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Entscheid

RG.2025.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00009

22. Juli 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26467)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2025.00009

Verfügung

des Einzelrichters

vom 22. Juli

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Stadt

Zürich,

vertreten durch das Gesundheits-

und Umweltdepartement,

Gesuchsgegnerin,

betreffend Rechtsverweigerung

(Revision der VGr-Verfügung VB.2025.00240 vom 23. April 2025),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

gelangte mit Eingabe vom 14. April 2025 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und rügte – soweit verständlich bzw. sinngemäss – im

Wesentlichen eine Rechtsverweigerung seitens der Stadt Zürich im Zusammenhang

mit der Vergabe eines Forschungsauftrags gemäss der Medienmitteilung der Stadt Zürich vom 30. November

2023: "Vergabe Forschungsauftrag: Zur Rolle der

Fürsorgebehörden der Stadt Zürich in Zusammenhang mit fürsorgerischen

Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen" (zu finden unter

B. Mit

Verfügung vom 23. April 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein (VGr, 23. April 2025,

VB.2025.00240). Diese Verfügung erwuchs am 17. Juni 2025 unangefochten in

Rechtskraft.

Erwägungen

II.

A. Mit

Telefonanruf vom 21. Mai 2025 teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er

die Verfügung vom 23. April 2025 nicht zugestellt erhalten habe. Es wurde

ihm mitgeteilt, dass gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die

Gerichtsurkunde nicht abgeholt und folglich retourniert worden sei. A erklärte

daraufhin, dass er seine Post nur zwischen dem 5. und 8. Tag eines Monats

abhole, und ersuchte um nochmalige Zustellung. Die Verfügung wurde ihm alsdann

per A-Post als nicht fristauslösende Kopie zugestellt (VGr, 23. April

2025, VB.2025.00240). Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 gelangte A abermals

an das Verwaltungsgericht und beanstandete die Nichteintretensverfügung vom

23.

April 2025 und ersuchte um "eine jur. einwandfreie Prüfung"

seiner Anliegen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 wurde A mitgeteilt, dass

es ihm freistehe, die beanstandete Verfügung beim Bundesgericht anzufechten.

Darüber hinaus könne seinem Schreiben nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass

ihm tatsächlich an einem Zurückkommen auf die Verfügung gelegen sei, wobei offenbleiben

könne, inwiefern ein solches "Zurückkommen" überhaupt möglich sein

würde (VGr, 23. April 2025, VB.2025.00240).

B. Mit

Eingabe vom 17. Juli 2025 beantragte A der Sache nach, die Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 23. April 2025 sei in Wiedererwägung zu ziehen und

es sei in der Sache zu entscheiden. Daneben beantragte er sinngemäss die

unentgeltliche Prozessführung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der hier nicht fraglichen Nichtigkeit

sowie Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene

Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 14. Februar 2022,

RG.2022.00001, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2

Gemäss

§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde

einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Demgemäss ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend seine

Verfügung vom 23. April 2025 zuständig. Zum Entscheid berufen ist (erneut)

der Einzelrichter. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, erweist sich das Revisionsgesuch doch als offensichtlich unzulässig und

stellen sich ferner keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG. Daher konnte auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels

verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).

2.

2.1

Gemäss

§ 86a VRG kann die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen

Entscheids (nur dann) verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens

festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht

beeinflusst hat (lit. a) oder die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche

Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren

nicht beibringen konnten (lit. b). Solche Gründe bringt der Gesuchsteller

in seiner Eingabe vom 17. Juli 2025 nicht vor.

2.2

Demzufolge

ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Gesuchsteller beantragte keine Parteientschädigung und

eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Revisionsbegehrens abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Verfügungen und Entscheide

über ein Revisionsgesuch unterliegen den gleichen Rechtsmitteln wie die

ursprüngliche Anordnung, die Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi,

§ 86d N. 6). Demzufolge gilt auch hier wiederum: Sofern die

vorliegende Angelegenheit Verwaltungsrecht beschlägt, was auch in Bezug auf die

sozialhilfe- bzw. sozialversicherungsrechtliche Thematik grundsätzlich der Fall

ist, käme die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) infrage.

Sofern ihr eine Angelegenheit

des Strafrechts zugrunde liegt, wäre Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG zu erheben. Entsprechende Beschwerden sind innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, oder beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6.

Mitteilung an:

a) den Gesuchsteller;

b) die Gesuchsgegnerin.