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Entscheid

RG.2026.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2026.00002

17. April 2026Deutsch5 min

(URT.2026.27140)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

RG.2026.00002

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 17. April 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Revision von VB.2025.00750),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist ein 1986 geborener ägyptischer

Staatsangehöriger. Er reiste am 11. September 2013 erstmals in die Schweiz

ein und stellte einen Asylantrag. Das damalige Bundesamt für Migration (heute:

Staatssekretariat für Migration) wies diesen mit Verfügung vom 26. Februar

2014 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies

das Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 ab. A verliess daraufhin zu

einem unbekannten Zeitpunkt die Schweiz.

Am 15. November 2017 reiste A erneut in die Schweiz

ein und heiratete am 7. Dezember 2017 die spanische Staatsangehörige B,

die damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und die er bereits

bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt hatte. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 16. Januar 2018

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser

wurde in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt eine

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Am

3. Januar 2022 reiste B aus der Schweiz aus und hält sich seither in

Spanien auf, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am

30. September 2022 erlosch. Am 22. Mai 2023 ersuchte A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom

22. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

B. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 3. Juli 2024, das

Verwaltungsgericht am 13. März 2025 (VB.2024.00446) und das Bundesgericht

am 27. Juni 2025 (2C_214/2025) ab.

C. Am 1. September 2025 stellte A beim

Migrationsamt ein "Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG". Das Migrationsamt nahm dies als

Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 25. September 2025

mangels wesentlicher Veränderung der Umstände nicht ein. Die

Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 16. Oktober

2025, das Verwaltungsgericht die Beschwerde am 9. Dezember 2025 (VB.2025.00750)

ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II. Am 20. März 2026 wandte sich A erneut ans

Verwaltungsgericht und ersuchte um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

bzw. um "Neubeurteilung" der Ausreiseverpflichtung am 27. April 2026.

Nach Rückfrage bei A wurde das vorliegende Revisionsgeschäft angelegt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen darf das

Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision. Die Eingabe vom

20.

März 2026 kann daher im Sinn der §§ 86a–86d des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur

ein – das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2025 betreffendes –

Revisionsgesuch bedeuten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 1 ff.; BGr, 3. Dezember 2011, 2C_994/2011; VGr, 15. Juni

2018, RG.2018.00004, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

Dessen Behandlung fällt – wegen

offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft – in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (VGr, 21.

April 2020, RG.2020.00001, E. 1 mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Revision einer rechtskräftigen Anordnung lässt sich nach

§ 86a VRG nur verlangen, wenn ein Strafverfahren feststellt, dass ein

Verbrechen oder Vergehen diese beeinflusst hat (lit. a), oder aber die

beteiligten Personen neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel

auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht "beibringen" konnten

(lit. b). Es muss sich dabei um erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel handeln, die schon bei

Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids bestanden, auf die sie sich die

gesuchstellende Partei jedoch – gemäss § 86b Abs. 1 VRG eine

Eintretensbedingung – weder im früheren Verfahren noch mit Rekurs oder

Beschwerde zu berufen vermochte; Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die

Ermittlung des massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden dagegen keinen

Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient,

eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung

bereits bekannter Fakten herbeizuführen (siehe Bertschi, § 86a

N. 14–18, § 86b N. 1–4; ferner VGr, 15. März

2019, RG.2019.00003, E. 3.1).

2.2

Im Lichte dieser Ausführungen sind die Vorbringen des

Gesuchstellers in seinen Eingaben vom 20. März und 7. April 2026 nicht als neue

Tatsachen im Sinn von § 86a lit. b VRG zu qualifizieren. Wie der

Gesuchsteller darin selber betont, wiederholt er nämlich bloss, was schon in

den zwei ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden war bzw. rügt er

erneut eine falsche Rechtsanwendung. Auf sein (Revisions-)Gesuch ist demzufolge

nicht einzutreten (zum Ganzen auch VGr, 21. April 2020, RG.2020.00001, E. 3.2

mit Hinweisen).

3.

Ausgangsgemäss sind die

(reduzierten) Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.