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Entscheid

RT110069

Rechtsöffnung

14. März 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 6. März 2012 (Urk. 46), beim Obergericht eingegangen am 7. März 2012, zog der Beklagte die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1’500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde neben dem durchgeführten Schriftenwechsel über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden (Urk. 35), so dass aufgrund dieses Aufwandes der vom Beklagten beantragte Verzicht auf die Erhebung einer Spruchgebühr ausser Betracht fällt (Urk. 46 S. 2; Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Gemäss der im Schreiben vom 6. März 2012 enthaltenen Vereinbarung (Urk. 46 S. 2 und 3) ist der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an Bezirksgericht Meilen, Einzelrichterin im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Kokotek versandt am: js -- 3 of 3 --

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