RG.2026.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2026.00002
17. April 2026Deutsch5 min
(URT.2026.27140)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
RG.2026.00002
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 17. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Revision von VB.2025.00750),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist ein 1986 geborener ägyptischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 11. September 2013 erstmals in die Schweiz
ein und stellte einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration) wies diesen mit Verfügung vom 26. Februar
2014 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 ab. A verliess daraufhin zu
einem unbekannten Zeitpunkt die Schweiz.
Am 15. November 2017 reiste A erneut in die Schweiz
ein und heiratete am 7. Dezember 2017 die spanische Staatsangehörige B,
die damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und die er bereits
bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt hatte. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 16. Januar 2018
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser
wurde in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt eine
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Am
3. Januar 2022 reiste B aus der Schweiz aus und hält sich seither in
Spanien auf, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am
30. September 2022 erlosch. Am 22. Mai 2023 ersuchte A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom
22. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
B. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 3. Juli 2024, das
Verwaltungsgericht am 13. März 2025 (VB.2024.00446) und das Bundesgericht
am 27. Juni 2025 (2C_214/2025) ab.
C. Am 1. September 2025 stellte A beim
Migrationsamt ein "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG". Das Migrationsamt nahm dies als
Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 25. September 2025
mangels wesentlicher Veränderung der Umstände nicht ein. Die
Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 16. Oktober
2025, das Verwaltungsgericht die Beschwerde am 9. Dezember 2025 (VB.2025.00750)
ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II. Am 20. März 2026 wandte sich A erneut ans
Verwaltungsgericht und ersuchte um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
bzw. um "Neubeurteilung" der Ausreiseverpflichtung am 27. April 2026.
Nach Rückfrage bei A wurde das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das
Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision. Die Eingabe vom
20.
März 2026 kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur
ein – das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2025 betreffendes –
Revisionsgesuch bedeuten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni
2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).
Dessen Behandlung fällt – wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (VGr, 21.
April 2020, RG.2020.00001, E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach
§ 86a VRG nur verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein
Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die
beteiligten Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel
auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten
(lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon bei
Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die
gesuchstellende Partei jedoch – gemäss § 86b Abs. 1 VRG eine
Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder
Beschwerde zu berufen vermochte; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die
Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden dagegen keinen
Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient,
eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung
bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a
N. 14–18, § 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März
2019, RG.2019.00003, E. 3.1).
2.2
Im Lichte dieser Ausführungen sind die Vorbringen des
Gesuchstellers in seinen Eingaben vom 20. März und 7. April 2026 nicht als neue
Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zu qualifizieren. Wie der
Gesuchsteller darin selber betont, wiederholt er nämlich bloss, was schon in
den zwei ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden war bzw. rügt er
erneut eine falsche Rechtsanwendung. Auf sein (Revisions-)Gesuch ist demzufolge
nicht einzutreten (zum Ganzen auch VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 3.2
mit Hinweisen).
3.
Ausgangsgemäss sind die
(reduzierten) Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.