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Entscheid

RT160022

Rechtsöffnung

16. Februar 2016Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2.

Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen wird nicht eingetreten.

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3.

Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

5.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

6.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

7.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 126.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 16. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se

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