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Entscheid

RT190207

Rechtsöffnung

17. Februar 2020Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde vom 24. Dezember 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, C._____-Str. 1,... D._____, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von

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Urk. 17, 19, 20/1-4, 22, 23 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'254.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: sn -- 4 of 4 --

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