Lexipedia

Entscheid

RG.2025.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2025.00010

25. Juli 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26472)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

RG.2025.00010

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. Juli

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Gesuchstellerin,

gegen

B,

Gesuchsgegner,

und

Stadtpolizei

Winterthur

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

(Revision des Urteils VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadtpolizei Winterthur

verfügte am 11. April 2025 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von

14 Tagen bzw. bis zum 8. Mai 2025 ein Kontaktverbot zu B sowie ein

Betretverbot betreffend dessen Wohnort (VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005,

Ziff. I).

Erwägungen

II.

A reichte dem

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur am 25. April 2025 ein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Verfügung vom 11. April 2025 bzw.

um Aufhebung der darin angeordneten Schutzmassnahmen ein. Das

Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge das Geschäft Nr. GS250058-K

(VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005, Ziff. II).

B ersuchte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Eingabe vom

27.

April 2025, die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate zu verlängern. Dieses Verfahren wurde unter der

Geschäfts-Nr. GS250059-K geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hörte B

sowie A am 30. April 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil und

Verfügung vom 30. April 2025 vereinigte es die beiden Verfahren und

verlängerte das zum Schutz von B angeordnete Kontaktverbot sowie das dessen

Wohnort betreffende Betretverbot bis zum 8. August 2025 unter Androhung

der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; zum Ganzen VGr, 25. Juni

2025, RG.2025.00005, Ziff. II).

III.

A führte am 12. Mai 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

gerichtlich verlängerten Schutzmassnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil VB.2025.00291 vom 4. Juni 2025 ab (Dispositivziffer 1)

und auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'005.- A

(Dispositivziffer 2 f.).

IV.

Mit als

"Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 23. Juni 2025

ersuchte A das Verwaltungsgericht darum, das Urteil vom 4. Juni 2025

"zu revisieren". Sinngemäss ersuchte sie sodann darum, die ihr mit

Urteil vom 4. Juni 2025 auferlegten Gerichtskosten in drei Raten bezahlen

zu dürfen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht auf

das Revisionsgesuch nicht ein (VGr, 25. Juni 2025, RG.2025.00005).

V.

Am 23. Juli 2025

gelangte A erneut an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss eine

erneute Revision des Urteils vom 4. Juni 2025 und reichte zusätzliche

Akten aus einem Strafverfahren in Malta ein. Des Weiteren stellte sie ein

sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt der hier nicht fraglichen Nichtigkeit

sowie Berichtigung oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene

Rechtsmittelentscheide zurückkommen (statt vieler VGr, 14. Februar 2022,

RG.2022.00001, E. 1.1; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 1 ff.).

1.2

Gemäss

§ 86b Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) ist das Revisionsgesuch bei der Behörde

einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Demgemäss ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Revisionsgesuchs betreffend sein

Urteil vom 4. Juni 2025 zuständig. Zum Entscheid berufen ist (erneut) der

Einzelrichter. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, erweist sich das Revisionsgesuch doch als offensichtlich

unzulässig und stellen sich ferner keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG. Daher konnte auch auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. Bertschi, § 86c

N. 8).

2.

2.1

Gemäss

§ 86a VRG kann die Revision eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen

Entscheids (nur dann) verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens

festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen das Verwaltungsgericht

beeinflusst hat (lit. a) oder die Verfahrensbeteiligten neue erhebliche

Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren

nicht beibringen konnten (lit. b). Solche Gründe bringt die

Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2025 – nach wie vor – nicht

vor. Das bereits bekannte Strafverfahren in Malta und die eingereichten

Beilagen vermögen den Nachweis nicht ansatzweise zu erbringen, dass das Urteil

des Verwaltungsgerichts durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden

wäre. Auch die neuerlichen Vorbringen der Gesuchstellerin sind nicht geeignet,

einen Revisionsgrund darzutun; ein solcher ist nicht ersichtlich.

2.2

Demzufolge

ist auch auf dieses Revisionsgesuch nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gesuchstellerin beantragte

keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihres

erneuten Revisionsbegehrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf das

Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Gesuchstellerin;

b) den Gesuchsgegner;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Winterthur.