Lexipedia

Entscheid

RT120013

Rechtsöffnung

27. Februar 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 10. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 27. September 2011) für ausstehende Steuerschulden definitive Rechtsöffnung für Fr. 37'154.– nebst 4,5 % Zins seit 27. September 2011, für Fr. 1'257.05 und für 357.60; sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheides (Urk. 12). Das Urteil wurde der Beklagten entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 11 S. 3) bereits am 17. Januar 2012 zugestellt (Urk. 10c), womit die Beschwerdefrist am 27. Januar 2012 ablief. Die dagegen am 1. Februar 2012 (Poststempel 30. Januar 2012) erhobene Beschwerde ist demzufolge verspätet und auf diese ist nicht einzutreten.

2.

a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz.

-- 2 of 3 --

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'154.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Februar 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Ch. Bas-Baumann versandt am: js -- 3 of 3 --