Lexipedia

Entscheid

RT190038

Rechtsöffnung

22. März 2019Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

138.

Abs. 3 lit. a ZPO), womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am 1. März 2019 ablief (Art. 142 ZPO), weshalb auf die erst am 13. März 2019 zur Post gegebene und am 15. März 2019 beim Obergericht eingegangene Beschwerde (Briefumschlag bei Urk. 10) wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden kann, da für das Beschwerdeverfahren die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und die Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

-- 2 of 3 --

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'620.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf -- 3 of 3 --