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Entscheid

RT180112

Rechtsöffnung

5. Juli 2018Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2.

Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3.

Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 4/1-3, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 67'314.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am -- 3 of 3 --

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