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Entscheid

RT150001

Rechtsöffnung

12. Januar 2015Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015, beim Obergericht eingegangen am 12. Januar 2015, zog die Gesuchstellerin die von ihr am 4. Januar 2015 eingereichte Beschwerde zurück (Urk. 16). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8 und an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

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schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'456.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js -- 3 of 3 --