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Entscheid

RT180207

Rechtsöffnung

6. März 2019Deutsch14 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

A.

Die gemäss der Vereinbarung über die Rückzahlung gewährter Darlehen vom 18. Juli 2009 fällige Rückzahlung vom 31.08.2009 im Betrage von CHF 430'724.50 durch A._____ [Beklagter] an B._____ [Kläger] ist bis heute nicht erfolgt.

B.

Am 01.11.2011 haben die Parteien vereinbart, dass sich der zurückzuzahlende Darlehensbetrag einschliesslich der angefallenen Zinsen nunmehr auf CHF 500'000.00 (Fünfhunderttausend) beläuft. Die Erhöhung erfolgte zum Ausgleich des an B._____ entstandenen Schadens.

C.

A._____ erwartet den Eingang einer Zahlung im ersten Quartal 2016, aus welchem er die Rückzahlung an B._____ vornehmen will. Dies vorangestellt vereinbaren die Parteien was folgt:

Erwägungen

1.

A._____ anerkennt den Rückzahlungsbetrag von CHF 500'000.– zuzüglich einer Verzinsung dieses Betrages von 3% ab dem 01.12.2011 (Aufgelaufener Zins bis 15.12.2015: 60'541.00 CHF, fälliger Zins wird am Auszahlungstag neu berechnet).

2.

A._____ verpflichtet sich den zurückzuzahlenden Betrag unverzüglich nach Eingang der Zahlung gemäss Ziff. C auf das Konto von B._____ … [Adresse], PC-Konto …, [….] zu überweisen. Allgemeine Vertragsbestimmungen

3.

Die vorliegenden Bestimmungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien in diesem Bereich abschliessend. Diese Bestimmungen treten insbesondere anstelle von allen im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen vorgängig abgegebenen Willensäusserungen. Es bestehen keine Nebenabreden. Allfällige Ergänzungen oder Abänderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftlichkeit.

4.

[...]

5.

[...]

6.

[...]" In Ziffer 1 der Vereinbarung anerkennt der Beklagte unmissverständlich eine klar bestimmte Schuld von Fr. 500'000.– zuzüglich Zins. Präambel lit. A hält die Fälligkeit der Forderung im Umfang von Fr. 430'724.50 fest. In Ziffer 2 der Vereinbarung verpflichtet sich der Beklagte zur Überweisung von Fr. 500'000.– nach -- 6 of 10 -Eingang der Zahlung gemäss Präambel lit. C. Die gewählte Formulierung der Erklärung, wonach der Beklagte den zurückzuzahlenden Betrag "unverzüglich nach Eingang der Zahlung gemäss Ziff. C" überweise, konnte vom Kläger nur dahingehend verstanden werden, dass eine Rückzahlung erst erfolgt, wenn die Zahlung gemäss Präambel lit. C beim Beklagten eingegangen ist. Damit wurde die gemäss Präambel lit. A teilweise eingetretene Fälligkeit der Forderung vertraglich aufgehoben und auf den Zeitpunkt des Eingangs der Drittzahlung verschoben. Ziffer 2 der Vereinbarung ist somit als neue Stundungsabrede der Parteien zu verstehen, welche gemäss Ziffer 3 anstelle der bisherigen Abreden der Vereinbarung getreten ist (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufl. 2014, N 2187 ff.). Gemäss dieser Parteiabrede ist die anerkannte Schuld erst mit Eingang der Drittzahlung fällig.

4.5

Die Fälligkeit der betriebenen Forderung ist vom Gläubiger liquide nachzuweisen. Da sie vorliegend ausdrücklich bestritten wurde (Urk. 21 S. 7), genügt eine einfache Behauptung des Gläubigers nicht (BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 79 und N 36). Dass die gemäss Präambel lit. C erwartete Drittzahlung einging, hat der Kläger weder behauptet noch belegt (Urk. 1). Sein Vorbringen, er habe aufgrund der Konversation zwischen den Parteien nach Treu und Glauben vom Eingang der Drittzahlung ausgehen dürfen (Urk. 1, Zusatzblatt 2 Ziff. 2.a), reicht für den liquiden Nachweis im Rechtsöffnungsverfahren nicht. Ebenso wenig verfängt sein Argument, die Stundungsabrede sei ausserordentlich beendet worden, da die Stundungsbindung dem Kläger wegen des Verhaltens des Beklagten unzumutbar geworden sei (Urk. 1, Zusatzblatt 2 Ziff. 2.b). Beide Vorbringen erfordern eine Auslegung des Verhaltens der Parteien anhand deren Erfüllungshandlungen. Dies sprengt den Rahmen des Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung, wird doch vorliegend lediglich das Vorhandensein eines geeigneten Rechtsöffnungstitels nach Art. 82 Abs. 1 SchKG geprüft und kein materieller Prozess um die Forderung geführt (vgl. BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018, E. 3.2; BGer 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018, E. 2.1). Schliesslich hat ein einseitiger Wider-- 7 of 10 -ruf der Stundungsabrede, wie der Kläger weiter vorbringt (Urk. 1, Zusatzblatt 3, Ziff. 2.c; Urk. 4/14), nicht die Aufhebung der entsprechenden Vertragsklausel zur Folge, weshalb auch insofern nichts zugunsten der klägerischen Sachdarstellung abzuleiten ist. Die Rüge des Beklagten erweist sind damit als begründet.

4.6

Fehlt es an der Fälligkeit der betriebenen Forderung, liegt mit der Schuldanerkennung vom 22. Dezember 2015 kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Indem die Vorinstanz dennoch provisorische Rechtsöffnung erteilte, hat sie das Recht unrichtig angewandt und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde ist begründet und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beklagten. Namentlich kann offen bleiben, ob es sich bei der Schuldanerkennung vom 22. Dezember 2015 um eine Gefälligkeitsbestätigung gehandelt habe, wie er behauptet, und sich beide Parteien über deren Simulationscharakter einig gewesen seien (Urk. 25 S. 4 ff.).

5.

Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Nach dem Gesagten ist die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht dargetan, weshalb es an einer Voraussetzung für die provisorische Rechtsöffnung fehlt. Das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers vom 6. Dezember 2017 (Urk. 1) ist somit vollumfänglich abzuweisen.

6.1

Gestützt auf den neuen Sachentscheid sind auch die (implizit mitangefochtenen) Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu regeln (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23). Die bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 750.– (Urk. 26 S. 7 Disp.-Ziff. 2) ist dem vollumfänglich unterliegenden Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1ZPO; Urk. 6; Urk. 7). Der Kläger hat weiter dem anwaltlich vertretenen Beklagten antragsgemäss (Urk. 21 S. 2) eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 ZPO), die, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 500'000.–, auf Fr. 3'000.– zuzüglich 7,7% -- 8 of 10 -Mehrwertsteuer, d.h. auf insgesamt Fr. 3'230.– festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 AnwGebV).

6.2

Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Urk. 28; Urk. 31), den der Kläger dem Beklagten zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Überdies hat der Kläger dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe auf insgesamt Fr. 1'077.– (Fr. 1'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

Dispositiv

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 25. Oktober 2018 aufgehoben.

2. Das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2017) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 750.– werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'230.– zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

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Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– zu ersetzen.

7. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: sf -- 10 of 10 --