RG.2025.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00009
22. Juli 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26467)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2025.00009
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Juli
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt
Zürich,
vertreten durch das Gesundheits-
und Umweltdepartement,
Gesuchsgegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung
(Revision der VGr-Verfügung VB.2025.00240 vom 23. April 2025),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
gelangte mit Eingabe vom 14. April 2025 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und rügte – soweit verständlich bzw. sinngemäss – im
Wesentlichen eine Rechtsverweigerung seitens der Stadt Zürich im Zusammenhang
mit der Vergabe eines Forschungsauftrags gemäss der Medienmitteilung der Stadt Zürich vom 30. November
2023: "Vergabe Forschungsauftrag: Zur Rolle der
Fürsorgebehörden der Stadt Zürich in Zusammenhang mit fürsorgerischen
Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen" (zu finden unter
B. Mit
Verfügung vom 23. April 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein (VGr, 23. April 2025,
VB.2025.00240). Diese Verfügung erwuchs am 17. Juni 2025 unangefochten in
Rechtskraft.
Erwägungen
II.
A. Mit
Telefonanruf vom 21. Mai 2025 teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er
die Verfügung vom 23. April 2025 nicht zugestellt erhalten habe. Es wurde
ihm mitgeteilt, dass gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post die
Gerichtsurkunde nicht abgeholt und folglich retourniert worden sei. A erklärte
daraufhin, dass er seine Post nur zwischen dem 5. und 8. Tag eines Monats
abhole, und ersuchte um nochmalige Zustellung. Die Verfügung wurde ihm alsdann
per A-Post als nicht fristauslösende Kopie zugestellt (VGr, 23. April
2025, VB.2025.00240). Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 gelangte A abermals
an das Verwaltungsgericht und beanstandete die Nichteintretensverfügung vom
23.
April 2025 und ersuchte um "eine jur. einwandfreie Prüfung"
seiner Anliegen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 wurde A mitgeteilt, dass
es ihm freistehe, die beanstandete Verfügung beim Bundesgericht anzufechten.
Darüber hinaus könne seinem Schreiben nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass
ihm tatsächlich an einem Zurückkommen auf die Verfügung gelegen sei, wobei offenbleiben
könne, inwiefern ein solches "Zurückkommen" überhaupt möglich sein
würde (VGr, 23. April 2025, VB.2025.00240).
B. Mit
Eingabe vom 17. Juli 2025 beantragte A der Sache nach, die Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 23. April 2025 sei in Wiedererwägung zu ziehen und
es sei in der Sache zu entscheiden. Daneben beantragte er sinngemäss die
unentgeltliche Prozessführung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der hier nicht fraglichen Nichtigkeit
sowie Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene
Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 14. Februar 2022,
RG.2022.00001, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2
Gemäss
§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde
einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Demgemäss ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend seine
Verfügung vom 23. April 2025 zuständig. Zum Entscheid berufen ist (erneut)
der Einzelrichter. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, erweist sich das Revisionsgesuch doch als offensichtlich unzulässig und
stellen sich ferner keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG. Daher konnte auch auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c N. 8).
2.
2.1
Gemäss
§ 86a VRG kann die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen
Entscheids (nur dann) verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens
festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht
beeinflusst hat (lit. a) oder die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnten (lit. b). Solche Gründe bringt der Gesuchsteller
in seiner Eingabe vom 17. Juli 2025 nicht vor.
2.2
Demzufolge
ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Gesuchsteller beantragte keine Parteientschädigung und
eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Revisionsbegehrens abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Verfügungen und Entscheide
über ein Revisionsgesuch unterliegen den gleichen Rechtsmitteln wie die
ursprüngliche Anordnung, die Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (Bertschi,
§ 86d N. 6). Demzufolge gilt auch hier wiederum: Sofern die
vorliegende Angelegenheit Verwaltungsrecht beschlägt, was auch in Bezug auf die
sozialhilfe- bzw. sozialversicherungsrechtliche Thematik grundsätzlich der Fall
ist, käme die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) infrage.
Sofern ihr eine Angelegenheit
des Strafrechts zugrunde liegt, wäre Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG zu erheben. Entsprechende Beschwerden sind innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, oder beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6.
Mitteilung an:
a) den Gesuchsteller;
b) die Gesuchsgegnerin.