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Entscheid

RG.2025.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00005

25. Juni 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26388)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2025.00005

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. Juni

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

B,

Gesuchsgegner,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

(Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei Winterthur

verfügte am 11. April 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von

14 Tagen bzw. bis zum 8. Mai 2025 ein Kontaktverbot zu B sowie ein

Betretverbot betreffend dessen Wohnort.

Erwägungen

II.

A reichte dem

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur am 25. April 2025 ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 11. April 2025 bzw.

um Aufhebung der darin angeordneten Schutzmassnahmen ein. Das

Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das Geschäft

Nr. GS250058-K.

B ersuchte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe vom

27.

April 2025, die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate zu verlängern. Dieses Verfahren wurde unter der

Geschäfts-Nr. GS250059-K geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B

sowie A am 30. April 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil und

Verfügung vom 30. April 2025 vereinigte es die beiden Verfahren

(Verfügungsdispositivziffer 1) und verlängerte das zum Schutz von B

angeordnete Kontaktverbot sowie das dessen Wohnort betreffende Betretverbot bis

zum 8. August 2025 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0; Urteilsdispositivziffer 1).

III.

A führte am 12. Mai 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

gerichtlich verlängerten Schutzmassnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025 ab

(Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt

Fr. 1'005.- A (Dispositivziffer 2 f.).

IV.

Mit als

"Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Juni 2025

ersuchte A das Verwaltungsgericht darum, das Urteil vom 4. Juni 2025

"zu revisieren". Sinngemäss ersuchte sie sodann darum, die ihr mit

Urteil vom 4. Juni 2025 auferlegten Gerichtskosten in drei Raten bezahlen

zu dürfen.

Der Einzelrichter

erwägt:

1.

Wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich das Revisionsgesuch als

offensichtlich unzulässig (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 f. in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Es ist

daher – wie Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes generell – vom

Einzelrichter zu beurteilen, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b

Abs. 2 sowie § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung

mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Aus demselben Grund konnte auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 57 f.

VRG). Eine Kopie des Urteils vom 4. Juni 2025 und die Akten des Verfahrens

VB.2025.00291 wurden zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen.

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht kann einen eigenen Entscheid nur dann in Revision ziehen,

wenn er in Rechtskraft erwachsen ist (§ 86a Ingress VRG). Beim Urteil vom

4.

Juni 2025 ist dies nicht der Fall. Unabhängig davon kann die Revision

eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheids gemäss § 86a VRG

nur verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird,

dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht beeinflusst hat

(lit. a), oder die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche Tatsachen

erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht

beibringen konnten (lit. b). Solches macht die Gesuchstellerin in ihrer

Eingabe vom 23. Juni 2025 nicht geltend. Vielmehr ist ihr an einer erneuten

inhaltlichen Behandlung ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2025 gelegen, welche

nach dem Gesagten indes zu unterbleiben hat.

Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.2

Das

Verwaltungsgericht könnte das Urteil vom 4. Juni 2025 im Übrigen auch

nicht in Wiedererwägung ziehen, da

Rechtsmittelentscheide einer solchen – anders als erstinstanzliche Verfügungen –

nicht zugänglich sind (VGr, 23. Oktober 2023, RG.2023.00005, E. 3;

7.

Juni 2022, RG.2022.00003, E. 1.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d, N. 19).

3.

Der Gesuchstellerin steht es

(weiterhin) frei, gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils vom 4. Juni

2025.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht zu

erheben und dort ihre Anträge und Vorbringen gemäss ihrer Eingabe vom

23.

Juni 2025 zu deponieren. Von einer Weiterleitung dieser Eingabe an das

Bundesgericht von Amtes wegen im Sinn § 5 Abs. 2 VRG ist unter diesen

Umständen abzusehen, zumal die Gesuchstellerin sich offenkundig bewusst

revisionsweise an das Verwaltungsgericht wenden wollte (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 51).

4.

Die der Gesuchstellerin im

Verfahren VB.2025.00291 auferlegten Gerichtskosten werden praxisgemäss erst in

Rechnung gestellt, wenn das fragliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Eine

Bezahlung der Gerichtskosten in Raten ist grundsätzlich möglich. Es steht der

Gesuchstellerin frei, sich nach Erhalt der Rechnung mit einem entsprechenden

Ersuchen an die Gerichtskasse zu wenden.

5.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung

der Gerichtskosten kann die geltend gemachte schwierige wirtschaftliche

Situation der Gesuchstellerin mitberücksichtigt werden.

6.

Die vorliegende Verfügung ist

informationshalber auch der Stadtpolizei Winterthur und dem Bezirksgericht

Winterthur mitzuteilen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt;

c) das Bezirksgericht Winterthur.