Lexipedia

Entscheid

RG.2023.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2023.00005

23. Oktober 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24891)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2023.00005

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Gesuchstellerin,

gegen

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Gesuchsgegnerin,

betreffend

Verletzung von Berufsregeln

(Revision des VGr-Urteils VB.2022.00255 vom 24. November 2022),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. März 2022 bestrafte die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Rechtsanwalt Dr. iur. C wegen mehrfacher Verletzung

der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA,

SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 5'000.-. Daneben wies sie verschiedene

prozessuale Anträge ab und stellte die Gegenstandslosigkeit weiterer

prozessualer Anträge fest. Die Verfahrenskosten auferlegte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt C.

Erwägungen

II.

Die dagegen von

Rechtsanwalt C erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2022 wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.00255 vom 24. November 2022 ab. Die

Gerichtskosten von total Fr. 4'070.- auferlegte das Verwaltungsgericht

Rechtsanwalt C, eine Parteientschädigung sprach es ihm nicht zu.

III.

In der Folge erhob

Rechtsanwalt C, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom

1.

Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim

Bundesgericht und beantragte im Hauptantrag, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 24. November 2022 aufzuheben und festzustellen, dass er sich keine

Verletzung der Berufsregeln habe zuschulden kommen lassen. Mit Schreiben vom

28.

März 2023 informierte Rechtsanwalt B das Bundesgericht darüber,

dass Rechtsanwalt C im März 2023 verstorben sei, und beantragte, das Verfahren

infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben und die Sache zur

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an

das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das bundesgerichtliche Verfahren sei zu verzichten. Mit Verfügung vom

31.

März 2023 schrieb die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen

Abteilung des Bundesgerichts als Instruktions- und Einzelrichterin die

Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023 als gegenstandslos geworden ab.

Gerichtskosten erhob sie keine, ebenso wenig sprach sie Parteientschädigungen

zu.

IV.

A. Am 20. Juni 2023 wandte sich

die Ehefrau des verstorbenen Rechtsanwalts C, A, per E-Mail an das

Verwaltungsgericht und teilte diesem mit, ihr sei die Mahnung betreffend die

ihr in Rechnung gestellten Kosten des Verfahrens VB.2022.00255 zugestellt worden;

die "ursprüngliche" Rechnung habe sie zuvor jedoch nicht erhalten.

Sie werde die Mahnung an Rechtsanwalt B weiterleiten. Noch am selben Tag

antwortete das Verwaltungsgericht A mit E-Mail, dass es an der Rechnung

"festhalte".

B. Mit Schreiben vom 17. Juli

2023.

machte Rechtsanwalt B gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend, dass

"die Kostenverfügung des Verwaltungsgerichts nicht nur nicht rechtskräftig

wurde, sondern auch kein neuer, die frühere Verfügung ersetzender Entscheid

gefällt wurde, der eine Einforderung von Gerichtskosten durch das

Verwaltungsgericht erlauben würde". Das Verwaltungsgericht antwortete

Rechtsanwalt B mit Schreiben vom 19. Juli 2023, entgegen seiner

Auffassung sei die Kostenfestsetzung gemäss dem Urteil vom 24. November

2022.

sehr wohl in Rechtskraft erwachsen. Es stehe dem Verwaltungsgericht nicht

zu, auf eigene Anordnungen zurückzukommen. Einzig ein nachträglicher

Kostenerlass käme – unter Umständen und aufgrund eines entsprechenden Gesuchs –

in Betracht.

C. Mit Schreiben vom 22. August

2023.

wiederholte Rechtsanwalt B, dass "das Urteil vom

24.

November 2022 und damit sämtliche darin getroffenen Anordnungen gar

nie in Rechtskraft erwachsen sind und es überdies keine gesetzliche Grundlage

gibt, meiner Mandantin irgendwelche Kosten aufzuerlegen". Er gehe davon

aus, dass die Sache damit erledigt sei, ansonsten das Verwaltungsgericht

gehalten sei, "meiner Mandantin die Kosten in einem anfechtbaren Entscheid

ausdrücklich aufzuerlegen, so dass ein Rechtsmittel dagegen ergriffen werden

kann". Das Verwaltungsgericht hielt daraufhin mit Schreiben vom

23.

August 2023 an seinem Standpunkt fest und stellte Rechtsanwalt B

unter Aufhebung der zwischenzeitlich angeordneten Mahnsperre erneut eine

Rechnung zuhanden seiner Mandantin in Aussicht.

D. In der Folge hielt auch

Rechtsanwalt B mit – ausdrücklich an die Präsidentin des

Verwaltungsgerichts gerichteter – Eingabe vom 18. November 2023 an seiner

Auffassung fest und ersuchte das Verwaltungsgericht, "noch einmal über die

Bücher zu gehen". Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts, an welche

die Eingabe weitergeleitet wurde, antwortete Rechtsanwalt B mit Schreiben

vom 21. September 2023, sie werde ein Verfahren eröffnen und einen

Entscheid fällen, der sich neben anderem zur Frage der Rechtskraft des Urteils

vom 24. November 2022 äussern werde. Als Gesuchstellerin werde A,

vertreten durch ihn – Rechtsanwalt B – in das Rubrum aufgenommen. Die

Kasse des Verwaltungsgerichts sei angewiesen worden, einstweilen keine

Mahnungen mehr zu versenden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Gesuchstellerin führt in ihrem

Schreiben vom 22. August 2023 (vorn IV.C.) nicht aus, unter welchem Titel

das Verwaltungsgericht einen neuen anfechtbaren Entscheid über die Verlegung

der mit Urteil vom 24. November 2022 erhobenen Gerichtsgebühr fällen bzw.

darauf zurückkommen soll bzw. könnte. Prima facie kämen hierfür die Institute

der Erläuterung bzw. Berichtigung, der Wiedererwägung und der Revision infrage.

Dabei bedarf lediglich letztere einer eingehenderen Prüfung (hinten E. 4),

weshalb das vorliegende Verfahren denn auch als Revisionsverfahren angelegt

wurde. Dass das Urteil vom 24. November 2022 bzw. die Gebührenauflage

geradezu nichtig wäre, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und ist auch

nicht ersichtlich.

1.2

Wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich das Begehren der

Gesuchstellerin in jedem Fall als offensichtlich unzulässig. Gemäss § 38b

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) ist daher der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus dem gleichen Grund konnte auf das

Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 58 VRG). Die Akten des

Verfahrens VB.2022.00255 wurden als act. … in das vorliegende Verfahren

aufgenommen. Weitere Akten mussten nicht beigezogen werden (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).

2.

Eine Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der

Erläuterung, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder

wenn es Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (VGr,

22.

Oktober 2022, EG.2020.00003, E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d, N. 24). Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern

bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts,

sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung

unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter

fallen im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler (VGr,

22.

Oktober 2022, EG.2020.00003, E. 2.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d, N. 27). Das Urteil vom 24. November 2022 bedarf

weder der Erläuterung noch der Berichtigung.

3.

Rechtsmittelentscheide wie das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 sind – anders als

erstinstanzliche Verfügungen – einer Wiedererwägung nicht zugänglich (VGr,

7.

Juni 2022, RG.2022.00003, E. 1.1; 8. April 2021, VB.2020.00764,

E. 4.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 19). Das

Verwaltungsgericht kann das Urteil vom 24. November 2022 somit nicht in

Wiedererwägung ziehen. Selbst wenn aber eine solche möglich wäre, gäbe es

keinen Anlass, von den damaligen Erwägungen und damit auch der Kostenauflage

zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzusehen. Mithin wäre gleich wie

mit Urteil vom 24. November 2022 zu entscheiden.

4.

4.1

Das

Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt von Nichtigkeit, Berichtigung oder

Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide

zurückkommen (statt vieler VGr, 3. März 2021, RG.2021.00002, E. 1.1;

vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.; vorn

E. 1.1, 2 und 3). Gemäss § 86b Abs. 2 Satz 1 ist das

Revisionsgesuch bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen

hat. Sofern in der Angelegenheit ein Rechtsmittel ergangen ist, bedeutet dies,

dass jene Instanz funktionell zuständig ist, die als letzte Instanz in der

Sache entschieden hat (Bertschi, § 86b N. 9). Da dies das

Bundesgericht mit Verfügung vom 31. März 2023 gerade nicht tat (vorn III.;

hinten E. 4.2.2), ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des

(sinngemässen) Revisionsgesuchs betreffend sein Urteil vom 24. November

2022.

zuständig.

4.2

4.2.1

Anfechtungsobjekte der Revision sind gemäss § 86a Ingress VRG nur rechtskräftige

Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht.

Die Gesuchstellerin bestreitet, dass das Urteil vom 24. November 2022 in

Rechtskraft erwachsen ist.

4.2.2

Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des

Bundesgerichts erwog in der Verfügung vom 31. März 2023, die

Disziplinarmassnahmen des BGFA seien ihrer Natur nach höchstpersönlich und

unvererblich. Der Anspruch, sich gegen eine Disziplinarmassnahme zur Wehr zu

setzen, sei ebenso höchstpersönlich wie die Sanktion als solche. Trägerin des

Anspruchs sei ausschliesslich die Prozesspartei, die in eigener Person die

Voraussetzungen erfülle. Versterbe sie, gehe der Anspruch unter (E. 2.2).

Mit dem Hinschied des Beschwerdeführers sei die Möglichkeit erloschen, das

angehobene höchstpersönliche Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das Verfahren

sei gegenstandslos geworden und abzuschreiben (E. 2.3). Bei Entfallen des

Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheide das

Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der

Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. In erster Linie sei auf den

mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Vorliegend erübrige es sich

indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu

treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertige, auf die

Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen seien keine

zuzusprechen (E. 3.1). Die Kosten des vorangegangenen Verfahrens könne das

Bundesgericht gemäss Art. 67 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) nur dann anders verteilen, wenn es den

angefochtenen Entscheid ändere. Dies sei hier, wo das Verfahren gegenstandslos

geworden sei, nicht der Fall. Dem Rechtsvertreter des verstorbenen

Beschwerdeführers stehe es frei, gegebenenfalls bei der Vorinstanz um

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen

Verfahrens zu ersuchen (E. 3.2).

4.2.3

Der vorliegende Sachverhalt ist unmittelbar mit demjenigen vergleichbar,

welcher der Verfügung VB.2012.00507 des Verwaltungsgerichts vom

6.

November 2012 zugrunde lag. Auch in jenem Fall verstarb der

disziplinierte Rechtsanwalt während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen

Verfahrens, nachdem er gegen das Urteil VB.2011.00654 des Verwaltungsgerichts

vom 21. Dezember 2011, welches den Beschluss der Aufsichtskommission

bestätigt hatte, Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

hatte. Im Unterschied zur Verfügung 2C_85/2023 vom 31. März 2023 wies das

Bundesgericht mit Verfügung 2C_140/2012 vom 2. August 2012 die Sache –

unter Hinweis auf Art. 67 BGG – aber praxisgemäss und ausdrücklich

(Dispositivziffer 2) zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

für das kantonale Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück (E. 4.2 mit

Hinweis auf E. 2.3 des Urteils 2C_676/2009 vom 5. Juli 2010; vgl.

auch BGr, 6. April 2011, 5A_608/2010, E. 5; 17. März 2011,

5A_657/2010, E. 3.5; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 67 N. 4).

Das Bundesgericht erwog damals, die Disziplinarmassnahmen des BGFA seien ihrer

Natur nach höchstpersönlich und unvererblich. Der Anspruch, sich gegen eine

Disziplinarmassnahme zur Wehr zu setzen, sei ebenso höchstpersönlich wie die

Sanktion als solche. Trägerin des Anspruchs sei ausschliesslich die

Prozesspartei, die in eigener Person die Voraussetzungen erfülle. Versterbe

sie, gehe der Anspruch unter. Mit dem Tod des Beschwerdeführers sei die

Möglichkeit erloschen, das angehobene höchstpersönliche Beschwerdeverfahren

weiterzuführen. Das sogenannte Streitsubjekt sei entfallen und das Verfahren

gegenstandslos geworden. Bei nachträglichem Wegfall des Interesses an einem

Sachurteil sei das Verfahren abzuschreiben, wogegen es verfehlt wäre, auf das

hängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Aufgrund

des Abschreibungsbeschlusses könne der angefochtene und allenfalls unrichtige

Verwaltungsakt nicht in materielle Rechtskraft treten; er entfalte – anders als

bei einem Nichteintretensbeschluss – keine Wirkung mehr. Das Verfahren sei

somit infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben

(E. 3.2 ff. mit Hinweisen).

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung nahm

das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2011.00654 in der Folge als Verfahren

VB.2012.00507 wieder auf. Mit Verfügung vom 6. November 2012

entschied es nach den üblichen

Regeln bei Gegenstandslosigkeit über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Verfahrens VB.2011.00654; erneut auferlegte es die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer und sprach es ihm keine Parteientschädigung zu

(E. 2.2 f.).

4.2.4

Weshalb das Bundesgericht mit Verfügung

vom 31. März 2023 entgegen seiner Praxis darauf verzichtete, die Sache zur

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an

das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, erschliesst sich auf den ersten Blick

nicht. Zu beachten ist aber, dass das Bundesgericht mit Dispositivziffer 1

dieser Verfügung die "Beschwerde im Verfahren 2C_85/2023" als

gegenstandslos geworden abschrieb, währenddem es mit Verfügung 2C_140/2012 vom

2.

August 2012 das "Verfahren" infolge Gegenstandslosigkeit der

Beschwerde abschrieb. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung. Bei Eintritt von

Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren ist von der Rechtsmittelinstanz

im Abschreibungsbeschluss Klarheit darüber zu schaffen, welche Abschnitte des

Verfahrens abgeschrieben werden, um auf diese Weise zu verdeutlichen, ob der

angefochtenen Verfügung oder dem Entscheid noch Rechtswirkung zukommen soll

oder nicht. Die Abschreibung eines Rechtmittels – anders als die

Abschreibung eines ganzen Verfahrens – bewirkt grundsätzlich die

Rechtskraft des mit dem gegenstandslos gewordenen Rechtsmittel angefochtenen

Entscheids (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00080/79, E. 4.4; Michel

Daum, in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., Bern 2020, Art. 39 N. 20

mit Hinweis auf BGr, 2. August 2012, 2C_140/2012, E. 3.3, sowie

Art. 39 N. 21, wonach allerdings bei Tod der betroffenen natürlichen

Person im Streit um nicht vererbliche bzw. höchstpersönliche Rechte das gesamte

Verfahren gegenstandslos werde; vgl. auch BGr, 30. April 2008, 4A_92/2008,

E. 3.2). Das Bundesgericht wollte dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

24.

November 2022 in Bezug auf dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen

somit noch Rechtswirkungen zukommen lassen. Darauf deutet nicht zuletzt auch

der abschliessende Hinweis hin, wonach es dem Rechtsvertreter freistehe, das

Verwaltungsgericht insofern um eine "Neuregelung zu ersuchen".

4.2.5

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass das Urteil VB.2022.00255 des Verwaltungsgerichts vom

24.

November 2022 jedenfalls in Bezug auf die Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 2–4) mit der Verfügung des

Bundesgerichts vom 31. März 2023 in Rechtskraft erwuchs. Das

Verwaltungsgericht durfte daher die Rechtsanwalt C auferlegten Verfahrenskosten

seiner Rechtsnachfolgerin, der Gesuchstellerin, in Rechnung stellen.

4.2.6

Der Vollständigkeit halber

können an dieser Stelle die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Schreiben

vom 23. August 2023 (vorn IV.C.) wiederholt werden. Der vom

Vertreter der Gesuchstellerin angeführte BGE 132 I 117 steht der

Rechnungsstellung nicht entgegen. Anders als in dem vom Bundesgericht damals zu

beurteilenden Fall, der ein Strafverfahren betraf, entstand die Forderung des

Verwaltungsgerichts vorliegend noch vor dem Tod von Rechtsanwalt C – mit dem

Urteil vom 24. November 2022. Da der dagegen erhobenen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von Gesetzes wegen keine aufschiebende

Wirkung zukam und das Bundesgericht auch keine anderweitige Anordnung traf

(Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG), war die Forderung des

Verwaltungsgerichts auch bereits vor dem Tod des damaligen Beschwerdeführers

vollstreckbar (§ 70 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Ingress VRG).

Praxisgemäss wartete das Verwaltungsgerichts indes mit der Rechnungsstellung

ab, bis das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwuchs.

4.3

Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung

kann nach § 86a VRG verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens

feststellt wird, dass ein Verbrechen oder Vergehen sie beeinflusst hat

(lit. a), oder Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder

Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten

(lit. b). Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im

Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen

die Anordnung hätten geltend gemacht werden können (§ 86b Abs. 1 VRG). Sie müssen die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen

Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen

beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden

(§ 86c Abs. 1 VRG). Vorliegend macht die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe

geltend, und solche sind auch nicht ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist

deshalb nicht einzutreten.

5.

5.1

Selbst wenn das Verwaltungsgericht

über eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren

VB.2022.00255 – entgegen dem Vorstehenden – zu befinden hätte, bliebe das

diesbezügliche Dispositiv unverändert. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen

wären nämlich nach den üblichen Regeln bei Gegenstandslosigkeit zu verlegen. Gemäss

diesen zieht das Verwaltungsgericht in erster Linie in Betracht, welche Partei

vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens

im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten

jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien

dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (statt

vieler VGr, 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.).

5.2

Die durch den Tod des (damaligen)

Beschwerdeführers verursachte Gegenstandslosigkeit führt nicht zu einer anderen

Einschätzung der Prozesschancen der abgewiesenen Beschwerde. Auch der

höchstpersönliche Charakter der von der Aufsichtskommission gegen den verstorbenen

Beschwerdeführer ausgesprochenen Busse ändert nichts an den Kosten- und

Entschädigungsfolgen im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren VB.2022.00255,

lebte doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils jenes Verfahrens noch.

Der Umstand, dass seine Erbin nicht zur Beschwerde gegen die auferlegte Busse

legitimiert wäre, ändert daher nichts an den Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv

im bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Demnach führen die Regeln zu

einem eindeutigen Ergebnis, weshalb kein Spielraum für eine Kostenverlegung

nach Billigkeit bleibt. Demzufolge wären die Gerichtskosten des Verfahrens

VB.2022.00255 auch weiterhin dem Beschwerdeführer bzw. nunmehr der

Gesuchstellerin als dessen Erbin in unveränderter Höhe (Fr. 4'070.-)

aufzuerlegen; ebenso wäre auch fürderhin keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

6.

Dringt die Gesuchstellerin mit

ihrem Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem

Gesagten nicht durch, sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens

RG.2023.00005 ihr aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Mangels Obsiegens steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der Kasse des Verwaltungsgerichts wird aufgetragen, die

Verfahrenskosten des Urteils vom 24. November 2022 nach Eintritt der

Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Gesuchstellerin erneut in Rechnung

zu stellen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf das

Gesuch um Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens

VB.2022.00255 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

c) die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis

auf E. 7.