RG.2025.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00010
25. Juli 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26472)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
RG.2025.00010
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Juli
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Gesuchstellerin,
gegen
B,
Gesuchsgegner,
und
Stadtpolizei
Winterthur
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
(Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadtpolizei Winterthur
verfügte am 11. April 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von
14 Tagen bzw. bis zum 8. Mai 2025 ein Kontaktverbot zu B sowie ein
Betretverbot betreffend dessen Wohnort (VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005,
Ziff. I).
Erwägungen
II.
A reichte dem
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur am 25. April 2025 ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 11. April 2025 bzw.
um Aufhebung der darin angeordneten Schutzmassnahmen ein. Das
Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das Geschäft Nr. GS250058-K
(VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005, Ziff. II).
B ersuchte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe vom
27.
April 2025, die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate zu verlängern. Dieses Verfahren wurde unter der
Geschäfts-Nr. GS250059-K geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B
sowie A am 30. April 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil und
Verfügung vom 30. April 2025 vereinigte es die beiden Verfahren und
verlängerte das zum Schutz von B angeordnete Kontaktverbot sowie das dessen
Wohnort betreffende Betretverbot bis zum 8. August 2025 unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; zum Ganzen VGr, 25. Juni
2025, RG.2025.00005, Ziff. II).
III.
A führte am 12. Mai 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
gerichtlich verlängerten Schutzmassnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025 ab (Dispositivziffer 1)
und auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'005.- A
(Dispositivziffer 2 f.).
IV.
Mit als
"Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Juni 2025
ersuchte A das Verwaltungsgericht darum, das Urteil vom 4. Juni 2025
"zu revisieren". Sinngemäss ersuchte sie sodann darum, die ihr mit
Urteil vom 4. Juni 2025 auferlegten Gerichtskosten in drei Raten bezahlen
zu dürfen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht auf
das Revisionsgesuch nicht ein (VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005).
V.
Am 23. Juli 2025
gelangte A erneut an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss eine
erneute Revision des Urteils vom 4. Juni 2025 und reichte zusätzliche
Akten aus einem Strafverfahren in Malta ein. Des Weiteren stellte sie ein
sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der hier nicht fraglichen Nichtigkeit
sowie Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene
Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 14. Februar 2022,
RG.2022.00001, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).
1.2
Gemäss
§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde
einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Demgemäss ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend sein
Urteil vom 4. Juni 2025 zuständig. Zum Entscheid berufen ist (erneut) der
Einzelrichter. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, erweist sich das Revisionsgesuch doch als offensichtlich
unzulässig und stellen sich ferner keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG. Daher konnte auch auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c
N. 8).
2.
2.1
Gemäss
§ 86a VRG kann die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen
Entscheids (nur dann) verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens
festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht
beeinflusst hat (lit. a) oder die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche
Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren
nicht beibringen konnten (lit. b). Solche Gründe bringt die
Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2025 – nach wie vor – nicht
vor. Das bereits bekannte Strafverfahren in Malta und die eingereichten
Beilagen vermögen den Nachweis nicht ansatzweise zu erbringen, dass das Urteil
des Verwaltungsgerichts durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden
wäre. Auch die neuerlichen Vorbringen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet,
einen Revisionsgrund darzutun; ein solcher ist nicht ersichtlich.
2.2
Demzufolge
ist auch auf dieses Revisionsgesuch nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gesuchstellerin beantragte
keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihres
erneuten Revisionsbegehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf das
Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Gesuchstellerin;
b) den Gesuchsgegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Winterthur.