sowohl die Kürzung als auch die Auflage geprüft worden,

aufgrund deren Verletzung die Sanktion ihm gegenüber angeordnet worden sei.

Entgegen dem Dafürhalten des Gesuchstellers habe ihm vor der Vollstreckung

dieser Kürzung nicht erneut eine Integrationsmassnahme angeboten bzw. auferlegt

werden müssen, habe jene doch die bereits erfolgte Verletzung der – überprüften

und bestätigten – Auflage sanktioniert und damit ein in der Vergangenheit

liegendes Fehlverhalten (E. 2.3, mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt

werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein

Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a), oder Beteiligte

neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im

früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Revisionsgesuche

sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung

vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend

gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Sie müssen die

Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache

gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies

nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG).

3.2

Der

Gesuchsteller beruft sich mit Eingabe vom 14. August 2023 ausschliesslich

auf den Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG und führt als neue

erhebliche Tatsache oder Beweismittel im Sinn dieser Bestimmung die ihm von der

Post mit Schreiben vom 13. Juli 2023 zugesandte Lastschriftbestätigung vom

13.

Juli 2023 betreffend den von ihm der "MEG C-Weg 01/02

Zürich" am 2. Juni 2020 (Valutadatum) überwiesenen Betrag für die

Benutzung des Wasch- und Trockenraums von Fr. 132.70 an. Der Gesuchsteller

macht geltend, dieses Schreiben habe in früheren Verfahren offensichtlich nicht

beigebracht werden können.

3.3

Dieses

Vorbringen trifft zwar zu. Richtig ist ebenso, dass die Lastschriftbestätigung

der Post vom 13. Juli 2023 Tatsachen belegt, die bereits im Zeitpunkt des

Urteils des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2022 bestanden. Der

Gesuchsteller legt indes nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb

er eine entsprechende Bestätigung der Post nicht zeitnah, im Anschluss an das

Schreiben der Sozialen Dienste vom 7. September 2020, hätte einreichen

können, was er unbestrittenermassen nicht tat. Mithin hätte der Gesuchsteller

den Beweis dieser Tatsachen schon gegenüber den Sozialen Diensten bzw. im von

ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren antreten können (vgl. Bertschi, § 86b

N. 2). Das Revisionsgesuch erweist sich damit als unzulässig im Sinn von § 86b Abs. 1 VRG, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Frage nach der

Erheblichkeit der Lastschriftbestätigung vom 13. Juli 2023 wäre damit gar

nicht erst zu prüfen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber immerhin,

dass der Streitgegenstand des Urteils vom 5. Mai 2022 auf das seitens des

Gesuchstellers geltend gemachte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung durch

die Sozialen Dienste beschränkt war (vorn E. 2.1), welche Rüge das

Verwaltungsgericht nicht nur im Hinblick auf die vom Gesuchsteller auch noch

vorliegend verneinte Verletzung seiner sozialhilferechtlichen

Mitwirkungspflicht, sondern auch mangels einer überlangen Dauer des

erstinstanzlichen Verfahrens verwarf (vorn E. 2.2). Zu dieser

Alternativbegründung äussert sich der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch

nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Lastschriftbestätigung

in diesem Zusammenhang von Relevanz sein könnte.

4.

Nach dem Gesagten ist auf das

Revisionsgesuch nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zufolge der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seines Begehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.