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Entscheid

RT190130

Rechtsöffnung

12. September 2019Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 30. Juli 2019 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2019) für total Fr. 60.-- ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 5. August 2019 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte dem Gesuchsgegner eine Frist für eine schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 5/5 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 19. August 2019 fristgerecht (Urk. 5/6) Beschwerde (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, Urk. 2 Entscheid-Ziffer 4). Ein solcher Nachteil muss in der Beschwerde geltend gemacht, d.h. behauptet und nachgewiesen werden, soweit er nicht offensichtlich ist. In der Beschwerde findet sich hierzu jedoch kein Wort; geltend gemacht wird darin einzig sinngemäss die Tilgung der Schuld (Urk. 1). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. b) Darüber hinaus müssen in einer Beschwerde konkrete Anträge gestellt werden (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ebenfalls hingewiesen wurde; Urk. 2 Entscheid-Ziffer 4). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte.

2. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, Urk. 2 Entscheid-Ziffer 4). Ein solcher Nachteil muss in der Beschwerde geltend gemacht, d.h. behauptet und nachgewiesen werden, soweit er nicht offensichtlich ist. In der Beschwerde findet sich hierzu jedoch kein Wort; geltend gemacht wird darin einzig sinngemäss die Tilgung der Schuld (Urk. 1). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. b) Darüber hinaus müssen in einer Beschwerde konkrete Anträge gestellt werden (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ebenfalls hingewiesen wurde; Urk. 2 Entscheid-Ziffer 4). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte.

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Die Beschwerde enthält jedoch keine solchen Anträge; es bleibt unklar, was der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will, d.h. wie die angefochtene Verfügung seiner Meinung nach lauten sollte. Daher kann auf die Beschwerde auch mangels Anträgen nicht eingetreten werden.

3. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Da letztlich nicht klar ist, ob die als Beschwerde bezeichnete Eingabe nicht die Stellungnahme gemäss der angefochtenen Verfügung darstellen soll, ist sie in Kopie der Vorinstanz zu deren Akten zuzustellen.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

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schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: bz -- 4 of 4 --