RG.2025.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00001
14. April 2025Deutsch4 min
(URT.2025.26181)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2025.00001
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Gesuchstellerin,
gegen
Kantonsspital
Winterthur,
vertreten durch RA C,
Gesuchsgegner,
betreffend Rechtsverweigerung
(Revision),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und das Kantonsspital
Winterthur (KSW) befinden sich seit längerer Zeit in rechtlichen
Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung des
Anstellungsverhältnisses von A durch die Spitaldirektion des KSW im Jahr 2019.
Mit Urteil
VB.2024.00421/423 vom 23. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht
Beschwerden von A gegen einen Sistierungsbeschluss des Spitalrats des
Kantonsspitals Winterthur sowie betreffend Rechtsverzögerung ab, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden. Die Gerichtskosten
auferlegte das Verwaltungsgericht je zur Hälfte dem Spitalrat und A.
Erwägungen
II.
Am 27. März 2025 gelangte B im Namen von A ans
Verwaltungsgericht und führte unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid
aus, dieser führe "zur Anfrage ans Gericht ob im laufenden Verfahren
revisionsweise den erlassenen Kostenspruch zu Lasten der Beschwerdeführerin auf
zu heben zu rechtfertigen sei oder eine neue allenfalls BGer-Beschwerde
hinzunehmen wäre". Weiter führte er aus, das Verwaltungsgericht werde
"gebeten das Verfahren VB.2024.00421/00423 wieder aufzunehmen".
Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 wurde B
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine auf dieses Verfahren bezogene
Vollmacht von A einzureichen und ihm angedroht, andernfalls werde auf das
Gesuch nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte B eine von
A am 22. November 2022 unterzeichnete Generalsvollmacht ein und führte
aus, "das Hauptverfahren VB.2024.421/423" sei "aufgrund des
Verfahrens RG.2025.00001 auf Eis gelegt. Sofern dies zutrifft, zieht die
Gesuchstellerin zähneknirschend ihren Antrag zurück".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Der Rückzug eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs muss
ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden (Alain
Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 28 N. 21). Daran fehlt es vorliegend, weil der Rückzug von einer
Bedingung abhängig gemacht wird, deren Inhalt im Übrigen auch nicht klar ist.
2.
Ein Rechtsmittel bzw. ein Rechtsbehelf, der im Namen einer
anderen Person erhoben wird, ist grundsätzlich nur gültig, wenn eine von der
vertretenen Person unterzeichnete Vollmacht vorliegt; fehlt es daran, ist im
Rahmen einer Nachfrist Gelegenheit zu geben, die Vollmacht nachzureichen, dies
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Griffel, § 22
N. 8; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 20 und 22).
Hier wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin mit dem
Hinweis, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die für
das Hauptverfahren erteilte Vollmacht auch das vorliegende Verfahren umfasst,
aufgefordert, eine auf dieses Verfahren bezogene Vollmacht einzureichen.
Dieser Anforderung genügt die am 9. April 2025 eingereichte
"Generalvollmacht" aus dem Jahr 2022 offenkundig nicht. Damit fehlt
es an einer hinreichenden Vollmacht und ist schon aus diesem Grund auf das
Begehren nicht einzutreten.
3.
Mit der Eingabe vom 27. März 2025 wird im Ergebnis
bezweckt, dass das Verwaltungsgericht die Kostenauflage im Urteil
VB.2024.00421/423 anders regle. Das wäre hier nur im Rahmen eines
Revisionsverfahrens gemäss §§ 86a ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) möglich. Die Revision steht nach
§ 86a Ingress VRG nur gegen rechtskräftige Anordnungen offen. Daran fehlt
es hier, denn beim Urteil VB.2024.00421/423 handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, weshalb die Kostenauflage auch noch mit einem Rechtsmittel
gegen den Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173110). Das
Verfahren betreffend Höhe des massgebenden Monatslohns für die Abfindung ist
noch bei der Vorinstanz hängig, weshalb auch das Urteil VB.2024.00421/423 noch
nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen stellt die vom Vertreter der
Gesuchstellerin behauptete falsche Rechtanwendung offenkundig keinen
Revisionsgrund nach § 86a VRG dar; die Revision steht nur offen, wenn das
Verfahren durch ein Vergehen oder Verbrechen beeinflusst wurde (lit. a) oder
die Beteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel
aufbringen, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).
Dispositiv
Demnach ist auf das Begehren auch deshalb nicht
einzutreten, weil keine revisionsfähige Anordnung vorliegt und kein zulässiger
Revisionsgrund vorgebracht wird.
4.
Nachdem der Vertreter keine hinreichende Vollmacht
eingereicht hat und damit von vollmachtlosem Handeln auszugehen ist, sind die
Gerichtskosten ihm aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf das Revisionsgesuch
wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden B auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Spitalrat des KSW.