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Entscheid

RG.2025.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00004

16. Juli 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26461)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

RG.2025.00004

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana

Drempetic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch lic. iur. C,

Gesuchstellende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend

Fristwiederherstellung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene A (nachfolgend: Gesuchsteller 1)

ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und reiste am 9. Juni 1996 in die

Schweiz ein. Er ist seit seinem 14. Altersjahr in der Schweiz und verfügte

zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung. Mit rechtskräftiger Verfügung des

Migrationsamts vom 12. Januar 2023 wurde der Gesuchsteller 1 wegen

Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit aus der Schweiz und dem Schengenraum

weggewiesen. Am 5. Juni 2023 beantragte er beim Migrationsamt die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Vorbereitung der

Heirat mit der bulgarischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Gesuchstellerin 2),

welche sich seit dem 5. April 2022 mit einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhält. Dieses

Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ab und begründete

diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schuldenwirtschaft und die Straffälligkeit

des Gesuchstellers 1 eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang 1 FZA darstellten,

welche die Einschränkung seines von seiner (künftigen) Ehefrau abgeleiteten

Anwesenheitsrechts rechtfertige. Dieser Entscheid wurde von der

Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2023 (Rekursverfahren Nr. 2023.0334),

vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Oktober 2023

(Beschwerdeverfahren VB.2023.00443) und vom Bundesgericht am 29. August

2024 bestätigt (Beschwerdeverfahren 2C_639/2023). Am 31. Juli 2023 belegte

das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsteller 1 mit einem ab

Ausreisedatum für vier Jahre gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und

Liechtenstein. Es hielt zudem fest, dass das Einreiseverbot zu einer

Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS

II) führe und damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengenstaaten

bewirke. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller 1 am

5. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit

Zwischenverfügung vom 22. November 2024 forderte dieses den Gesuchsteller 1

auf, bis zum 20. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten,

andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Mit Schreiben vom 17. September 2024 setzte das

Migrationsamt dem Gesuchsteller 1 Frist bis 16. Dezember 2024 an, um

die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen. Am 27. September 2024

ersuchten die Gesuchstellenden beim Migrationsamt um Wiedererwägung der

Entscheide vom 12. Januar 2023 und 8. Juni 2023 bzw. um Erteilung

einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 ff. AIG in Verbindung

mit Art. 3 EMRK. Nachdem die Gesuchstellenden am 3. Oktober 2024 in

Bulgarien geheiratet hatten, beantragten sie ausserdem beim Migrationsamt am

16. Oktober 2024 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der

Familiennachzugsbestimmungen.

Mit Verfügung vom 18. November 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch der Gesuchstellenden um Wiedererwägung der Entscheide

vom 12. Januar 2023 und 8. Juni 2023 bzw. um Erteilung einer

Härtefallbewilligung ab.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Januar 2025 ab.

Am 14. Februar 2025 liessen die Gesuchstellenden dem

Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs vom 16. Oktober 2024

beantragen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 wurden

die Gesuchstellenden unter Androhen des Nichteintretens aufgefordert, binnen

20 Tagen die sie allenfalls treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens mit einer Kaution von Fr. 2'070.- sicherzustellen, da der Gesuchsteller 1

aus Verfahren vor zürcherischen Behörden Kosten in der Höhe von

Fr. 92'297.90 schulde.

Mit Eingaben vom 20. März 2025 und 3. April

2025 liessen die Gesuchstellenden dem Verwaltungsgericht diverse Beilagen

einreichen

Am 7. April 2025 bestätigte die Kasse des

Verwaltungsgerichts, dass die Gesuchstellenden bis dahin keine Zahlung

geleistet haben. Der Einzelrichter trat am 24. April 2025 mangels Leistung

des einverlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein (VGr, 24. April 2025,

VB.2025.00109). Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden

am 20. Mai 2025 zugestellt.

Erwägungen

II.

Am 18. Juni 2025 liessen die Gesuchstellenden dem

Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der behördlichen Frist von 20 Tagen

betreffend Gerichtskostenvorschuss einreichen, ferner sei auf die Beschwerde

vom 14. Februar 2025 einzutreten.

Hierauf wurde das vorliegende Verfahren angelegt und

die Akten jenes Geschäfts beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss des § 70 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) von Amtes wegen. Gesuche um Wiederherstellung einer Frist müssen bei

jener Instanz eingereicht werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über

die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 89 f.; VGr,

23.

Januar 2019, RG.2019.00001, E. 1 m. H.). Gesuche um Wiederherstellung nicht

gesetzlicher (d. h.

behördlicher) Fristen sind in der Regel bei jener Instanz einzureichen, die die

versäumte Frist angesetzt hat (Plüss, § 12 N. 91).

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. VRG). Da eine Fristwiederherstellung

wie hier auch

nach Ergehen des Entscheids in Betracht kommt (Plüss, § 12 N. 93;

VGr, 23. Oktober 2002, VB.2002.00175; VGr, 30. November 2018,

RG.2018.00005, E. 1 Abs. 3), ist auf das Gesuch einzutreten.

1.2

Da kein

Sondertatbestand im Sinn der §§ 38a und 38b VRG vorliegt, ist gemäss

§ 38 Abs. 1 VRG die Kammer für den Entscheid über das vorliegende

Gesuch zuständig (siehe VGr, 30. November 2018, RG.2018.00005, E. 1

Abs. 2).

2.

2.1

§ 70

in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist

wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten

haben und sie binnen 10 Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die

Fristwahrung verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen

(Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der

versäumten Rechtshandlung ebenfalls 10 Tage (Satz 2).

2.2

Ein Grund,

der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigten könnte, ist aus Gründen

der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin nicht leichthin anzunehmen. Bezüglich

der zu beobachtenden Sorgfalt ist die Praxis streng (Plüss, § 12

N. 45; VGr, 6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. März

2018, VB.2018.00013, E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073,

E. 1.6 Abs. 1). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe

Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung

der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die

fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 6. Februar

2025, VB.2024.00382, E. 2.2 m. w. H.).

Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung

anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 55). Das Säumnis des Vertreters ist

dem Vertretenen auch dann zuzurechnen, wenn dieser dadurch einen Rechtsverlust

– beispielsweise eine Wegweisung – erleidet (Plüss, § 12 N. 57). Für

Anwälte und Anwältinnen gilt ein besonders strenger Massstab (Plüss, § 12

N. 50; zum Ganzen VGr, 6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. November

2018, RG.2018.00006, E. 2.1 Abs. 2). Dies gilt auch, wenn die Partei

oder der Vertreter seinerseits Hilfspersonen beizieht (VGr, 6. April 2020,

RG.2020.00002, E. 2 m. w. H.; VGr, 23. Januar

2019, RG.2019.00001, E. 2; VGr, 22. November 2014, VB.2014.00578,

E. 2). Nimmt eine empfangsberechtigte Person eine eingeschriebene Sendung

entgegen, ohne sie (intern) an den direkt betroffenen Adressaten

weiterzuleiten, muss sich der Adressat das Verhalten der empfangsberechtigten

Person im Säumnisfall grundsätzlich als grobe Nachlässigkeit anrechnen lassen

(Plüss, § 12 N. 59).

2.3

Ein

Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften

Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen

hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch

sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch

daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen

Prozesshandlung zu betrauen. Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich

alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss

hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnis

liegt (Plüss, § 12 N. 61).

2.4

Wird das

Gesuch um Fristwiederherstellung damit begründet, dass aufgrund einer Krankheit

nicht rechtzeitig gehandelt werden konnte, ist diese mittels geeigneter

Nachweise, wie beispielsweise eines Arztzeugnisses, zu belegen. Ein

Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche

Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt jedoch

nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds.

Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass im Arztzeugnis

ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende

Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders

damit betrauen konnte (vgl. VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00382,

E. 2.4; VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3, m. H.).

3.

3.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass das Verwaltungsgericht die Gesuchstellenden bzw. deren

Rechtsvertreter mit der Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025

aufforderte, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.– innert 20 Tagen

ab Zustellung der Verfügung zu bezahlen. Gleichzeitig wurde im Schreiben mit

Fettdruck darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten

würde, wenn der Vorschuss nicht oder nicht innert der angesetzten Frist

geleistet werde. In der Folge wurde der Kostenvorschuss bis am 7. April 2025

nicht einbezahlt und die Gesuchstellenden machen auch nicht geltend, diesen

fristgerecht geleistet zu haben. Somit steht unbestrittenermassen fest, dass

der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wurde.

3.2

Gemäss § 12 Abs. 1 VRG kann eine behördlich angesetzte Frist erstreckt werden, wenn

vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft

gemacht und soweit möglich belegt wird. Bei der Frist zur Bezahlung eines

Kostenvorschusses handelt es sich um eine solche behördliche Frist. Die

rechtzeitige Bezahlung eines Kostenvorschusses nach § 15 Abs. 2 VRG

stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Unterbleibt sie, führt dies deshalb in

der Regel zu einem Nichteintretensentscheid.

Die Gesuchstellenden hatten vor Fristablauf kein

Fristerstreckungsgesuch gestellt und machen dies auch nicht geltend. Da weder

der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet noch innerhalb der Frist ein

Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde, trat das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde nicht ein (VGr, 24. April 2025, VB.2025.00109). Zu prüfen

bleibt im Folgenden, ob die Frist allenfalls wiederherzustellen ist.

4.

4.1

Der

Vertreter der Gesuchstellenden bringt zusammengefasst vor, dass die

Gesuchstellenden innert Frist Beschwerde gegen den Entscheid der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Januar 2025 erhoben hätten,

woraufhin ihnen vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. Februar

2025.

eine behördliche Frist von 20 Tagen zur Begleichung des

Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden sei. Die Präsidialverfügung sei am 27. Februar

2025.

vom Vertreter in Empfang genommen und den Gesuchstellenden innert Frist

zur Begleichung zugestellt worden. Ebenfalls habe er sie über die Folgen der

Nichtbegleichung in Kenntnis gesetzt. Am 20. März 2025 und am 3. April

2025.

habe der Vertreter in der Annahme, dass die Gesuchstellenden den

Gerichtskostenvorschuss bereits beglichen hätten, verschiedene Beweisofferten

beim Verwaltungsgericht eingereicht. Aus diesen Offerten sei ersichtlich, dass

sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 seit Anfang 2025 massiv

verschlechtert habe und er sich seither wiederholt in stationäre Behandlung

habe begeben müssen. Mit Verfügung vom 24. April 2025 sei der Vertreter

darüber informiert worden, dass die Gesuchstellenden den Gerichtskostenvorschuss

nicht bezahlt hätten, weshalb das Verwaltungsgericht in der Folge ein

Nichteintreten verfügt habe. Nach Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller 1

habe dieser ihm mitgeteilt, dass er seit Februar 2025 wiederholt und seit Ende

April 2025 nahezu ununterbrochen in stationärer Behandlung sei. Zudem habe sich

sein Gesundheitszustand aufgrund einer fortschreitenden unheilbaren

Krebserkrankung, die einen schweren Verlauf nehme, massiv verschlechtert. Der Gesuchsteller 1

sehe sich aufgrund dieser Umstände seit Anfang 2025 zunehmend mit der

Auseinandersetzung mit seinem bevorstehenden Tod konfrontiert, weshalb er sich

der Bedeutung des Gerichtskostenvorschusses nicht bewusst gewesen sei. Aufgrund

seines sich rapide verschlechternden Gesundheitszustandes sei es ihm objektiv

und subjektiv nicht möglich gewesen, rechtzeitig mit dem Vertreter zu

kommunizieren und seine Situation darzulegen. Dies ergebe sich auch aus den

beigefügten ärztlichen Attesten, die ihm seit dem 1. Januar 2025 bis heute

durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten. Darüber

hinaus seien die Gesuchstellenden aufgrund unverschuldeter Mittellosigkeit vom

26.

Februar 2025 bis zum 23. April 2025 vom Sozialamt D

subsidiär unterstützt worden.

4.2

4.2.1

Die Vorbringen vermögen in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Eine

versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein

Vertreter ohne grobe Nachlässigkeit davon abgehalten wurde, innert der Frist zu

handeln, und er binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein

begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG).

Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob mit dem Fristwiederherstellungsgesuch

vom 18. Juni 2025 die 10-tägige Frist von § 12 Abs. 2 VRG

gewahrt ist. Der Vertreter bringt vor, dass er erst am 17. Juni 2025 über

die Gründe für die Fristversäumnis vom 17. März 2025 erfahren habe. Gemäss

Sendungsverfolgung wurde der Nichteintretensentscheid vom 24. April 2025

am Dienstag, dem 20. Mai 2025, dem Vertreter persönlich am Schalter

zugestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde er über die Fristversäumnis

der Kautionszahlung in Kenntnis gesetzt und hätte sich mit den Gesuchstellenden

unverzüglich in Verbindung setzen müssen, um die Gründe für die Fristversäumnis

in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu

ergreifen, um die Rechte der Mandanten zu wahren (vgl. BGr, 4. Februar

2020, 2C_764/2019, E. 3.5.1). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter das

Gesuch um Fristwiederherstellung erst am 18. Juni 2025, somit knapp einen

Monat nach Zustellung des Nichteintretensentscheids, eingereicht. Dadurch wurde

die Frist von 10 Tagen gemäss § 12 Abs. 2 VRG deutlich

überschritten.

4.2.2

Soweit der Vertreter vorbringt, das Hindernis für die fristgerechte

Antragstellung sei erst mit der Kontaktaufnahme zum Gesuchsteller 1 am 17. Juni

2025.

weggefallen, vermag das Gericht diesem Vorbringen nicht zu folgen. Für die

Annahme einer Verhinderung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG ist

erforderlich, dass die Krankheit kausal für die Säumnis der Kautionszahlung

war. Das Hindernis besteht folglich nur so lange, wie die betroffene Person

aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage

ist, die erforderliche Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder einen Dritten damit

zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a). Vorliegend bestand bereits

vor Eintritt des geltend gemachten Hinderungsgrundes ein Vertretungsverhältnis

zwischen dem Vertreter und den Gesuchstellenden. Ersterem wäre es zumutbar und

ohne Weiteres möglich gewesen, für eine fristwahrende Kautionszahlung zu sorgen

oder rechtzeitig bzw. fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen zu

ergreifen. Selbst wenn – wie vorliegend – der Gesuchsteller 1 selbst die

Zahlungsauslösung übernehmen sollte, durfte vom Vertreter erwartet werden, dass

er sich innerhalb der Frist über die Zahlungsvornahme des Mandanten erkundigt

und gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreicht. Spätestens

mit Erhalt des Nichteintretensentscheids am 20. Mai 2025 oblag es dem

Vertreter, seinen Mandanten pflichtgemäss zu vertreten und die erforderlichen

Schritte einzuleiten. Der Vertreter hat jedoch zu keinem Zeitpunkt substanziiert

dargelegt, dass er nach Zustellung des Nichteintretensentscheids ernsthafte und

zumutbare Anstrengungen unternommen hätte, um fristgerecht ein

Wiederherstellungsgesuch einzureichen, oder vergeblich versucht hätte, Kontakt

mit den Gesuchstellenden aufzunehmen. Insbesondere wäre es angezeigt gewesen,

bei erfolgloser Kontaktaufnahme mit Gesuchsteller 1 die Gesuchstellerin 2,

die zusammen mit ihrem Ehegatten als Partei auftritt und ebenfalls

Vollmachtgeberin ist (Vollmacht vom 27. Oktober 2023), zu kontaktieren.

Mangels anderweitiger Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Vertreter

alternative Kommunikationswege über die Gesuchstellerin 2 hätte nutzen und

das weitere Vorgehen mit ihr hätte abklären können. Es wurde weder dargetan

noch ist ersichtlich, dass auch die Gesuchstellerin 2 während der

relevanten Frist an einem Hinderungsgrund gelitten hätte, welcher eine

Kontaktaufnahme verhindert hätte. Indem der Vertreter nach Erhalt und

Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheids untätig blieb und auf weitere

Instruktionen wartete, hat er die gesetzlich vorgesehene Frist von 10 Tagen

zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs versäumt. Nachdem der Vertreter

nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, haben sich die Gesuchstellenden

dessen Versäumnis anrechnen zu lassen (BGE 145 II 201 E. 5.3).

Sein Versäumnis ist überdies als grob nachlässig zu werten, mithin ungeachtet des

möglichen Rechtsverlusts der Gesuchstellenden das Fristwiederherstellungsgesuch

abzulehnen.

4.3

Im Übrigen

obliegt es der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das Einhalten der 10-tägigen

Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt es hieran, gilt es weder

eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der

betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuches anzusetzen (Plüss,

§ 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1

Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).

4.4

Selbst

wenn eine rechtzeitige Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs angenommen

würde, genügte dieses den aufgezeigten Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch

nicht:

4.4.1

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich genügt ein ärztliches Zeugnis, das eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum lediglich

pauschal attestiert, ohne nähere Angaben zur Art und zum Ausmass der

gesundheitlichen Einschränkungen zu machen, nicht als hinreichender Nachweis

für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG (BGr, 28. Juni 2012, 2C_823/2011 und 2C_824/2011,

E. 4.2.1; BGr, 8. August 2003, 2A.248/2003, E. 3; VGr,

14.

Juni 2023, SB.2023.00016/7, E. 3.3; VGr, 12. Dezember 2012,

SB.2012.00099, E. 2.3; VGr, 25. Februar 2009, SB.2008.00076,

E. 2.4; vgl. auch VGr, 20. Mai 2009, SB.2009.00001, E. 2.2.3). Ein

ärztliches Zeugnis muss konkret darlegen, weshalb und inwiefern die betroffene

Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die fristwahrende

Handlung vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGr,

3.

August 2004, 2A.429/2004, E. 2; VGr, 14. Juni 2023,

SB.2023.000016/17, E. 3.3; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1;

VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 8.2 Abs. 1). Diesen

Anforderungen genügen die vorliegenden Arztzeugnisse offenkundig nicht. Zwar

wird bestätigt, dass der Gesuchsteller 1 seit dem 1. Januar 2025

zu 100  % arbeitsunfähig war. Aus den Zeugnissen geht jedoch nicht

hervor, ob und in welchem Ausmass der Gesuchsteller 1 tatsächlich daran

gehindert war, persönlich Zahlungen zu leisten oder zumindest mit seinem

Rechtsvertreter in Kontakt zu treten, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Ebenso

fehlen jegliche weitergehenden medizinischen Nachweise mit substanziierten

Ausführungen zur Art und Schwere der Erkrankung sowie zu deren konkretem

Einfluss auf die Säumnis der Kautionsfrist und die Verhinderung, seinen

Rechtsvertreter zu kontaktieren. Im Gegenteil: Aus den eingereichten Unterlagen

ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller 1 lediglich während zwei

Zeitspannen – vom 12. bis mindestens 27. Mai 2025 sowie vom 7. bis

mindestens 11. Juni 2025 – in stationärer Behandlung befand. Ein

ärztlicher Nachweis für eine Hospitalisierung oder eine anderweitige

vollständige Handlungsunfähigkeit während der massgeblichen 20-tägigen

Zahlungsfrist vom 27. Februar bis 19. März 2025 liegt hingegen nicht

vor. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller 1 in

diesem Zeitraum zu Hause aufhielt und grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, zumindest

mit seinem Vertreter Kontakt aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der

Vertreter nach Erhalt der Präsidialverfügung Ende Februar 2025 gemäss eigenen

Angaben die Gesuchstellenden offenbar über die Kautionspflicht und die

möglichen Folgen einer unterbliebenen Zahlung informieren konnte.

4.4.2

Darüber hinaus legen die Gesuchstellenden nicht einmal ansatzweise dar, aus

welchen Gründen es der Gesuchstellerin 2 verwehrt gewesen sein soll, die

Kaution fristgerecht zu leisten oder deren fristgerechte Bezahlung durch den

Vertreter zu veranlassen. Solche Hinderungsgründe sind weder geltend gemacht

noch sonst wie ersichtlich. Auch das Vorbringen, wonach die Gesuchstellenden im

Zeitraum vom 26. Februar 2025 bis 30. April 2025 aufgrund

unverschuldeter Mittellosigkeit auf subsidiäre Unterstützung durch das

Sozialamt D angewiesen gewesen seien, vermag keinen hinreichenden Grund

für eine Fristwiederherstellung zu begründen. Selbst unter der Annahme, dass

diese finanzielle Lage zutreffend ist, wäre es den Gesuchstellenden

freigestanden, innert Frist beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.

Nach dem Gesagten liegt kein

Fristwiederherstellungsgrund vor, was zur Abweisung des Gesuchs führt.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

den Gesuchstellenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung bleibt

Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

erheben; andernfalls steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden Nr. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das

Staatssekretariat für Migration.