RG.2024.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2024.00002
17. Juli 2024Deutsch25 min
(URT.2024.25529)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
RG.2024.00002
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Revision des Urteils VB.2016.00512 vom 21. Dezember 2016),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1980,
Staatsangehöriger von Gabun, reiste am 4. November 1987 zum Verbleib bei
seinen Pflegeeltern in die Schweiz ein. Am 18. Oktober 1988 wurde ihm die
Aufenthaltsbewilligung und am 18. Oktober 1993 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist ledig und hat keine Kinder.
B. A ist
in der Schweiz mehrfach straffällig geworden:
-
Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 22. April 1999
wurde er wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, geringfügiger
Sachbeschädigung, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 (BetmG) sowie wegen unvollendeten versuchten Raubs schuldig gesprochen und
in ein Erziehungsheim für Jugendliche eingewiesen.
-
Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Zürich vom 25. September
2001 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt.
-
Mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons
Schaffhausen vom 27. Mai 2003 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls,
Übertretung des BetmG sowie Verstosses gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober
1985 (TG) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen
sowie einer Busse von Fr. 360.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 29. August
2003 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung des BetmG
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Oktober
2003 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni
2004 wurde er wegen Beschimpfung schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
-
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember
2004 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfachen
Diebstahls, teilweise in geringfügigem Wert, versuchten Diebstahls, einfacher
Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Februar
2005 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher
Übertretung des BetmG, Hehlerei, Hausfriedensbruchs sowie Tätlichkeiten
schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Mai
2005 wurde er wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung des
BetmG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Februar
2006 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, geringfügigen Diebstahls und
Tätlichkeiten schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen
verurteilt.
-
Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich
vom 24. Januar 2007 wurde er wegen Raubs sowie Übertretung des
BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn
Monaten und einer Busse von Fr. 100.- verurteilt.
-
Mit Bussenverfügung des Untersuchungsrichteramts
St. Gallen vom 11. Februar 2008 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das TG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.-
verurteilt.
-
Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil
vom 18. August 2009 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Drohung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen
Tätlichkeiten, sexueller Belästigung, mehrfachen Vergehens gegen das BetmG
sowie mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 1'200.-
verurteilt; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zum Zweck einer ambulanten
Behandlung im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 (StGB) aufgeschoben.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. März
2010 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
Vergehens gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
vom 10. April 2010 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten zu insgesamt
256 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober
2010 wurde er wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 360 Stunden
gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. August
2012 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig
gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. November
2012 wurde er wegen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September
2013 wurde er wegen sexueller Belästigung schuldig gesprochen und zu einer
Busse von Fr. 400.- verurteilt.
-
Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. Oktober
2013 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher
Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von
15 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die mit
Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. August 2009 angeordnete
ambulante Massnahme wurde aufgehoben und die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten
für vollziehbar erklärt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer
stationären Massnahme aufgeschoben.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 12. November
2013 wurde er wegen mehrfacher vorsätzlicher Tätlichkeiten schuldig gesprochen
und zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Juni
2014 wurde er wegen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen und zu einer
Busse von Fr. 100.- verurteilt.
Am 25. November 2003, am 3. Juni
2005, am 28. März 2007 und am 10. Juni 2010 wurde A wegen
seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt.
C. Mit
Verfügung vom 12. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach
Beendigung der Massnahme zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 11. Juli 2016 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz nach
der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen habe.
III.
A. Das
Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 16. Dezember
2016.
rechtskräftig ab (VB.2016.00512).
B.
Mit Eingabe vom 9. April 2024 ersuchte A um Revision und Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember
2016.
Es sei der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 11. Juli 2016 aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter sei ihm für das
Beschwerdeverfahren VB.2016.00512 eine Parteientschädigung zuzusprechen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei ihm für das
vorliegende Revisionsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizugeben.
Mit Präsidialverfügung vom 10. April
2024.
setzte der Abteilungspräsident Rechtsanwältin B eine Nachfrist von 15 Tagen
zur Einreichung einer im Original unterzeichneten Vollmachtserklärung von A,
welche das Vertretungsverhältnis bestätige. Weiter sei innert nämlicher Frist
eine Zustimmungserklärung der Beiständin von A zur Führung dieses Prozesses
einzureichen, ansonsten angenommen werde, dass das behauptete
Vertretungsverhältnis nicht bestehe, auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten
würde und der vollmachtlos handelnden Vertreterin die Verfahrenskosten
auferlegt würden.
Mit Eingabe vom 22. April 2024 und 3. Mai
2024.
reichte B die geforderten Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden,
Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht kann gemäss § 86a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von den am
Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens
festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat (lit. a),
oder sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).
Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des massgebenden
Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG. Die Revision dient nicht dazu, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen
oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten herbeizuführen
(siehe Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4; VGr, 20. August
2008, VB.2008.00204, E. 4; VGr, 23. März 2011, VB.2010.00415, E. 4.2
Abs. 2 und E. 4.6; VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 3.1.1
Abs. 2).
1.2
Gemäss § 86b Abs. 1 VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im
Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen
die Anordnung hätten geltend gemacht werden können. Das Revisionsgesuch ist bei
der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrunds bzw. im Anwendungsfall von § 86a lit. b VRG spätestens bei Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung einzureichen
(§ 86b Abs. 2 VRG). Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe
angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten
Anträge enthalten; Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich
ist, genau bezeichnet werden (§ 86c Abs. 1 VRG). Der vom
Revisionsgesuch betroffene Entscheid muss in formelle Rechtskraft erwachsen
sein, darf also keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6, § 86a N. 2).
2.
2.1
Im
Verfahren VB.2016.00512 hatte das Verwaltungsgericht zu
beurteilen, ob die Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers gestützt auf Art. 62
lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer ([aAuG]; heute das
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) aufgrund
des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (längerfristige Freiheitsstrafe) zu
widerrufen ist.
Das Verwaltungsgericht hielt in
seinem Urteil fest, dass der Gesuchsteller den Widerrufsgrund einer
längerfristigen Freiheitsstrafe erfülle. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gelte als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr
als einem Jahr (BGE 135 II 377). Der Gesuchsteller sei am 24. Oktober 2013
zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Weiter führte
es aus, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht zwingend zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung führe. Der Widerruf müsse sich überdies als
verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 aAuG). Dabei
seien die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der
Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden sei – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b
aAuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Das Strafmass von 15 Monaten
Freiheitsstrafe indiziere ein mittleres migrationsrechtliches Verschulden,
welches jedoch durch die Art, Anzahl und Frequenz der vom Gesuchsteller
begangenen Delikte massiv erhöht wird. Der Gesuchsteller sei seit seinem
19.
Lebensjahr durchwegs negativ aufgefallen und sei
22.
Mal strafrechtlich zu insgesamt über vier Jahren und drei Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der das Verfahren auslösenden Verurteilung
lägen gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober
2013.
folgende erstellte Sachverhalte zugrunde: Der Gesuchsteller habe am 1. Januar
2011.
im "Migrolino" Sachschaden angerichtet, indem er einige
Glasflaschen Bier umgestossen habe. Als der Geschäftsführer (Geschädigter) ihn
am Verlassen des Geschäfts ohne Begleichung des Schadens habe hindern wollen,
habe ihn der Gesuchsteller heftig angerempelt, indem er zunächst frontal und
mit grosser Wucht in ihn hineinlief. Sodann habe er den Mann mit einer Hand
vorne am Hals gepackt und ihn rückwärts auf den Boden gestossen, sodass dieser
infolge des Aufpralls Verletzungen am Hinterkopf und am Becken erlitten habe.
Der Gesuchsteller habe den rücklings auf dem Boden liegenden Geschädigten
weiterhin mit einer Hand am Hals festgehalten und ihn mehrmals ins Gesicht geschlagen. Da sich der Gesuchsteller weder von
jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verurteilungen (zu Bussen, Geld- und
Freiheitsstrafen), einer ambulanten Therapie noch von vier
migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen,
entstehe von ihm das Bild eines uneinsichtigen, gewalttätigen
Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten Chancen nicht habe zu nutzen
vermocht, und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden
Sanktionen wirkungslos seien und blieben. Bei dieser Sachlage sei ein weiteres
Verbleiben des Gesuchstellers in der Schweiz grundsätzlich
ausgeschlossen, und es bestehe damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an
seiner Wegweisung.
Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht fest, dass auch
wenn die privaten Interessen des Gesuchstellers an einem weiteren Verbleib in
der Schweiz gross seien und ihn die Wegweisung hart treffe, die
sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen Aufenthalt aufgrund der Schwere
seiner Taten zu beenden, überwiegen würden. Der Gesuchsteller leide gemäss dem
Zwischenbericht der Psychiatrischen Klinik C vom 18. August 2016 an
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden
Anteilen (ICD-10: F61.0), und einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden,
gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) und Status
nach psychotischer Störung durch Cannabinoide, vorwiegend wahnhaft, inzwischen
remittiert (ICD-10: F12.51). Gemäss dem medizinischen Consulting
beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 23. Juni 2016 sei die
psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in Gabun unzureichend.
Es gebe keine Psychologen und ausgebildeten Psychiater, weshalb im ganzen Land
keine Psychotherapie angeboten werde. Es existiere ein einziges psychiatrisches
Spital, das Melen Psychiatric Hospital, welches auf stationäre Patienten
ausgerichtet sei. Damit sei zwar davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in
seinem Heimatland keinen Zugang zu einem Therapeuten mehr haben werde. Der
Gesuchsteller stünde in Gabun indes nicht
anders da als die Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und
dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen könnten. Die
gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers seien nicht derart, dass bei
einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögten damit
keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der Rechtsprechung zu
begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5;
BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Der Gesuchsteller
habe sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass
sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen
Anwesenheit dennoch rechtfertige, weshalb auch eine blosse Verwarnung (Art. 96
Abs. 2 aAuG) nicht mehr zur Diskussion stehen könne. Bei einer
Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheine ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
2.2
Der
Gesuchsteller macht geltend, dass er infolge des Entscheids des
Verwaltungsgerichts per Entlassung aus der stationären Massnahme nach Gabun
weggewiesen worden sei. Er sei im Frühsommer 2017 aus der stationären Massnahme
entlassen worden. Trotz anhaltender Therapiebedürftigkeit sei aufgrund des
Wegweisungsentscheids auf ein Übergangsmanagement verzichtet worden und er sei
ohne psychiatrische Nachbetreuung oder medikamentöse Nachbehandlung in die
Notunterkunft entlassen worden. Da in Gabun eine medizinische Behandlung nicht
vorhanden sei, habe man bereits in der Schweiz auf die weitere medikamentöse
Behandlung verzichtet und keine psychiatrische Nachbetreuung gewährleistet. Die
Ausschaffung nach Gabun habe nicht zeitnah durchgeführt werden können. Es sei
zu einem Wiederaufflammen der Symptomatik gekommen und damit einhergehend zu
neuen (krankheitsbedingten) Delikten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
19.
April 2019 sei erneut eine stationäre Massnahme angeordnet worden, auf
die Aussprache einer Landesverweisung sei verzichtet worden. Im Rahmen dieses
Strafverfahrens sei eine neuerliche Begutachtung erfolgt und es habe sich ein
veränderte Diagnosestellung ergeben. Es sei erstmals eine paranoide
Schizophrenie diagnostiziert worden und daher eine neue Massnahme zur
Behandlung der nunmehr diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, dissozialen
Persönlichkeitsstörung und Cannabisabhängigkeit angeordnet worden. Es sei
erstmals erkannt worden, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten nicht mit
einer Persönlichkeitsstörung erklären lassen, sondern mit einer seit Jahren
unbehandelt gebliebenen schizophrenen Erkrankung. Entgegen den bisherigen
Gutachten sei nunmehr eine wahnhafte Symptomatik erkannt worden, welche nicht
bloss durch den Cannabiskonsum hervorgerufen worden sei. Sodann sei im
Gegensatz zu früheren Gutachten nunmehr eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit festgestellt worden, wobei der Gutachter für den Grossteil
der angeklagten Delikte von einer schweren Minderung der Schuldfähigkeit
ausgegangen sei. Es handle sich beim Gesuchsteller gemäss Strafgericht nicht um
einen "Gesinnungsverbrecher", sondern um einen psychisch Kranken,
dessen Delikte mit der psychischen Erkrankung im Zusammenhang stehe. Eine
entsprechende Behandlung sei zwingend notwendig, um Rückfälle zu vermeiden.
Notwendig sei eine langfristige und ausreichend dosierte antipsychotische
Medikation und Psychotherapie. Das Strafgericht habe deshalb auf eine
Landesverweisung verzichtet. Weiter habe das Strafgericht festgehalten, dass
beim Gesuchsteller bei erfolgreichem Abschluss der Massnahme eine positive
Legalprognose gestellt werden könne und dann kein Interesse an einer
Landesverweisung mehr bestehe. Seit dem 19. August 2019 befinde sich der
Gesuchsteller im Massnahmenvollzug. Im Rahmen der Behandlung sei es erneut zu
einer nicht unerheblichen Verschiebung der Diagnose gekommen. Die Ärzte würden
nunmehr nur noch von einer paranoiden Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit
ausgehen, die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei verworfen werden.
Im März 2022 habe der Gesuchsteller ein Asylgesuch
eingereicht, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seinem Heimatland
Gabun zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehöre und damit aufgrund eines
asylrelevanten Verfolgungsmotivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. Am 3. März
2023.
sei er dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Mit Verfügung der SVA
Zürich vom 15. März 2023 sei beim Gesuchsteller eine 100%-Invalidität
festgestellt worden. Es sei zudem festgestellt worden, dass die Invalidität
schon vor seinem 18. Lebensjahr bestanden habe. Es bestehe deshalb keine
Aussicht darauf, dass der Gesuchsteller seine Erwerbstätigkeit oder auch nur
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, verbessern oder gar
wiederherstellen könne. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023 habe die KESB eine
Beistandschaft für den Gesuchsteller angeordnet. Dabei hielt sie fest, dass der
Gesuchsteller Hilfe in verschiedenen Lebensbereichen benötige. Er sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu besorgen,
insbesondere bezüglich Wohnsituation, medizinischer Betreuung, sozialem Wohl,
Erledigen der administrativen Angelegenheiten sowie der Verwaltung von
allfälligem Einkommen und Vermögen. Weder nahestehende Personen noch die
Bevollmächtigung Privater oder private oder öffentliche Dienste würden zu
seinem Schutze und der Wahrung seiner Interessen ausreichen.
Am 9. Januar 2024 habe das SEM die
Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch zwar angelehnt, jedoch habe das SEM
festgestellt, dass dem Gesuchsteller in Gabun eine unmenschliche Behandlung
gemäss Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohe und
ein Wegweisungsvollzug daher unzulässig sei (menschenrechtliches
Non-Refoulement). Infolgedessen habe das SEM eine vorläufige Aufnahme verfügt.
Mit der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 sei erstellt, dass ihm in
Gabun eine unmenschliche Behandlung drohe. Es stehe deshalb fest, dass der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die infolgedessen verfügte
Wegweisung rechtswidrig gewesen sei bzw. auf einer falschen
Sachverhaltsfeststellung beruht habe. Die Frage, ob dem Gesuchsteller bei einer
Rückführung in sein Heimatland eine unmenschliche Behandlung drohe, sei Teil
der Sachverhaltsfeststellung. Diese Tatsache sei bereits in der
Beschwerdeschrift vom 8. September 2016 sinngemäss behauptet worden, indes
vom Verwaltungsgericht nicht anerkannt bzw. entsprechend festgestellt worden.
Mit seinem Entscheid vom 9. Januar 2024 habe das SEM, in ihrem Kerngebiet,
nämlich der Lage- und Gefährdungsbeurteilung in den Herkunftsländern, nun
verbindlich festgestellt, dass eine unmenschliche Behandlung drohe und diese
Dispositiv
Tatsache demnach vorliege. Die Umstände in Gabun hätten sich seit dem in
Revision zu ziehenden Urteil des Verwaltungsgerichts sogar eher noch
verbessert, sicher aber nicht verschlechtert. Das Verwaltungsgericht sei davon
ausgegangen, dass der Gesuchsteller in Gabun keinen Zugang zu einem Therapeuten
haben werde. Das Gutachten von Prof. Dr. D vom 5. März 2022 gehe
davon aus, dass es zwar wenig Aussicht auf eine psychologische Unterstützung in
Gabun gebe, diese aber grundsätzlich verfügbar sei. Indem sich das SEM unter
anderem auf dieses Gutachten stütze, welches von einer minimalen Verbesserung
der Lage im Vergleich zu 2016 ausgehe, stehe fest, dass dem Gesuchsteller
bereits im Jahr 2016 eine unmenschliche Behandlung gedroht habe. Dies gelte
umso mehr, als dass sich auch der gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers
und seine Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen, seit dem Jahr 2016 durch die
nunmehr endlich auf der richtigen Diagnose beruhenden Behandlung und die
edukativen Anteile der stationären Behandlung klar verbessert hätten. Es sei zu
Unrecht keine Völkerrechtswidrigkeit der Wegweisung festgestellt worden,
weshalb die Verhältnismässigkeitsprüfung zuungunsten des Gesuchstellers
ausgefallen sei. Hinzu komme, dass sich die psychiatrischen Diagnosen, auf welche
sich das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember 2016 abstütze,
ebenfalls als nachträglich falsch herausgestellt hätten. Es sei gutachterlich
festgestellt worden, dass der Gesuchsteller bereits damals an einer
(unentdeckten) Schizophrenie gelitten habe, welche seine Schuldfähigkeit zu
einem erheblichen Masse eingeschränkt habe. Er könne deshalb nicht (mehr) als
unbelehrbar bezeichnet werden, wie dies noch im Verwaltungsgerichtsurteil aus
dem Jahr 2016 geschehen sei, sondern es müsse mit dem Bezirksgerichtsurteil vom
10. April 2019 davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihm nicht um
einen ''Gewohnheitsverbrecher'' handle, sondern um einen psychisch Kranken, bei
welchem entsprechend von einer Landesverweisung abgesehen wurde. Auch die
Ausführungen zur (verfehlten) wirtschaftlichen Integration des Gesuchstellers
würden sich daher ex tunc als unzutreffend erweisen. Mit Verfügung vom 15. März
2023 sei beim Gesuchsteller eine 100%-Invalidität festgestellt worden. In der
genannten Verfügung sei festgestellt worden, dass bei ihm bereits vor seinem
18. Lebensjahr eine Invalidität bestanden habe. Dementsprechend sei seine
Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet gewesen und werde zukünftig mit
Auszahlung einer IV-Rente auch keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestehen.
2.3 Es
ist unbestritten, dass mit dem rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Dezember
2016 (VB.2021.00512) ein Anfechtungsobjekt vorliegt und
der Gesuchsteller als seinerzeitiger Verfahrensbeteiligter legitimiert ist,
dessen Revision zu beantragen. Das Revisionsgesuch enthält die für den Fall
einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge, und die Beweismittel
wurden beigelegt oder bezeichnet. Die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024
wurde der Rechtsvertreterin am 16. Januar 2024 zugestellt. Mit dem
Revisionsgesuch vom 9. April 2024 wurde die 90-tägige Revisionsfrist somit
eingehalten. Strittig und damit zu prüfen ist, ob neu entdeckte Tatsachen
(unechte Noven), die im früheren Verfahren oder mit einem daran anschliessenden
Rechtsmittel nicht vorgebracht werden konnten, das Verwaltungsgerichtsurteil
vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) in Bezug auf den
Sachverhalt als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen.
Nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Mitgliedstaaten zwar das Recht,
die Einreise, den Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung, insbesondere die
Weg- und Ausweisung von Ausländern zu regeln (BGE 139 I 330 E. 2). Gemäss Art. 3
EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind indessen Wegweisungen unzulässig,
wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person
im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im
Aufnahmeland einer Behandlung ausgesetzt zu sehen, die gegen Art. 3 EMRK
bzw. Art. 25 Abs. 3 BV verstösst. Wurde ein solches Risiko mit
stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real
risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und
verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden
Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar (vgl. BGr,
28. September 2018, 2C_108/2018, E. 5.4.4; BGr, 23. Juni
2017, 2C_868/2016
2C_869/2016, E. 5.2.2). Nach der
wegweisungsrechtlichen Rechtsprechung hat die Behörde im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung die Verhältnismässigkeit der Ausweisung oder des
Bewilligungswiderrufs zu prüfen. Sie hat zu prüfen, ob sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung angesichts des Gesundheitszustands als
verhältnismässig erweist. Sie kann hinsichtlich der Prüfung des
Non-Refoulement-Prinzips oder anderer zwingender Normen (Art. 83 AIG)
nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen. Die Frage, ob die Rückkehr
in den Heimatstaat als zumutbare Härte angesehen werden kann, ist somit bei der
vorzunehmenden Interessenabwägung vollumfänglich zu berücksichtigen und es ist
nicht zulässig, diesbezüglich auf ein allfälliges Wegweisungsvollzugsverfahren
zu verweisen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4).
Mit der
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024 steht fest, dass dem Gesuchsteller im
Falle einer Rückkehr eine konkrete Gefahr einer durch Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Es ist aufgrund der neu eingereichten
Beweismittel auch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt
des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts an einer (noch
unentdeckten) paranoiden Schizophrenie gelitten hat und sich die Situation in
Gabun seither nicht verschlechtert hat. Die mit Verfügung des SEM vom 9. Januar
2024 festgestellte Unzulässigkeit der Wegweisung ist revisionsrechtlich als
neue erhebliche Tatsache zu werten. Es ist nach dem Gesagten festzustellen,
dass die Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig und damit unverhältnismässig
war. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512)
ist deshalb revisionsweise aufzuheben und festzustellen, dass die
Niederlassungsbewilligung zu Unrecht widerrufen worden ist.
Dies führt zur Gutheissung des Revisionsgesuchs.
3.
3.1 Infolge der
Gutheissung des Revisionsgesuchs und der damit verbundenen Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) sind
die Kosten und die Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) und im
vorangegangen Rekursverfahren (Nr. 2015.0893) neu zu regeln.
3.2 Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens beurteilen sich
grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens (Nr. 2015.0893 und VB. 2016.00512) sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und
steht dem Gesuchsteller für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
lit. a und b VRG). Diese
ist nach gerichtsüblichen Ansätzen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
auf je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
3.3 Gemäss § 16
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen
sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.
Der Gesuchsteller hatte für das Rekursverfahren (Nr. 2015.0893)
um unentgeltliche Prozessführung und für das Beschwerdeverfahren
(VB.2016.00512) um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin E
ersucht. Durch die Kostenbelastung des Gesuchsgegners werden die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Im Beschwerdeverfahren
(VB.2016.00512) wurde dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin E
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin E wurde mit Fr. 3'843.70
(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Parteientschädigung ist mit der bereits geleisteten Entschädigung als
unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) zu
verrechnen. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers reduziert sich in diesem
Umfang auf Fr. 2'343.50.
3.4 Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Partei, welcher die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald diese dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4 VRG).
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers eine
angemessene Parteientschädigung für das Revisionsverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Diese ist auf Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.2 Der
Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
4.2.1
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten. Ebenso erweist
sich sein Begehren als nicht aussichtslos und ist er aufgrund der Komplexität
der Angelegenheit auf fachkundige Vertretung angewiesen. Durch die
Kostenbelastung des Gesuchsgegners wird
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos, jedoch ist dem
Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu entsprechen. Es
ist ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.2.2
Die Rechtsbeiständin des Gesuchstellers weist in ihrer Kostennote vom 4. Juli
2024 einen zeitlichen Aufwand von 16,5 Stunden aus, woraus sich inklusive
Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'984.90 ergibt. Die geltend
gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen und die Parteientschädigung ist an
die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu leistende Entschädigung
anzurechnen, womit die Rechtsvertreterin noch im Mehrbetrag von Fr. 2'484.90
aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. In Bezug auf den von der
Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Gesuchsteller gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu
machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Das
Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 11. Juli 2016 (Nr. 2015.0893) und das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (VB.2016.00512) werden
aufgehoben. Das Migrationsamt wird
im Sinn der Erwägungen angewiesen, dem Gesuchsteller die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens (Nr. 2015.0893)
in der Höhe von insgesamt Fr. 1'830.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren (Nr. 2015.0893)
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Der
Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Rekursverfahren (Nr. 2015.0893)
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (VB.2016.00512)
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'060.- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
8. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
(VB.2016.00512) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
9. Der
Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren
(VB.2016.00512) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Die
Parteientschädigung wird mit der bereits geleisteten Entschädigung im
Beschwerdeverfahren (VB.2016.00512) verrechnet.
10. Die
Gerichtsgebühr des
Revisionsverfahrens wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
11. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens
werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
12. Der
Gesuchsgegner wird
verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
13. Rechtsanwältin B ist für das des
Revisionsverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'484.90 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
14. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
15. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).