RG.2023.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2023.00005
23. Oktober 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24891)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2023.00005
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Gesuchstellerin,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Gesuchsgegnerin,
betreffend
Verletzung von Berufsregeln
(Revision des VGr-Urteils VB.2022.00255 vom 24. November 2022),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. März 2022 bestrafte die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Rechtsanwalt Dr. iur. C wegen mehrfacher Verletzung
der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA,
SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 5'000.-. Daneben wies sie verschiedene
prozessuale Anträge ab und stellte die Gegenstandslosigkeit weiterer
prozessualer Anträge fest. Die Verfahrenskosten auferlegte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt C.
Erwägungen
II.
Die dagegen von
Rechtsanwalt C erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2022 wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.00255 vom 24. November 2022 ab. Die
Gerichtskosten von total Fr. 4'070.- auferlegte das Verwaltungsgericht
Rechtsanwalt C, eine Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu.
III.
In der Folge erhob
Rechtsanwalt C, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom
1.
Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht und beantragte im Hauptantrag, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 24. November 2022 aufzuheben und festzustellen, dass er sich keine
Verletzung der Berufsregeln habe zuschulden kommen lassen. Mit Schreiben vom
28.
März 2023 informierte Rechtsanwalt B das Bundesgericht darüber,
dass Rechtsanwalt C im März 2023 verstorben sei, und beantragte, das Verfahren
infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben und die Sache zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren sei zu verzichten. Mit Verfügung vom
31.
März 2023 schrieb die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts als Instruktions- und Einzelrichterin die
Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023 als gegenstandslos geworden ab.
Gerichtskosten erhob sie keine, ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen
zu.
IV.
A. Am 20. Juni 2023 wandte sich
die Ehefrau des verstorbenen Rechtsanwalts C, A, per E-Mail an das
Verwaltungsgericht und teilte diesem mit, ihr sei die Mahnung betreffend die
ihr in Rechnung gestellten Kosten des Verfahrens VB.2022.00255 zugestellt worden;
die "ursprüngliche" Rechnung habe sie zuvor jedoch nicht erhalten.
Sie werde die Mahnung an Rechtsanwalt B weiterleiten. Noch am selben Tag
antwortete das Verwaltungsgericht A mit E-Mail, dass es an der Rechnung
"festhalte".
B. Mit Schreiben vom 17. Juli
2023.
machte Rechtsanwalt B gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend, dass
"die Kostenverfügung des Verwaltungsgerichts nicht nur nicht rechtskräftig
wurde, sondern auch kein neuer, die frühere Verfügung ersetzender Entscheid
gefällt wurde, der eine Einforderung von Gerichtskosten durch das
Verwaltungsgericht erlauben würde". Das Verwaltungsgericht antwortete
Rechtsanwalt B mit Schreiben vom 19. Juli 2023, entgegen seiner
Auffassung sei die Kostenfestsetzung gemäss dem Urteil vom 24. November
2022.
sehr wohl in Rechtskraft erwachsen. Es stehe dem Verwaltungsgericht nicht
zu, auf eigene Anordnungen zurückzukommen. Einzig ein nachträglicher
Kostenerlass käme – unter Umständen und aufgrund eines entsprechenden Gesuchs –
in Betracht.
C. Mit Schreiben vom 22. August
2023.
wiederholte Rechtsanwalt B, dass "das Urteil vom
24.
November 2022 und damit sämtliche darin getroffenen Anordnungen gar
nie in Rechtskraft erwachsen sind und es überdies keine gesetzliche Grundlage
gibt, meiner Mandantin irgendwelche Kosten aufzuerlegen". Er gehe davon
aus, dass die Sache damit erledigt sei, ansonsten das Verwaltungsgericht
gehalten sei, "meiner Mandantin die Kosten in einem anfechtbaren Entscheid
ausdrücklich aufzuerlegen, so dass ein Rechtsmittel dagegen ergriffen werden
kann". Das Verwaltungsgericht hielt daraufhin mit Schreiben vom
23.
August 2023 an seinem Standpunkt fest und stellte Rechtsanwalt B
unter Aufhebung der zwischenzeitlich angeordneten Mahnsperre erneut eine
Rechnung zuhanden seiner Mandantin in Aussicht.
D. In der Folge hielt auch
Rechtsanwalt B mit – ausdrücklich an die Präsidentin des
Verwaltungsgerichts gerichteter – Eingabe vom 18. November 2023 an seiner
Auffassung fest und ersuchte das Verwaltungsgericht, "noch einmal über die
Bücher zu gehen". Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts, an welche
die Eingabe weitergeleitet wurde, antwortete Rechtsanwalt B mit Schreiben
vom 21. September 2023, sie werde ein Verfahren eröffnen und einen
Entscheid fällen, der sich neben anderem zur Frage der Rechtskraft des Urteils
vom 24. November 2022 äussern werde. Als Gesuchstellerin werde A,
vertreten durch ihn – Rechtsanwalt B – in das Rubrum aufgenommen. Die
Kasse des Verwaltungsgerichts sei angewiesen worden, einstweilen keine
Mahnungen mehr zu versenden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Gesuchstellerin führt in ihrem
Schreiben vom 22. August 2023 (vorn IV.C.) nicht aus, unter welchem Titel
das Verwaltungsgericht einen neuen anfechtbaren Entscheid über die Verlegung
der mit Urteil vom 24. November 2022 erhobenen Gerichtsgebühr fällen bzw.
darauf zurückkommen soll bzw. könnte. Prima facie kämen hierfür die Institute
der Erläuterung bzw. Berichtigung, der Wiedererwägung und der Revision infrage.
Dabei bedarf lediglich letztere einer eingehenderen Prüfung (hinten E. 4),
weshalb das vorliegende Verfahren denn auch als Revisionsverfahren angelegt
wurde. Dass das Urteil vom 24. November 2022 bzw. die Gebührenauflage
geradezu nichtig wäre, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und ist auch
nicht ersichtlich.
1.2
Wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich das Begehren der
Gesuchstellerin in jedem Fall als offensichtlich unzulässig. Gemäss § 38b
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) ist daher der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus dem gleichen Grund konnte auf das
Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG). Die Akten des
Verfahrens VB.2022.00255 wurden als act. … in das vorliegende Verfahren
aufgenommen. Weitere Akten mussten nicht beigezogen werden (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).
2.
Eine Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der
Erläuterung, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder
wenn es Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (VGr,
22.
Oktober 2022, EG.2020.00003, E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d, N. 24). Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern
bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts,
sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung
unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter
fallen im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler (VGr,
22.
Oktober 2022, EG.2020.00003, E. 2.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d, N. 27). Das Urteil vom 24. November 2022 bedarf
weder der Erläuterung noch der Berichtigung.
3.
Rechtsmittelentscheide wie das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 sind – anders als
erstinstanzliche Verfügungen – einer Wiedererwägung nicht zugänglich (VGr,
7.
Juni 2022, RG.2022.00003, E. 1.1; 8. April 2021, VB.2020.00764,
E. 4.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19). Das
Verwaltungsgericht kann das Urteil vom 24. November 2022 somit nicht in
Wiedererwägung ziehen. Selbst wenn aber eine solche möglich wäre, gäbe es
keinen Anlass, von den damaligen Erwägungen und damit auch der Kostenauflage
zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzusehen. Mithin wäre gleich wie
mit Urteil vom 24. November 2022 zu entscheiden.
4.
4.1
Das
Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt von Nichtigkeit, Berichtigung oder
Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide
zurückkommen (statt vieler VGr, 3. März 2021, RG.2021.00002, E. 1.1;
vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; vorn
E. 1.1, 2 und 3). Gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 ist das
Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen
hat. Sofern in der Angelegenheit ein Rechtsmittel ergangen ist, bedeutet dies,
dass jene Instanz funktionell zuständig ist, die als letzte Instanz in der
Sache entschieden hat (Bertschi, § 86b N. 9). Da dies das
Bundesgericht mit Verfügung vom 31. März 2023 gerade nicht tat (vorn III.;
hinten E. 4.2.2), ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des
(sinngemässen) Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 24. November
2022.
zuständig.
4.2
4.2.1
Anfechtungsobjekte der Revision sind gemäss § 86a Ingress VRG nur rechtskräftige
Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht.
Die Gesuchstellerin bestreitet, dass das Urteil vom 24. November 2022 in
Rechtskraft erwachsen ist.
4.2.2
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts erwog in der Verfügung vom 31. März 2023, die
Disziplinarmassnahmen des BGFA seien ihrer Natur nach höchstpersönlich und
unvererblich. Der Anspruch, sich gegen eine Disziplinarmassnahme zur Wehr zu
setzen, sei ebenso höchstpersönlich wie die Sanktion als solche. Trägerin des
Anspruchs sei ausschliesslich die Prozesspartei, die in eigener Person die
Voraussetzungen erfülle. Versterbe sie, gehe der Anspruch unter (E. 2.2).
Mit dem Hinschied des Beschwerdeführers sei die Möglichkeit erloschen, das
angehobene höchstpersönliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das Verfahren
sei gegenstandslos geworden und abzuschreiben (E. 2.3). Bei Entfallen des
Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheide das
Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. In erster Linie sei auf den
mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Vorliegend erübrige es sich
indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu
treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertige, auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen seien keine
zuzusprechen (E. 3.1). Die Kosten des vorangegangenen Verfahrens könne das
Bundesgericht gemäss Art. 67 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) nur dann anders verteilen, wenn es den
angefochtenen Entscheid ändere. Dies sei hier, wo das Verfahren gegenstandslos
geworden sei, nicht der Fall. Dem Rechtsvertreter des verstorbenen
Beschwerdeführers stehe es frei, gegebenenfalls bei der Vorinstanz um
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Verfahrens zu ersuchen (E. 3.2).
4.2.3
Der vorliegende Sachverhalt ist unmittelbar mit demjenigen vergleichbar,
welcher der Verfügung VB.2012.00507 des Verwaltungsgerichts vom
6.
November 2012 zugrunde lag. Auch in jenem Fall verstarb der
disziplinierte Rechtsanwalt während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen
Verfahrens, nachdem er gegen das Urteil VB.2011.00654 des Verwaltungsgerichts
vom 21. Dezember 2011, welches den Beschluss der Aufsichtskommission
bestätigt hatte, Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
hatte. Im Unterschied zur Verfügung 2C_85/2023 vom 31. März 2023 wies das
Bundesgericht mit Verfügung 2C_140/2012 vom 2. August 2012 die Sache –
unter Hinweis auf Art. 67 BGG – aber praxisgemäss und ausdrücklich
(Dispositivziffer 2) zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück (E. 4.2 mit
Hinweis auf E. 2.3 des Urteils 2C_676/2009 vom 5. Juli 2010; vgl.
auch BGr, 6. April 2011, 5A_608/2010, E. 5; 17. März 2011,
5A_657/2010, E. 3.5; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 67 N. 4).
Das Bundesgericht erwog damals, die Disziplinarmassnahmen des BGFA seien ihrer
Natur nach höchstpersönlich und unvererblich. Der Anspruch, sich gegen eine
Disziplinarmassnahme zur Wehr zu setzen, sei ebenso höchstpersönlich wie die
Sanktion als solche. Trägerin des Anspruchs sei ausschliesslich die
Prozesspartei, die in eigener Person die Voraussetzungen erfülle. Versterbe
sie, gehe der Anspruch unter. Mit dem Tod des Beschwerdeführers sei die
Möglichkeit erloschen, das angehobene höchstpersönliche Beschwerdeverfahren
weiterzuführen. Das sogenannte Streitsubjekt sei entfallen und das Verfahren
gegenstandslos geworden. Bei nachträglichem Wegfall des Interesses an einem
Sachurteil sei das Verfahren abzuschreiben, wogegen es verfehlt wäre, auf das
hängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Aufgrund
des Abschreibungsbeschlusses könne der angefochtene und allenfalls unrichtige
Verwaltungsakt nicht in materielle Rechtskraft treten; er entfalte – anders als
bei einem Nichteintretensbeschluss – keine Wirkung mehr. Das Verfahren sei
somit infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben
(E. 3.2 ff. mit Hinweisen).
Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung nahm
das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2011.00654 in der Folge als Verfahren
VB.2012.00507 wieder auf. Mit Verfügung vom 6. November 2012
entschied es nach den üblichen
Regeln bei Gegenstandslosigkeit über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Verfahrens VB.2011.00654; erneut auferlegte es die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer und sprach es ihm keine Parteientschädigung zu
(E. 2.2 f.).
4.2.4
Weshalb das Bundesgericht mit Verfügung
vom 31. März 2023 entgegen seiner Praxis darauf verzichtete, die Sache zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, erschliesst sich auf den ersten Blick
nicht. Zu beachten ist aber, dass das Bundesgericht mit Dispositivziffer 1
dieser Verfügung die "Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023" als
gegenstandslos geworden abschrieb, währenddem es mit Verfügung 2C_140/2012 vom
2.
August 2012 das "Verfahren" infolge Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde abschrieb. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung. Bei Eintritt von
Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren ist von der Rechtsmittelinstanz
im Abschreibungsbeschluss Klarheit darüber zu schaffen, welche Abschnitte des
Verfahrens abgeschrieben werden, um auf diese Weise zu verdeutlichen, ob der
angefochtenen Verfügung oder dem Entscheid noch Rechtswirkung zukommen soll
oder nicht. Die Abschreibung eines Rechtmittels – anders als die
Abschreibung eines ganzen Verfahrens – bewirkt grundsätzlich die
Rechtskraft des mit dem gegenstandslos gewordenen Rechtsmittel angefochtenen
Entscheids (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00080/79, E. 4.4; Michel
Daum, in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., Bern 2020, Art. 39 N. 20
mit Hinweis auf BGr, 2. August 2012, 2C_140/2012, E. 3.3, sowie
Art. 39 N. 21, wonach allerdings bei Tod der betroffenen natürlichen
Person im Streit um nicht vererbliche bzw. höchstpersönliche Rechte das gesamte
Verfahren gegenstandslos werde; vgl. auch BGr, 30. April 2008, 4A_92/2008,
E. 3.2). Das Bundesgericht wollte dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
24.
November 2022 in Bezug auf dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen
somit noch Rechtswirkungen zukommen lassen. Darauf deutet nicht zuletzt auch
der abschliessende Hinweis hin, wonach es dem Rechtsvertreter freistehe, das
Verwaltungsgericht insofern um eine "Neuregelung zu ersuchen".
4.2.5
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass das Urteil VB.2022.00255 des Verwaltungsgerichts vom
24.
November 2022 jedenfalls in Bezug auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 2–4) mit der Verfügung des
Bundesgerichts vom 31. März 2023 in Rechtskraft erwuchs. Das
Verwaltungsgericht durfte daher die Rechtsanwalt C auferlegten Verfahrenskosten
seiner Rechtsnachfolgerin, der Gesuchstellerin, in Rechnung stellen.
4.2.6
Der Vollständigkeit halber
können an dieser Stelle die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Schreiben
vom 23. August 2023 (vorn IV.C.) wiederholt werden. Der vom
Vertreter der Gesuchstellerin angeführte BGE 132 I 117 steht der
Rechnungsstellung nicht entgegen. Anders als in dem vom Bundesgericht damals zu
beurteilenden Fall, der ein Strafverfahren betraf, entstand die Forderung des
Verwaltungsgerichts vorliegend noch vor dem Tod von Rechtsanwalt C – mit dem
Urteil vom 24. November 2022. Da der dagegen erhobenen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von Gesetzes wegen keine aufschiebende
Wirkung zukam und das Bundesgericht auch keine anderweitige Anordnung traf
(Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG), war die Forderung des
Verwaltungsgerichts auch bereits vor dem Tod des damaligen Beschwerdeführers
vollstreckbar (§ 70 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Ingress VRG).
Praxisgemäss wartete das Verwaltungsgerichts indes mit der Rechnungsstellung
ab, bis das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwuchs.
4.3
Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung
kann nach § 86a VRG verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens
feststellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat
(lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder
Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten
(lit. b). Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im
Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen
die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Sie müssen die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen
Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen
beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden
(§ 86c Abs. 1 VRG). Vorliegend macht die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe
geltend, und solche sind auch nicht ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist
deshalb nicht einzutreten.
5.
5.1
Selbst wenn das Verwaltungsgericht
über eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren
VB.2022.00255 – entgegen dem Vorstehenden – zu befinden hätte, bliebe das
diesbezügliche Dispositiv unverändert. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen
wären nämlich nach den üblichen Regeln bei Gegenstandslosigkeit zu verlegen. Gemäss
diesen zieht das Verwaltungsgericht in erster Linie in Betracht, welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens
im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten
jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien
dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (statt
vieler VGr, 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).
5.2
Die durch den Tod des (damaligen)
Beschwerdeführers verursachte Gegenstandslosigkeit führt nicht zu einer anderen
Einschätzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde. Auch der
höchstpersönliche Charakter der von der Aufsichtskommission gegen den verstorbenen
Beschwerdeführer ausgesprochenen Busse ändert nichts an den Kosten- und
Entschädigungsfolgen im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren VB.2022.00255,
lebte doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils jenes Verfahrens noch.
Der Umstand, dass seine Erbin nicht zur Beschwerde gegen die auferlegte Busse
legitimiert wäre, ändert daher nichts an den Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Demnach führen die Regeln zu
einem eindeutigen Ergebnis, weshalb kein Spielraum für eine Kostenverlegung
nach Billigkeit bleibt. Demzufolge wären die Gerichtskosten des Verfahrens
VB.2022.00255 auch weiterhin dem Beschwerdeführer bzw. nunmehr der
Gesuchstellerin als dessen Erbin in unveränderter Höhe (Fr. 4'070.-)
aufzuerlegen; ebenso wäre auch fürderhin keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
6.
Dringt die Gesuchstellerin mit
ihrem Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem
Gesagten nicht durch, sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens
RG.2023.00005 ihr aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der Kasse des Verwaltungsgerichts wird aufgetragen, die
Verfahrenskosten des Urteils vom 24. November 2022 nach Eintritt der
Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Gesuchstellerin erneut in Rechnung
zu stellen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf das
Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens
VB.2022.00255 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis
auf E. 7.