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Entscheid

RT180015

Rechtsöffnung

12. Februar 2018Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2018 (Urk. 9, Urk. 10). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018, beim Obergericht eingegangen am 1. Februar 2018, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück (Urk. 14). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 336'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: sf -- 3 of 3 --