RG.2025.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00005
25. Juni 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26388)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2025.00005
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Juni
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
gegen
B,
Gesuchsgegner,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadtpolizei Winterthur
verfügte am 11. April 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von
14 Tagen bzw. bis zum 8. Mai 2025 ein Kontaktverbot zu B sowie ein
Betretverbot betreffend dessen Wohnort.
Erwägungen
II.
A reichte dem
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur am 25. April 2025 ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 11. April 2025 bzw.
um Aufhebung der darin angeordneten Schutzmassnahmen ein. Das
Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das Geschäft
Nr. GS250058-K.
B ersuchte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe vom
27.
April 2025, die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate zu verlängern. Dieses Verfahren wurde unter der
Geschäfts-Nr. GS250059-K geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B
sowie A am 30. April 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil und
Verfügung vom 30. April 2025 vereinigte es die beiden Verfahren
(Verfügungsdispositivziffer 1) und verlängerte das zum Schutz von B
angeordnete Kontaktverbot sowie das dessen Wohnort betreffende Betretverbot bis
zum 8. August 2025 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0; Urteilsdispositivziffer 1).
III.
A führte am 12. Mai 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
gerichtlich verlängerten Schutzmassnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025 ab
(Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt
Fr. 1'005.- A (Dispositivziffer 2 f.).
IV.
Mit als
"Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Juni 2025
ersuchte A das Verwaltungsgericht darum, das Urteil vom 4. Juni 2025
"zu revisieren". Sinngemäss ersuchte sie sodann darum, die ihr mit
Urteil vom 4. Juni 2025 auferlegten Gerichtskosten in drei Raten bezahlen
zu dürfen.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich das Revisionsgesuch als
offensichtlich unzulässig (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 f. in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Es ist
daher – wie Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes generell – vom
Einzelrichter zu beurteilen, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b
Abs. 2 sowie § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Aus demselben Grund konnte auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 57 f.
VRG). Eine Kopie des Urteils vom 4. Juni 2025 und die Akten des Verfahrens
VB.2025.00291 wurden zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen.
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht kann einen eigenen Entscheid nur dann in Revision ziehen,
wenn er in Rechtskraft erwachsen ist (§ 86a Ingress VRG). Beim Urteil vom
4.
Juni 2025 ist dies nicht der Fall. Unabhängig davon kann die Revision
eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheids gemäss § 86a VRG
nur verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird,
dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht beeinflusst hat
(lit. a), oder die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche Tatsachen
erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnten (lit. b). Solches macht die Gesuchstellerin in ihrer
Eingabe vom 23. Juni 2025 nicht geltend. Vielmehr ist ihr an einer erneuten
inhaltlichen Behandlung ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2025 gelegen, welche
nach dem Gesagten indes zu unterbleiben hat.
Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
2.2
Das
Verwaltungsgericht könnte das Urteil vom 4. Juni 2025 im Übrigen auch
nicht in Wiedererwägung ziehen, da
Rechtsmittelentscheide einer solchen – anders als erstinstanzliche Verfügungen –
nicht zugänglich sind (VGr, 23. Oktober 2023, RG.2023.00005, E. 3;
7.
Juni 2022, RG.2022.00003, E. 1.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d, N. 19).
3.
Der Gesuchstellerin steht es
(weiterhin) frei, gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils vom 4. Juni
2025.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht zu
erheben und dort ihre Anträge und Vorbringen gemäss ihrer Eingabe vom
23.
Juni 2025 zu deponieren. Von einer Weiterleitung dieser Eingabe an das
Bundesgericht von Amtes wegen im Sinn § 5 Abs. 2 VRG ist unter diesen
Umständen abzusehen, zumal die Gesuchstellerin sich offenkundig bewusst
revisionsweise an das Verwaltungsgericht wenden wollte (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 51).
4.
Die der Gesuchstellerin im
Verfahren VB.2025.00291 auferlegten Gerichtskosten werden praxisgemäss erst in
Rechnung gestellt, wenn das fragliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Eine
Bezahlung der Gerichtskosten in Raten ist grundsätzlich möglich. Es steht der
Gesuchstellerin frei, sich nach Erhalt der Rechnung mit einem entsprechenden
Ersuchen an die Gerichtskasse zu wenden.
5.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung
der Gerichtskosten kann die geltend gemachte schwierige wirtschaftliche
Situation der Gesuchstellerin mitberücksichtigt werden.
6.
Die vorliegende Verfügung ist
informationshalber auch der Stadtpolizei Winterthur und dem Bezirksgericht
Winterthur mitzuteilen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt;
c) das Bezirksgericht Winterthur.