RG.2025.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00004
16. Juli 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26461)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
RG.2025.00004
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana
Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C,
Gesuchstellende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend
Fristwiederherstellung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene A (nachfolgend: Gesuchsteller 1)
ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und reiste am 9. Juni 1996 in die
Schweiz ein. Er ist seit seinem 14. Altersjahr in der Schweiz und verfügte
zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung. Mit rechtskräftiger Verfügung des
Migrationsamts vom 12. Januar 2023 wurde der Gesuchsteller 1 wegen
Schuldenwirtschaft und Straffälligkeit aus der Schweiz und dem Schengenraum
weggewiesen. Am 5. Juni 2023 beantragte er beim Migrationsamt die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Vorbereitung der
Heirat mit der bulgarischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Gesuchstellerin 2),
welche sich seit dem 5. April 2022 mit einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhält. Dieses
Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juni 2023 ab und begründete
diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schuldenwirtschaft und die Straffälligkeit
des Gesuchstellers 1 eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang 1 FZA darstellten,
welche die Einschränkung seines von seiner (künftigen) Ehefrau abgeleiteten
Anwesenheitsrechts rechtfertige. Dieser Entscheid wurde von der
Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2023 (Rekursverfahren Nr. 2023.0334),
vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. Oktober 2023
(Beschwerdeverfahren VB.2023.00443) und vom Bundesgericht am 29. August
2024 bestätigt (Beschwerdeverfahren 2C_639/2023). Am 31. Juli 2023 belegte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsteller 1 mit einem ab
Ausreisedatum für vier Jahre gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und
Liechtenstein. Es hielt zudem fest, dass das Einreiseverbot zu einer
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS
II) führe und damit auch ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengenstaaten
bewirke. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller 1 am
5. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit
Zwischenverfügung vom 22. November 2024 forderte dieses den Gesuchsteller 1
auf, bis zum 20. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Mit Schreiben vom 17. September 2024 setzte das
Migrationsamt dem Gesuchsteller 1 Frist bis 16. Dezember 2024 an, um
die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen. Am 27. September 2024
ersuchten die Gesuchstellenden beim Migrationsamt um Wiedererwägung der
Entscheide vom 12. Januar 2023 und 8. Juni 2023 bzw. um Erteilung
einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 ff. AIG in Verbindung
mit Art. 3 EMRK. Nachdem die Gesuchstellenden am 3. Oktober 2024 in
Bulgarien geheiratet hatten, beantragten sie ausserdem beim Migrationsamt am
16. Oktober 2024 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der
Familiennachzugsbestimmungen.
Mit Verfügung vom 18. November 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch der Gesuchstellenden um Wiedererwägung der Entscheide
vom 12. Januar 2023 und 8. Juni 2023 bzw. um Erteilung einer
Härtefallbewilligung ab.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Januar 2025 ab.
Am 14. Februar 2025 liessen die Gesuchstellenden dem
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs vom 16. Oktober 2024
beantragen.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 wurden
die Gesuchstellenden unter Androhen des Nichteintretens aufgefordert, binnen
20 Tagen die sie allenfalls treffenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Kaution von Fr. 2'070.- sicherzustellen, da der Gesuchsteller 1
aus Verfahren vor zürcherischen Behörden Kosten in der Höhe von
Fr. 92'297.90 schulde.
Mit Eingaben vom 20. März 2025 und 3. April
2025 liessen die Gesuchstellenden dem Verwaltungsgericht diverse Beilagen
einreichen
Am 7. April 2025 bestätigte die Kasse des
Verwaltungsgerichts, dass die Gesuchstellenden bis dahin keine Zahlung
geleistet haben. Der Einzelrichter trat am 24. April 2025 mangels Leistung
des einverlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein (VGr, 24. April 2025,
VB.2025.00109). Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchstellenden
am 20. Mai 2025 zugestellt.
Erwägungen
II.
Am 18. Juni 2025 liessen die Gesuchstellenden dem
Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der behördlichen Frist von 20 Tagen
betreffend Gerichtskostenvorschuss einreichen, ferner sei auf die Beschwerde
vom 14. Februar 2025 einzutreten.
Hierauf wurde das vorliegende Verfahren angelegt und
die Akten jenes Geschäfts beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss des § 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) von Amtes wegen. Gesuche um Wiederherstellung einer Frist müssen bei
jener Instanz eingereicht werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über
die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 89 f.; VGr,
23.
Januar 2019, RG.2019.00001, E. 1 m. H.). Gesuche um Wiederherstellung nicht
gesetzlicher (d. h.
behördlicher) Fristen sind in der Regel bei jener Instanz einzureichen, die die
versäumte Frist angesetzt hat (Plüss, § 12 N. 91).
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. VRG). Da eine Fristwiederherstellung
wie hier auch
nach Ergehen des Entscheids in Betracht kommt (Plüss, § 12 N. 93;
VGr, 23. Oktober 2002, VB.2002.00175; VGr, 30. November 2018,
RG.2018.00005, E. 1 Abs. 3), ist auf das Gesuch einzutreten.
1.2
Da kein
Sondertatbestand im Sinn der §§ 38a und 38b VRG vorliegt, ist gemäss
§ 38 Abs. 1 VRG die Kammer für den Entscheid über das vorliegende
Gesuch zuständig (siehe VGr, 30. November 2018, RG.2018.00005, E. 1
Abs. 2).
2.
2.1
§ 70
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist
wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten
haben und sie binnen 10 Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die
Fristwahrung verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreichen
(Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der
versäumten Rechtshandlung ebenfalls 10 Tage (Satz 2).
2.2
Ein Grund,
der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigten könnte, ist aus Gründen
der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin nicht leichthin anzunehmen. Bezüglich
der zu beobachtenden Sorgfalt ist die Praxis streng (Plüss, § 12
N. 45; VGr, 6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. März
2018, VB.2018.00013, E. 3.3, sowie 28. Mai 2018, VB.2018.00073,
E. 1.6 Abs. 1). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe
Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung
der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die
fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 6. Februar
2025, VB.2024.00382, E. 2.2 m. w. H.).
Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung
anrechnen lassen (Plüss, § 12 N. 55). Das Säumnis des Vertreters ist
dem Vertretenen auch dann zuzurechnen, wenn dieser dadurch einen Rechtsverlust
– beispielsweise eine Wegweisung – erleidet (Plüss, § 12 N. 57). Für
Anwälte und Anwältinnen gilt ein besonders strenger Massstab (Plüss, § 12
N. 50; zum Ganzen VGr, 6. April 2020, RG.2020.00002, E. 2; VGr, 21. November
2018, RG.2018.00006, E. 2.1 Abs. 2). Dies gilt auch, wenn die Partei
oder der Vertreter seinerseits Hilfspersonen beizieht (VGr, 6. April 2020,
RG.2020.00002, E. 2 m. w. H.; VGr, 23. Januar
2019, RG.2019.00001, E. 2; VGr, 22. November 2014, VB.2014.00578,
E. 2). Nimmt eine empfangsberechtigte Person eine eingeschriebene Sendung
entgegen, ohne sie (intern) an den direkt betroffenen Adressaten
weiterzuleiten, muss sich der Adressat das Verhalten der empfangsberechtigten
Person im Säumnisfall grundsätzlich als grobe Nachlässigkeit anrechnen lassen
(Plüss, § 12 N. 59).
2.3
Ein
Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften
Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen
hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch
sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch
daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen
Prozesshandlung zu betrauen. Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich
alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss
hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnis
liegt (Plüss, § 12 N. 61).
2.4
Wird das
Gesuch um Fristwiederherstellung damit begründet, dass aufgrund einer Krankheit
nicht rechtzeitig gehandelt werden konnte, ist diese mittels geeigneter
Nachweise, wie beispielsweise eines Arztzeugnisses, zu belegen. Ein
Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche
Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt jedoch
nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds.
Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass im Arztzeugnis
ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende
Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders
damit betrauen konnte (vgl. VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00382,
E. 2.4; VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3, m. H.).
3.
3.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass das Verwaltungsgericht die Gesuchstellenden bzw. deren
Rechtsvertreter mit der Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025
aufforderte, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.– innert 20 Tagen
ab Zustellung der Verfügung zu bezahlen. Gleichzeitig wurde im Schreiben mit
Fettdruck darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde, wenn der Vorschuss nicht oder nicht innert der angesetzten Frist
geleistet werde. In der Folge wurde der Kostenvorschuss bis am 7. April 2025
nicht einbezahlt und die Gesuchstellenden machen auch nicht geltend, diesen
fristgerecht geleistet zu haben. Somit steht unbestrittenermassen fest, dass
der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wurde.
3.2
Gemäss § 12 Abs. 1 VRG kann eine behördlich angesetzte Frist erstreckt werden, wenn
vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft
gemacht und soweit möglich belegt wird. Bei der Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses handelt es sich um eine solche behördliche Frist. Die
rechtzeitige Bezahlung eines Kostenvorschusses nach § 15 Abs. 2 VRG
stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Unterbleibt sie, führt dies deshalb in
der Regel zu einem Nichteintretensentscheid.
Die Gesuchstellenden hatten vor Fristablauf kein
Fristerstreckungsgesuch gestellt und machen dies auch nicht geltend. Da weder
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet noch innerhalb der Frist ein
Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde, trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein (VGr, 24. April 2025, VB.2025.00109). Zu prüfen
bleibt im Folgenden, ob die Frist allenfalls wiederherzustellen ist.
4.
4.1
Der
Vertreter der Gesuchstellenden bringt zusammengefasst vor, dass die
Gesuchstellenden innert Frist Beschwerde gegen den Entscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Januar 2025 erhoben hätten,
woraufhin ihnen vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. Februar
2025.
eine behördliche Frist von 20 Tagen zur Begleichung des
Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden sei. Die Präsidialverfügung sei am 27. Februar
2025.
vom Vertreter in Empfang genommen und den Gesuchstellenden innert Frist
zur Begleichung zugestellt worden. Ebenfalls habe er sie über die Folgen der
Nichtbegleichung in Kenntnis gesetzt. Am 20. März 2025 und am 3. April
2025.
habe der Vertreter in der Annahme, dass die Gesuchstellenden den
Gerichtskostenvorschuss bereits beglichen hätten, verschiedene Beweisofferten
beim Verwaltungsgericht eingereicht. Aus diesen Offerten sei ersichtlich, dass
sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 seit Anfang 2025 massiv
verschlechtert habe und er sich seither wiederholt in stationäre Behandlung
habe begeben müssen. Mit Verfügung vom 24. April 2025 sei der Vertreter
darüber informiert worden, dass die Gesuchstellenden den Gerichtskostenvorschuss
nicht bezahlt hätten, weshalb das Verwaltungsgericht in der Folge ein
Nichteintreten verfügt habe. Nach Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller 1
habe dieser ihm mitgeteilt, dass er seit Februar 2025 wiederholt und seit Ende
April 2025 nahezu ununterbrochen in stationärer Behandlung sei. Zudem habe sich
sein Gesundheitszustand aufgrund einer fortschreitenden unheilbaren
Krebserkrankung, die einen schweren Verlauf nehme, massiv verschlechtert. Der Gesuchsteller 1
sehe sich aufgrund dieser Umstände seit Anfang 2025 zunehmend mit der
Auseinandersetzung mit seinem bevorstehenden Tod konfrontiert, weshalb er sich
der Bedeutung des Gerichtskostenvorschusses nicht bewusst gewesen sei. Aufgrund
seines sich rapide verschlechternden Gesundheitszustandes sei es ihm objektiv
und subjektiv nicht möglich gewesen, rechtzeitig mit dem Vertreter zu
kommunizieren und seine Situation darzulegen. Dies ergebe sich auch aus den
beigefügten ärztlichen Attesten, die ihm seit dem 1. Januar 2025 bis heute
durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten. Darüber
hinaus seien die Gesuchstellenden aufgrund unverschuldeter Mittellosigkeit vom
26.
Februar 2025 bis zum 23. April 2025 vom Sozialamt D
subsidiär unterstützt worden.
4.2
4.2.1
Die Vorbringen vermögen in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Eine
versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter ohne grobe Nachlässigkeit davon abgehalten wurde, innert der Frist zu
handeln, und er binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein
begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG).
Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob mit dem Fristwiederherstellungsgesuch
vom 18. Juni 2025 die 10-tägige Frist von § 12 Abs. 2 VRG
gewahrt ist. Der Vertreter bringt vor, dass er erst am 17. Juni 2025 über
die Gründe für die Fristversäumnis vom 17. März 2025 erfahren habe. Gemäss
Sendungsverfolgung wurde der Nichteintretensentscheid vom 24. April 2025
am Dienstag, dem 20. Mai 2025, dem Vertreter persönlich am Schalter
zugestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde er über die Fristversäumnis
der Kautionszahlung in Kenntnis gesetzt und hätte sich mit den Gesuchstellenden
unverzüglich in Verbindung setzen müssen, um die Gründe für die Fristversäumnis
in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu
ergreifen, um die Rechte der Mandanten zu wahren (vgl. BGr, 4. Februar
2020, 2C_764/2019, E. 3.5.1). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter das
Gesuch um Fristwiederherstellung erst am 18. Juni 2025, somit knapp einen
Monat nach Zustellung des Nichteintretensentscheids, eingereicht. Dadurch wurde
die Frist von 10 Tagen gemäss § 12 Abs. 2 VRG deutlich
überschritten.
4.2.2
Soweit der Vertreter vorbringt, das Hindernis für die fristgerechte
Antragstellung sei erst mit der Kontaktaufnahme zum Gesuchsteller 1 am 17. Juni
2025.
weggefallen, vermag das Gericht diesem Vorbringen nicht zu folgen. Für die
Annahme einer Verhinderung im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG ist
erforderlich, dass die Krankheit kausal für die Säumnis der Kautionszahlung
war. Das Hindernis besteht folglich nur so lange, wie die betroffene Person
aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage
ist, die erforderliche Rechtshandlung selbst vorzunehmen oder einen Dritten damit
zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a). Vorliegend bestand bereits
vor Eintritt des geltend gemachten Hinderungsgrundes ein Vertretungsverhältnis
zwischen dem Vertreter und den Gesuchstellenden. Ersterem wäre es zumutbar und
ohne Weiteres möglich gewesen, für eine fristwahrende Kautionszahlung zu sorgen
oder rechtzeitig bzw. fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen zu
ergreifen. Selbst wenn – wie vorliegend – der Gesuchsteller 1 selbst die
Zahlungsauslösung übernehmen sollte, durfte vom Vertreter erwartet werden, dass
er sich innerhalb der Frist über die Zahlungsvornahme des Mandanten erkundigt
und gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreicht. Spätestens
mit Erhalt des Nichteintretensentscheids am 20. Mai 2025 oblag es dem
Vertreter, seinen Mandanten pflichtgemäss zu vertreten und die erforderlichen
Schritte einzuleiten. Der Vertreter hat jedoch zu keinem Zeitpunkt substanziiert
dargelegt, dass er nach Zustellung des Nichteintretensentscheids ernsthafte und
zumutbare Anstrengungen unternommen hätte, um fristgerecht ein
Wiederherstellungsgesuch einzureichen, oder vergeblich versucht hätte, Kontakt
mit den Gesuchstellenden aufzunehmen. Insbesondere wäre es angezeigt gewesen,
bei erfolgloser Kontaktaufnahme mit Gesuchsteller 1 die Gesuchstellerin 2,
die zusammen mit ihrem Ehegatten als Partei auftritt und ebenfalls
Vollmachtgeberin ist (Vollmacht vom 27. Oktober 2023), zu kontaktieren.
Mangels anderweitiger Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Vertreter
alternative Kommunikationswege über die Gesuchstellerin 2 hätte nutzen und
das weitere Vorgehen mit ihr hätte abklären können. Es wurde weder dargetan
noch ist ersichtlich, dass auch die Gesuchstellerin 2 während der
relevanten Frist an einem Hinderungsgrund gelitten hätte, welcher eine
Kontaktaufnahme verhindert hätte. Indem der Vertreter nach Erhalt und
Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheids untätig blieb und auf weitere
Instruktionen wartete, hat er die gesetzlich vorgesehene Frist von 10 Tagen
zur Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs versäumt. Nachdem der Vertreter
nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, haben sich die Gesuchstellenden
dessen Versäumnis anrechnen zu lassen (BGE 145 II 201 E. 5.3).
Sein Versäumnis ist überdies als grob nachlässig zu werten, mithin ungeachtet des
möglichen Rechtsverlusts der Gesuchstellenden das Fristwiederherstellungsgesuch
abzulehnen.
4.3
Im Übrigen
obliegt es der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das Einhalten der 10-tägigen
Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt es hieran, gilt es weder
eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der
betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuches anzusetzen (Plüss,
§ 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1
Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).
4.4
Selbst
wenn eine rechtzeitige Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs angenommen
würde, genügte dieses den aufgezeigten Anforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch
nicht:
4.4.1
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich genügt ein ärztliches Zeugnis, das eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum lediglich
pauschal attestiert, ohne nähere Angaben zur Art und zum Ausmass der
gesundheitlichen Einschränkungen zu machen, nicht als hinreichender Nachweis
für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG (BGr, 28. Juni 2012, 2C_823/2011 und 2C_824/2011,
E. 4.2.1; BGr, 8. August 2003, 2A.248/2003, E. 3; VGr,
14.
Juni 2023, SB.2023.00016/7, E. 3.3; VGr, 12. Dezember 2012,
SB.2012.00099, E. 2.3; VGr, 25. Februar 2009, SB.2008.00076,
E. 2.4; vgl. auch VGr, 20. Mai 2009, SB.2009.00001, E. 2.2.3). Ein
ärztliches Zeugnis muss konkret darlegen, weshalb und inwiefern die betroffene
Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die fristwahrende
Handlung vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGr,
3.
August 2004, 2A.429/2004, E. 2; VGr, 14. Juni 2023,
SB.2023.000016/17, E. 3.3; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1;
VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 8.2 Abs. 1). Diesen
Anforderungen genügen die vorliegenden Arztzeugnisse offenkundig nicht. Zwar
wird bestätigt, dass der Gesuchsteller 1 seit dem 1. Januar 2025
zu 100 % arbeitsunfähig war. Aus den Zeugnissen geht jedoch nicht
hervor, ob und in welchem Ausmass der Gesuchsteller 1 tatsächlich daran
gehindert war, persönlich Zahlungen zu leisten oder zumindest mit seinem
Rechtsvertreter in Kontakt zu treten, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Ebenso
fehlen jegliche weitergehenden medizinischen Nachweise mit substanziierten
Ausführungen zur Art und Schwere der Erkrankung sowie zu deren konkretem
Einfluss auf die Säumnis der Kautionsfrist und die Verhinderung, seinen
Rechtsvertreter zu kontaktieren. Im Gegenteil: Aus den eingereichten Unterlagen
ergibt sich, dass sich der Gesuchsteller 1 lediglich während zwei
Zeitspannen – vom 12. bis mindestens 27. Mai 2025 sowie vom 7. bis
mindestens 11. Juni 2025 – in stationärer Behandlung befand. Ein
ärztlicher Nachweis für eine Hospitalisierung oder eine anderweitige
vollständige Handlungsunfähigkeit während der massgeblichen 20-tägigen
Zahlungsfrist vom 27. Februar bis 19. März 2025 liegt hingegen nicht
vor. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller 1 in
diesem Zeitraum zu Hause aufhielt und grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, zumindest
mit seinem Vertreter Kontakt aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der
Vertreter nach Erhalt der Präsidialverfügung Ende Februar 2025 gemäss eigenen
Angaben die Gesuchstellenden offenbar über die Kautionspflicht und die
möglichen Folgen einer unterbliebenen Zahlung informieren konnte.
4.4.2
Darüber hinaus legen die Gesuchstellenden nicht einmal ansatzweise dar, aus
welchen Gründen es der Gesuchstellerin 2 verwehrt gewesen sein soll, die
Kaution fristgerecht zu leisten oder deren fristgerechte Bezahlung durch den
Vertreter zu veranlassen. Solche Hinderungsgründe sind weder geltend gemacht
noch sonst wie ersichtlich. Auch das Vorbringen, wonach die Gesuchstellenden im
Zeitraum vom 26. Februar 2025 bis 30. April 2025 aufgrund
unverschuldeter Mittellosigkeit auf subsidiäre Unterstützung durch das
Sozialamt D angewiesen gewesen seien, vermag keinen hinreichenden Grund
für eine Fristwiederherstellung zu begründen. Selbst unter der Annahme, dass
diese finanzielle Lage zutreffend ist, wäre es den Gesuchstellenden
freigestanden, innert Frist beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
Nach dem Gesagten liegt kein
Fristwiederherstellungsgrund vor, was zur Abweisung des Gesuchs führt.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung bleibt
Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
erheben; andernfalls steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Gesuchstellenden Nr. 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das
Staatssekretariat für Migration.