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Entscheid

RT170108

Rechtsöffnung

22. Juni 2017Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 setzte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- an (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 15. Juni 2017 (rechtzeitig) Beschwerde, mit welcher er die Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens verlangt und sinngemäss geltend macht, dass die betriebene Forderung unbegründet sei (Urk. 1). Aus nachfolgenden Erwägungen kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet und sogleich entschieden werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO),

2. Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (u.a.) Zulässigkeits- und damit Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, weil ohne einen solchen Nachteil kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht und demgemäss auf diese nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wird in der angefochtenen Verfügung einzig der Gesuchstellerin Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, wogegen der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet wird und damit keinen Nachteil erleidet (dass er in ein Rechtsöffnungsverfahren gezogen wird, gilt rechtlich nicht als Nachteil). Daher kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Gesuchsgegner wird seine Argumente im weiteren Verlauf des Rechtsöffnungsverfahrens (wenn die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss bezahlt hat) vortragen können.

2. Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (u.a.) Zulässigkeits- und damit Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, weil ohne einen solchen Nachteil kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht und demgemäss auf diese nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wird in der angefochtenen Verfügung einzig der Gesuchstellerin Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, wogegen der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet wird und damit keinen Nachteil erleidet (dass er in ein Rechtsöffnungsverfahren gezogen wird, gilt rechtlich nicht als Nachteil). Daher kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Gesuchsgegner wird seine Argumente im weiteren Verlauf des Rechtsöffnungsverfahrens (wenn die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss bezahlt hat) vortragen können.

3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'965.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf -- 3 of 3 --

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