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Entscheid

RG.2024.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2024.00002

17. Juli 2024Deutsch25 min

(URT.2024.25529)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

RG.2024.00002

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

(Revision des Urteils VB.2016.00512 vom 21. Dezember 2016),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1980,

Staatsangehöriger von Gabun, reiste am 4. November 1987 zum Verbleib bei

seinen Pflegeeltern in die Schweiz ein. Am 18. Oktober 1988 wurde ihm die

Aufenthaltsbewilligung und am 18. Oktober 1993 die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist ledig und hat keine Kinder.

B. A ist

in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:

-

Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 22. April 1999

wurde er wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger

Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober

1951 (BetmG) sowie wegen unvollendeten versuchten Raubs schuldig gesprochen und

in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen.

-

Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Zürich vom 25. September

2001 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt.

-

Mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons

Schaffhausen vom 27. Mai 2003 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls,

Übertretung des BetmG sowie Verstosses gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober

1985 (TG) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen

sowie einer Busse von Fr. 360.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 29. August

2003 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung des BetmG

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Oktober

2003 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu

einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni

2004 wurde er wegen Beschimpfung schuldig gesprochen und zu

einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.

-

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember

2004 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfachen

Diebstahls, teilweise in geringfügigem Wert, versuchten Diebstahls, einfacher

Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und

zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Februar

2005 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher

Übertretung des BetmG, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai

2005 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung des

BetmG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar

2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls und

Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen

verurteilt.

-

Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich

vom 24. Januar 2007 wurde er wegen Raubs sowie Übertretung des

BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn

Monaten und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.

-

Mit Bussenverfügung des Untersuchungsrichteramts

St. Gallen vom 11. Februar 2008 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung

gegen das TG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.-

verurteilt.

-

Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil

vom 18. August 2009 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,

mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen

Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehens gegen das BetmG

sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.-

verurteilt; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck einer ambulanten

Behandlung im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 (StGB) aufgeschoben.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. März

2010 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Vergehens gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

vom 10. April 2010 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten zu insgesamt

256 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober

2010 wurde er wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 360 Stunden

gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. August

2012 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig

gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November

2012 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September

2013 wurde er wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen und zu einer

Busse von Fr. 400.- verurteilt.

-

Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Oktober

2013 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher

Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von

15 Mo­naten sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die mit

Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. August 2009 angeordnete

ambulante Massnahme wurde aufgehoben und die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten

für vollziehbar erklärt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer

stationären Massnahme aufgeschoben.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 12. November

2013 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher Tätlichkeiten schuldig gesprochen

und zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni

2014 wurde er wegen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer

Busse von Fr. 100.- verurteilt.

Am 25. November 2003, am 3. Juni

2005, am 28. März 2007 und am 10. Juni 2010 wurde A wegen

seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.

C. Mit

Verfügung vom 12. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons

Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und

ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach

Beendigung der Massnahme zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. Juli 2016 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz nach

der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen habe.

III.

A. Das

Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 16. Dezember

2016.

rechtskräftig ab (VB.2016.00512).

B.

Mit Eingabe vom 9. April 2024 ersuchte A um Revision und Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember

2016.

Es sei der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 11. Juli 2016 aufzuheben und ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter sei ihm für das

Beschwerdeverfahren VB.2016.00512 eine Parteientschädigung zuzusprechen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei ihm für das

vorliegende Revisionsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren

und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin beizugeben.

Mit Präsidialverfügung vom 10. April

2024.

setzte der Abteilungspräsident Rechtsanwältin B eine Nachfrist von 15 Tagen

zur Einreichung einer im Original unterzeichneten Vollmachtserklärung von A,

welche das Vertretungsverhältnis bestätige. Weiter sei innert nämlicher Frist

eine Zustimmungserklärung der Beiständin von A zur Führung dieses Prozesses

einzureichen, ansonsten angenommen werde, dass das behauptete

Vertretungsverhältnis nicht bestehe, auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten

würde und der vollmachtlos handelnden Vertreterin die Verfahrenskosten

auferlegt würden.

Mit Eingabe vom 22. April 2024 und 3. Mai

2024.

reichte B die geforderten Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden,

Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von den am

Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens

festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a),

oder sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die

sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).

Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden

Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG. Die Revision dient nicht dazu, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen

oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen

(siehe Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 20. August

2008, VB.2008.00204, E. 4; VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415, E. 4.2

Abs. 2 und E. 4.6; VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1

Abs. 2).

1.2

Gemäss § 86b Abs. 1 VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im

Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen

die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Das Revisionsgesuch ist bei

der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit

Entdeckung des Revisionsgrunds bzw. im Anwendungsfall von § 86a lit. b VRG spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung einzureichen

(§ 86b Abs. 2 VRG). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe

angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten

Anträge enthalten; Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich

ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG). Der vom

Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen

sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a N. 2).

2.

2.1

Im

Verfahren VB.2016.00512 hatte das Verwaltungsgericht zu

beurteilen, ob die Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers gestützt auf Art. 62

lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer ([aAuG]; heute das

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) aufgrund

des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (längerfristige Freiheitsstrafe) zu

widerrufen ist.

Das Verwaltungsgericht hielt in

seinem Urteil fest, dass der Gesuchsteller den Widerrufsgrund einer

längerfristigen Freiheitsstrafe erfülle. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gelte als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr

als einem Jahr (BGE 135 II 377). Der Gesuchsteller sei am 24. Oktober 2013

zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Weiter führte

es aus, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht zwingend zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung führe. Der Widerruf müsse sich überdies als

verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 aAuG). Dabei

seien die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der

Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden sei – im Fall

des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b

aAuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Das Strafmass von 15 Monaten

Freiheitsstrafe indiziere ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden,

welches jedoch durch die Art, Anzahl und Frequenz der vom Gesuchsteller

begangenen Delikte massiv erhöht wird. Der Gesuchsteller sei seit seinem

19.

Lebensjahr durchwegs negativ aufgefallen und sei

22.

Mal strafrechtlich zu insgesamt über vier Jahren und drei Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der das Verfahren auslösenden Verurteilung

lägen gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober

2013.

folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: Der Gesuchsteller habe am 1. Januar

2011.

im "Migrolino" Sachschaden angerichtet, indem er einige

Glasflaschen Bier umgestossen habe. Als der Geschäftsführer (Geschädigter) ihn

am Verlassen des Geschäfts ohne Begleichung des Schadens habe hindern wollen,

habe ihn der Gesuchsteller heftig angerempelt, indem er zunächst frontal und

mit grosser Wucht in ihn hineinlief. Sodann habe er den Mann mit einer Hand

vorne am Hals gepackt und ihn rückwärts auf den Boden gestossen, sodass dieser

infolge des Aufpralls Verletzungen am Hinterkopf und am Becken erlitten habe.

Der Gesuchsteller habe den rücklings auf dem Boden liegenden Geschädigten

weiterhin mit einer Hand am Hals festgehalten und ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen. Da sich der Gesuchsteller weder von

jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verurteilungen (zu Bussen, Geld- und

Freiheitsstrafen), einer ambulanten Therapie noch von vier

migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen,

entstehe von ihm das Bild eines uneinsichtigen, gewalttätigen

Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten Chancen nicht habe zu nutzen

vermocht, und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden

Sanktionen wirkungslos seien und blieben. Bei dieser Sachlage sei ein weiteres

Verbleiben des Gesuchstellers in der Schweiz grundsätzlich

ausgeschlossen, und es bestehe damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an

seiner Wegweisung.

Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht fest, dass auch

wenn die privaten Interessen des Gesuchstellers an einem weiteren Verbleib in

der Schweiz gross seien und ihn die Wegweisung hart treffe, die

sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen Aufenthalt aufgrund der Schwere

seiner Taten zu beenden, überwiegen würden. Der Gesuchsteller leide gemäss dem

Zwischenbericht der Psychiatrischen Klinik C vom 18. August 2016 an

einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden

Anteilen (ICD-10: F61.0), und einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden,

gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) und Status

nach psychotischer Störung durch Cannabinoide, vorwiegend wahnhaft, inzwischen

remittiert (ICD-10: F12.51). Gemäss dem medizinischen Consulting

beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 23. Juni 2016 sei die

psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in Gabun unzureichend.

Es gebe keine Psychologen und ausgebildeten Psychiater, weshalb im ganzen Land

keine Psychotherapie angeboten werde. Es existiere ein einziges psychiatrisches

Spital, das Melen Psychiatric Hospital, welches auf stationäre Patienten

ausgerichtet sei. Damit sei zwar davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in

seinem Heimatland keinen Zugang zu einem Therapeuten mehr haben werde. Der

Gesuchsteller stünde in Gabun indes nicht

anders da als die Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und

dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen könnten. Die

gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers seien nicht derart, dass bei

einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden

Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögten damit

keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der Rechtsprechung zu

begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5;

BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Der Gesuchsteller

habe sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass

sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen

Anwesenheit dennoch rechtfertige, weshalb auch eine blosse Verwarnung (Art. 96

Abs. 2 aAuG) nicht mehr zur Diskussion stehen könne. Bei einer

Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheine ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

2.2

Der

Gesuchsteller macht geltend, dass er infolge des Entscheids des

Verwaltungsgerichts per Entlassung aus der stationären Massnahme nach Gabun

weggewiesen worden sei. Er sei im Frühsommer 2017 aus der stationären Massnahme

entlassen worden. Trotz anhaltender Therapiebedürftigkeit sei aufgrund des

Wegweisungsentscheids auf ein Übergangsmanagement verzichtet worden und er sei

ohne psychiatrische Nachbetreuung oder medikamentöse Nachbehandlung in die

Notunterkunft entlassen worden. Da in Gabun eine medizinische Behandlung nicht

vorhanden sei, habe man bereits in der Schweiz auf die weitere medikamentöse

Behandlung verzichtet und keine psychiatrische Nachbetreuung gewährleistet. Die

Ausschaffung nach Gabun habe nicht zeitnah durchgeführt werden können. Es sei

zu einem Wiederaufflammen der Symptomatik gekommen und damit einhergehend zu

neuen (krankheitsbedingten) Delikten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

19.

April 2019 sei erneut eine stationäre Massnahme angeordnet worden, auf

die Aussprache einer Landesverweisung sei verzichtet worden. Im Rahmen dieses

Strafverfahrens sei eine neuerliche Begutachtung erfolgt und es habe sich ein

veränderte Diagnosestellung ergeben. Es sei erstmals eine paranoide

Schizophrenie diagnostiziert worden und daher eine neue Massnahme zur

Behandlung der nunmehr diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, dissozialen

Persönlichkeitsstörung und Cannabisabhängigkeit angeordnet worden. Es sei

erstmals erkannt worden, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten nicht mit

einer Persönlichkeitsstörung erklären lassen, sondern mit einer seit Jahren

unbehandelt gebliebenen schizophrenen Erkrankung. Entgegen den bisherigen

Gutachten sei nunmehr eine wahnhafte Symptomatik erkannt worden, welche nicht

bloss durch den Cannabiskonsum hervorgerufen worden sei. Sodann sei im

Gegensatz zu früheren Gutachten nunmehr eine erhebliche Verminderung der

Steuerungsfähigkeit festgestellt worden, wobei der Gutachter für den Grossteil

der angeklagten Delikte von einer schweren Minderung der Schuldfähigkeit

ausgegangen sei. Es handle sich beim Gesuchsteller gemäss Strafgericht nicht um

einen "Gesinnungsverbrecher", sondern um einen psychisch Kranken,

dessen Delikte mit der psychischen Erkrankung im Zusammenhang stehe. Eine

entsprechende Behandlung sei zwingend notwendig, um Rückfälle zu vermeiden.

Notwendig sei eine langfristige und ausreichend dosierte antipsychotische

Medikation und Psychotherapie. Das Strafgericht habe deshalb auf eine

Landesverweisung verzichtet. Weiter habe das Strafgericht festgehalten, dass

beim Gesuchsteller bei erfolgreichem Abschluss der Massnahme eine positive

Legalprognose gestellt werden könne und dann kein Interesse an einer

Landesverweisung mehr bestehe. Seit dem 19. August 2019 befinde sich der

Gesuchsteller im Massnahmenvollzug. Im Rahmen der Behandlung sei es erneut zu

einer nicht unerheblichen Verschiebung der Diagnose gekommen. Die Ärzte würden

nunmehr nur noch von einer paranoiden Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit

ausgehen, die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei verworfen werden.

Im März 2022 habe der Gesuchsteller ein Asylgesuch

eingereicht, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seinem Heimatland

Gabun zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehöre und damit aufgrund eines

asylrelevanten Verfolgungsmotivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. Am 3. März

2023.

sei er dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Mit Verfügung der SVA

Zürich vom 15. März 2023 sei beim Gesuchsteller eine 100%-Invalidität

festgestellt worden. Es sei zudem festgestellt worden, dass die Invalidität

schon vor seinem 18. Lebensjahr bestanden habe. Es bestehe deshalb keine

Aussicht darauf, dass der Gesuchsteller seine Erwerbstätigkeit oder auch nur

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, verbessern oder gar

wiederherstellen könne. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 habe die KESB eine

Beistandschaft für den Gesuchsteller angeordnet. Dabei hielt sie fest, dass der

Gesuchsteller Hilfe in verschiedenen Lebensbereichen benötige. Er sei aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen,

insbesondere bezüglich Wohnsituation, medizinischer Betreuung, sozialem Wohl,

Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie der Verwaltung von

allfälligem Einkommen und Vermögen. Weder nahestehende Personen noch die

Bevollmächtigung Privater oder private oder öffentliche Dienste würden zu

seinem Schutze und der Wahrung seiner Interessen ausreichen.

Am 9. Januar 2024 habe das SEM die

Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch zwar angelehnt, jedoch habe das SEM

festgestellt, dass dem Gesuchsteller in Gabun eine unmenschliche Behandlung

gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohe und

ein Wegweisungsvollzug daher unzulässig sei (menschenrechtliches

Non-Refoulement). Infolgedessen habe das SEM eine vorläufige Aufnahme verfügt.

Mit der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 sei erstellt, dass ihm in

Gabun eine unmenschliche Behandlung drohe. Es stehe deshalb fest, dass der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die infolgedessen verfügte

Wegweisung rechtswidrig gewesen sei bzw. auf einer falschen

Sachverhaltsfeststellung beruht habe. Die Frage, ob dem Gesuchsteller bei einer

Rückführung in sein Heimatland eine unmenschliche Behandlung drohe, sei Teil

der Sachverhaltsfeststellung. Diese Tatsache sei bereits in der

Beschwerdeschrift vom 8. September 2016 sinngemäss behauptet worden, indes

vom Verwaltungsgericht nicht anerkannt bzw. entsprechend festgestellt worden.

Mit seinem Entscheid vom 9. Januar 2024 habe das SEM, in ihrem Kerngebiet,

nämlich der Lage- und Gefährdungsbeurteilung in den Herkunftsländern, nun

verbindlich festgestellt, dass eine unmenschliche Behandlung drohe und diese

Dispositiv

Tatsache demnach vorliege. Die Umstände in Gabun hätten sich seit dem in

Revision zu ziehenden Urteil des Verwaltungsgerichts sogar eher noch

verbessert, sicher aber nicht verschlechtert. Das Verwaltungsgericht sei davon

ausgegangen, dass der Gesuchsteller in Gabun keinen Zugang zu einem Therapeuten

haben werde. Das Gutachten von Prof. Dr. D vom 5. März 2022 gehe

davon aus, dass es zwar wenig Aussicht auf eine psychologische Unterstützung in

Gabun gebe, diese aber grundsätzlich verfügbar sei. Indem sich das SEM unter

anderem auf dieses Gutachten stütze, welches von einer minimalen Verbesserung

der Lage im Vergleich zu 2016 ausgehe, stehe fest, dass dem Gesuchsteller

bereits im Jahr 2016 eine unmenschliche Behandlung gedroht habe. Dies gelte

umso mehr, als dass sich auch der gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers

und seine Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, seit dem Jahr 2016 durch die

nunmehr endlich auf der richtigen Diagnose beruhenden Behandlung und die

edukativen Anteile der stationären Behandlung klar verbessert hätten. Es sei zu

Unrecht keine Völkerrechtswidrigkeit der Wegweisung festgestellt worden,

weshalb die Verhältnismässigkeitsprüfung zuungunsten des Gesuchstellers

ausgefallen sei. Hinzu komme, dass sich die psychiatrischen Diagnosen, auf welche

sich das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember 2016 abstütze,

ebenfalls als nachträglich falsch herausgestellt hätten. Es sei gutachterlich

festgestellt worden, dass der Gesuchsteller bereits damals an einer

(unentdeckten) Schizophrenie gelitten habe, welche seine Schuldfähigkeit zu

einem erheblichen Masse eingeschränkt habe. Er könne deshalb nicht (mehr) als

unbelehrbar bezeichnet werden, wie dies noch im Verwaltungsgerichtsurteil aus

dem Jahr 2016 geschehen sei, sondern es müsse mit dem Bezirksgerichtsurteil vom

10. April 2019 davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm nicht um

einen ''Gewohnheitsverbrecher'' handle, sondern um einen psychisch Kranken, bei

welchem entsprechend von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Auch die

Ausführungen zur (verfehlten) wirtschaftlichen Integration des Gesuchstellers

würden sich daher ex tunc als unzutreffend erweisen. Mit Verfügung vom 15. März

2023 sei beim Gesuchsteller eine 100%-Invalidität festgestellt worden. In der

genannten Verfügung sei festgestellt worden, dass bei ihm bereits vor seinem

18. Lebensjahr eine Invalidität bestanden habe. Dementsprechend sei seine

Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet gewesen und werde zukünftig mit

Auszahlung einer IV-Rente auch keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestehen.

2.3 Es

ist unbestritten, dass mit dem rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember

2016 (VB.2021.00512) ein Anfechtungsobjekt vorliegt und

der Gesuchsteller als seinerzeitiger Verfahrensbeteiligter legitimiert ist,

dessen Revision zu beantragen. Das Revisionsgesuch enthält die für den Fall

einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge, und die Beweismittel

wurden beigelegt oder bezeichnet. Die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024

wurde der Rechtsvertreterin am 16. Januar 2024 zugestellt. Mit dem

Revisionsgesuch vom 9. April 2024 wurde die 90-tägige Revisionsfrist somit

eingehalten. Strittig und damit zu prüfen ist, ob neu entdeckte Tatsachen

(unechte Noven), die im früheren Verfahren oder mit einem daran anschliessenden

Rechtsmittel nicht vorgebracht werden konnten, das Verwaltungsgerichtsurteil

vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) in Bezug auf den

Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen.

Nach der

Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Mitgliedstaaten zwar das Recht,

die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung, insbesondere die

Weg- und Ausweisung von Ausländern zu regeln (BGE 139 I 330 E. 2). Gemäss Art. 3

EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind indessen Wegweisungen unzulässig,

wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person

im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im

Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen Art. 3 EMRK

bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein solches Risiko mit

stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real

risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und

verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden

Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar (vgl. BGr,

28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BGr, 23. Juni

2017, 2C_868/2016

2C_869/2016, E. 5.2.2). Nach der

wegweisungsrechtlichen Rechtsprechung hat die Behörde im Zeitpunkt ihrer

Entscheidung die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des

Bewilligungswiderrufs zu prüfen. Sie hat zu prüfen, ob sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung angesichts des Gesundheitszustands als

verhältnismässig erweist. Sie kann hinsichtlich der Prüfung des

Non-Refoulement-Prinzips oder anderer zwingender Normen (Art. 83 AIG)

nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Die Frage, ob die Rückkehr

in den Heimatstaat als zumutbare Härte angesehen werden kann, ist somit bei der

vorzunehmenden Interessenabwägung vollumfänglich zu berücksichtigen und es ist

nicht zulässig, diesbezüglich auf ein allfälliges Wegweisungsvollzugsverfahren

zu verweisen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4).

Mit der

Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 steht fest, dass dem Gesuchsteller im

Falle einer Rückkehr eine konkrete Gefahr einer durch Art. 3 EMRK

verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Es ist aufgrund der neu eingereichten

Beweismittel auch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt

des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts an einer (noch

unentdeckten) paranoiden Schizophrenie gelitten hat und sich die Situation in

Gabun seither nicht verschlechtert hat. Die mit Verfügung des SEM vom 9. Januar

2024 festgestellte Unzulässigkeit der Wegweisung ist revisionsrechtlich als

neue erhebliche Tatsache zu werten. Es ist nach dem Gesagten festzustellen,

dass die Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig und damit unverhältnismässig

war. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512)

ist deshalb revisionsweise aufzuheben und festzustellen, dass die

Niederlassungsbewilligung zu Unrecht widerrufen worden ist.

Dies führt zur Gutheissung des Revisionsgesuchs.

3.

3.1 Infolge der

Gutheissung des Revisionsgesuchs und der damit verbundenen Aufhebung des

Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) sind

die Kosten und die Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung

im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) und im

vorangegangen Rekursverfahren (Nr. 2015.0893) neu zu regeln.

3.2 Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens beurteilen sich

grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens (Nr. 2015.0893 und VB. 2016.00512) sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und

steht dem Gesuchsteller für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

lit. a und b VRG). Diese

ist nach gerichtsüblichen Ansätzen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

auf je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

3.3 Gemäss § 16

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen

sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.

Der Gesuchsteller hatte für das Rekursverfahren (Nr. 2015.0893)

um unentgeltliche Prozessführung und für das Beschwerdeverfahren

(VB.2016.00512) um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin E

ersucht. Durch die Kostenbelastung des Gesuchsgegners werden die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Im Beschwerdeverfahren

(VB.2016.00512) wurde dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin E

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin E wurde mit Fr. 3'843.70

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Parteientschädigung ist mit der bereits geleisteten Entschädigung als

unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) zu

verrechnen. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers reduziert sich in diesem

Umfang auf Fr. 2'343.50.

3.4 Es wird

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Partei, welcher die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers eine

angemessene Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Diese ist auf Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.2 Der

Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

4.2.1

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten. Ebenso erweist

sich sein Begehren als nicht aussichtslos und ist er aufgrund der Komplexität

der Angelegenheit auf fachkundige Vertretung angewiesen. Durch die

Kostenbelastung des Gesuchsgegners wird

das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos, jedoch ist dem

Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu entsprechen. Es

ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.2.2

Die Rechtsbeiständin des Gesuchstellers weist in ihrer Kostennote vom 4. Juli

2024 einen zeitlichen Aufwand von 16,5 Stunden aus, woraus sich inklusive

Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'984.90 ergibt. Die geltend

gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen und die Parteientschädigung ist an

die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu leistende Entschädigung

anzurechnen, womit die Rechtsvertreterin noch im Mehrbetrag von Fr. 2'484.90

aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. In Bezug auf den von der

Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Gesuchsteller gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu

machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Das

Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 11. Juli 2016 (Nr. 2015.0893) und das Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) werden

aufgehoben. Das Migrationsamt wird

im Sinn der Erwägungen angewiesen, dem Gesuchsteller die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens (Nr. 2015.0893)

in der Höhe von insgesamt Fr. 1'830.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren (Nr. 2015.0893)

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Der

Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Rekursverfahren (Nr. 2015.0893)

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (VB.2016.00512)

in der Höhe von insgesamt Fr. 2'060.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

8. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

(VB.2016.00512) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

9. Der

Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren

(VB.2016.00512) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die

Parteientschädigung wird mit der bereits geleisteten Entschädigung im

Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) verrechnet.

10. Die

Gerichtsgebühr des

Revisionsverfahrens wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

11. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens

werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

12. Der

Gesuchsgegner wird

verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

13. Rechtsanwältin B ist für das des

Revisionsverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'484.90 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

14. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

15. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).