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Entscheid

RG.2025.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00001

14. April 2025Deutsch4 min

(URT.2025.26181)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

RG.2025.00001

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsspital

Winterthur,

vertreten durch RA C,

Gesuchsgegner,

betreffend Rechtsverweigerung

(Revision),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und das Kantonsspital

Winterthur (KSW) befinden sich seit längerer Zeit in rechtlichen

Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beendigung des

Anstellungsverhältnisses von A durch die Spitaldirektion des KSW im Jahr 2019.

Mit Urteil

VB.2024.00421/423 vom 23. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht

Beschwerden von A gegen einen Sistierungsbeschluss des Spitalrats des

Kantonsspitals Winterthur sowie betreffend Rechtsverzögerung ab, soweit sie

nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden. Die Gerichtskosten

auferlegte das Verwaltungsgericht je zur Hälfte dem Spitalrat und A.

Erwägungen

II.

Am 27. März 2025 gelangte B im Namen von A ans

Verwaltungsgericht und führte unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid

aus, dieser führe "zur Anfrage ans Gericht ob im laufenden Verfahren

revisionsweise den erlassenen Kostenspruch zu Lasten der Beschwerdeführerin auf

zu heben zu rechtfertigen sei oder eine neue allenfalls BGer-Beschwerde

hinzunehmen wäre". Weiter führte er aus, das Verwaltungsgericht werde

"gebeten das Verfahren VB.2024.00421/00423 wieder aufzunehmen".

Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2025 wurde B

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht eine auf dieses Verfahren bezogene

Vollmacht von A einzureichen und ihm angedroht, andernfalls werde auf das

Gesuch nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte B eine von

A am 22. November 2022 unterzeichnete Generalsvollmacht ein und führte

aus, "das Hauptverfahren VB.2024.421/423" sei "aufgrund des

Verfahrens RG.2025.00001 auf Eis gelegt. Sofern dies zutrifft, zieht die

Gesuchstellerin zähneknirschend ihren Antrag zurück".

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Der Rückzug eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs muss

ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden (Alain

Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 28 N. 21). Daran fehlt es vorliegend, weil der Rückzug von einer

Bedingung abhängig gemacht wird, deren Inhalt im Übrigen auch nicht klar ist.

2.

Ein Rechtsmittel bzw. ein Rechtsbehelf, der im Namen einer

anderen Person erhoben wird, ist grundsätzlich nur gültig, wenn eine von der

vertretenen Person unterzeichnete Vollmacht vorliegt; fehlt es daran, ist im

Rahmen einer Nachfrist Gelegenheit zu geben, die Vollmacht nachzureichen, dies

unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Griffel, § 22

N. 8; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 20 und 22).

Hier wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin mit dem

Hinweis, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die für

das Hauptverfahren erteilte Vollmacht auch das vorliegende Verfahren umfasst,

aufgefordert, eine auf dieses Verfahren bezogene Vollmacht einzureichen.

Dieser Anforderung genügt die am 9. April 2025 eingereichte

"Generalvollmacht" aus dem Jahr 2022 offenkundig nicht. Damit fehlt

es an einer hinreichenden Vollmacht und ist schon aus diesem Grund auf das

Begehren nicht einzutreten.

3.

Mit der Eingabe vom 27. März 2025 wird im Ergebnis

bezweckt, dass das Verwaltungsgericht die Kostenauflage im Urteil

VB.2024.00421/423 anders regle. Das wäre hier nur im Rahmen eines

Revisionsverfahrens gemäss §§ 86a ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) möglich. Die Revision steht nach

§ 86a Ingress VRG nur gegen rechtskräftige Anordnungen offen. Daran fehlt

es hier, denn beim Urteil VB.2024.00421/423 handelt es sich um einen

Zwischenentscheid, weshalb die Kostenauflage auch noch mit einem Rechtsmittel

gegen den Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173110). Das

Verfahren betreffend Höhe des massgebenden Monatslohns für die Abfindung ist

noch bei der Vorinstanz hängig, weshalb auch das Urteil VB.2024.00421/423 noch

nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen stellt die vom Vertreter der

Gesuchstellerin behauptete falsche Rechtanwendung offenkundig keinen

Revisionsgrund nach § 86a VRG dar; die Revision steht nur offen, wenn das

Verfahren durch ein Vergehen oder Verbrechen beeinflusst wurde (lit. a) oder

die Beteiligten neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel

aufbringen, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b).

Dispositiv

Demnach ist auf das Begehren auch deshalb nicht

einzutreten, weil keine revisionsfähige Anordnung vorliegt und kein zulässiger

Revisionsgrund vorgebracht wird.

4.

Nachdem der Vertreter keine hinreichende Vollmacht

eingereicht hat und damit von vollmachtlosem Handeln auszugehen ist, sind die

Gerichtskosten ihm aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf das Revisionsgesuch

wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden B auferlegt.

4. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Spitalrat des KSW.