Lexipedia

Entscheid

RT210086

Rechtsöffnung

10. Januar 2022Deutsch15 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210086-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss vom 10. Januar 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210086-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss vom 10. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y3._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2021 (EB210393-L)

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Am 26. März 2021 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Als Rechtsöffnungstitel reichte sie einen Schiedsspruch des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 7. September 2016 ein, dessen massgebliche Dispositiv-Ziffer übersetzt wie folgt lautet (Urk. 1 Rz. 43; Urk. 5/13 S. 8):

1.1. Am 26. März 2021 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Als Rechtsöffnungstitel reichte sie einen Schiedsspruch des London Court of International Arbitration (LCIA) vom 7. September 2016 ein, dessen massgebliche Dispositiv-Ziffer übersetzt wie folgt lautet (Urk. 1 Rz. 43; Urk. 5/13 S. 8):

"d) Gemäss Artikel 1.2.2 wird B._____ [Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, nachfolgend: Gesuchsgegnerin] verpflichtet (oder wird B._____ verpflichtet, das Betreibungsamt Zug anzuweisen), D._____ [Gesuchstellerin] (unmittelbar nach direktem oder indirektem Erhalt von E._____ seitens (i) B._____ oder gegebenenfalls (ii) des Betreibungsamts Zug) Folgendes zu überweisen:

(i) 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, die an B._____ oder das Betreibungsamt Zug im Zusammenhang mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsverfahren oder gemäss den Bestimmungen einer Vergleichsvereinbarung zwischen E._____ und B._____ gezahlt wird; und

(ii) 100% aller Zahlungen an B._____ oder das Betreibungsamt Zug durch E._____ gemäss eines Kostenentscheids des Schiedsgerichts im Schweizerischen Schiedsverfahren;"

1.2. Am 8. März 2017 erklärte das Kantonsgericht Zug den LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 in der Schweiz für vollstreckbar; der Exequaturentscheid ist rechtskräftig (Urk. 1 Rz. 18; Urk. 5/14).

1.3. Am 22. Mai 2020 entschied ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich, dass die E._____ International AG (nachfolgend: E._____) der Gesuchsgegnerin USD 18'210'730.– zu bezahlen habe. Zudem habe die E._____ der Gesuchsgeg-

nerin "legal fees and expenses" von Fr. 379'316.13 zu bezahlen und ihren Schiedsgerichtskostenanteil von Fr. 265'332.37 zu erstatten (Urk. 1 Rz. 45 f.; Urk. 5/21 Rz. 443 [S. 101]).

1.4. Gegen diesen Schiedsspruch erhob E._____ Beschwerde ans Bundesgericht. Letzteres wies diese mit Urteil vom 4. Januar 2021 ab und verpflichtete E._____, der Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.– zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 46; Urk. 5/22 S. 22).

2. Mit Urteil vom 3. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ab und regelte die Kostenfolgen zu ihren Lasten (Urk. 17 S. 8 = Urk. 23 S. 8). Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin am 26. Mai 2021 innert Frist (siehe Urk. 19a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2):

"1. Das Urteil des Einzelgerichts (Audienz) des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. EB210393-L) sei aufzuheben und es sei in Prosequierung des Arrests Nr. 1 in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. März 2021) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für: - CHF 14'799'297.59 (entspricht USD 16'617'408.22 zum Tageskurs vom 16. Februar 2021 USD = CHF 0.89059) nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2021; - CHF 1'330'000 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2021; - CHF 726'293.31 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2021; sowie für die Arrest- und Gerichtskosten und die Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens zu erteilen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Einzelgerichts (Audienz) des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. EB210393-L) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss den obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin."

3. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 24). Dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 24 f.). Mit Verfügung vom 9. August 2021 setzte die Kammerpräsidentin der Gesuchsgegnerin Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 26). Die Beschwerdeantwort datiert vom 23. August 2021 (Urk. 27). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 30. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 30). Die Replik datiert vom 22. Oktober 2021 (Urk. 33). Sie wurde der Gegenpartei am 26. November 2021 zugestellt (Urk. 34). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–21). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. Am vorliegenden Entscheid wirkt Oberrichter Dr. M. Kriech in Vertretung der ferienhalber abwesenden Oberrichterin Dr. D. Scherrer mit.

II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen

1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4).

1.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind demgegenüber neue rechtliche Vorbringen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1).

2. Rechtsöffnungstitel

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Kantonsgericht Zug den LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 mit Exequaturentscheid vom 8. März 2017 für vollstreckbar erklärt habe. Gleichwohl sei dessen inhaltliche Vollstreckbarkeit zu prüfen (Urk. 23 S. 5). Die Vollstreckung sei zu untersagen, wenn weder dem Dispositiv noch allfälligen Erwägungen eine klare und endgültige Pflicht zur Zahlung einer bestimmten Summe zu entnehmen sei. Anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung genüge die blosse Bestimmbarkeit nicht (Urk. 23 S. 6). Der LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 stelle für sich allein keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, weil der Gesuchstellerin darin kein bestimmter Betrag zugesprochen worden sei. Zugesprochen worden sei einzig ein Prozentsatz eines (im Entscheidzeitpunkt noch nicht bekannten) Prozessgewinns der Gesuchsgegnerin im SCAI-Schiedsverfahren gegen die E._____ und die von der Höhe her ebenfalls noch nicht bekannte Parteientschädigung, sobald die Zahlung von E._____ erfolgt sei. Die Forderungssumme richte sich somit nach dem im Entscheidzeitpunkt noch offenen Ausgang des Folgeprozesses, das heisst des SCAI-Schiedsverfahrens. Diese im Entscheidzeitpunkt noch unbestimmte Zahlungspflicht erweise sich in der definitiven Rechtsöffnung als nicht vollstreckbar (Urk. 23 S. 7).

2.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Forderungssumme gemäss Bundesgericht bei einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Urteil beziffert werden oder sich aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben müsse. Das Bundesgericht habe auch wiederholt festgehalten, dass es zulässig sei, die definitive Rechtsöffnung auch dann zu erteilen, wenn das Urteil lediglich besage, dass eine Leistung geschuldet sei, ohne den Schuldbetrag zu spezifizieren, sich dieser Schuldbetrag aus dem Beizug anderer Aktenstücke aber mit Bestimmtheit ermitteln lasse (Urk. 22 Rz. 34). Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die definitive Höhe der Forderung noch von einem künftigen ungewissen Sachverhalt abhänge, könne daher definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Summe vom Gläubiger liquide bewiesen werde. Entsprechend habe das Bundesgericht im Verfahren 5D_81/2012 mit Urteil vom 12. September 2012 einen Rechtsöffnungsentscheid geschützt, in welchem die definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Urteils vom 5. Februar 2008 erteilt worden sei, obschon sich die Forderungssumme aus Urkunden ergeben habe, die erst nach diesem Urteil verfasst worden seien (Urk. 22 Rz. 35). Ein zweites, den Bedingungseintritt feststellendes Urteil sei nicht erforderlich (Urk. 22 Rz. 37). Auch die von der Vorinstanz angerufene Stelle im Basler Kommentar stütze diese Auffassung. So schreibe Staehelin, dass eine blosse Bestimmbarkeit nur dann nicht genüge, soweit zum Zeitpunkt des Urteils alle relevanten Tatbestände bereits bekannt gewesen seien (Urk. 22 Rz. 44). Dass sich die Forderungssumme nicht zwingend aus dem Urteilsdispositiv ergeben müsse, bestätige Staehelin explizit im Ergänzungsband unter Bezugnahme auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil vom 12. September 2012 (Urk. 22 Rz. 45). Der LCIA-Schiedsentscheid verpflichte die Gesuchsgegnerin abschliessend und definitiv, 70 % derjenigen Summe zu bezahlen, die ihr das SCAI Schiedsgericht in seinem zu fällenden Schiedsentscheid zuspreche, sowie 100 % der ihr alsdann zugesprochenen Verfahrenskosten (Urk. 22 Rz. 36). Der Rechtsöffnungstitel knüpfe die Zahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber der Gesuchstellerin an die Suspensivbedingung, dass die Gesuchsgegnerin ihrerseits Zahlung von E._____ unter dem SCAI-Schiedsspruch erlangt habe. Die erfolgte Zahlung von E._____ und damit den Eintritt der Bedingung habe die Gesuchstellerin urkundlich nachgewiesen (Urk. 22 Rz. 38).

2.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass es richtig sei, dass sich die Forderungssumme nicht zwingend bereits aus dem Urteilsdispositiv ergeben müsse. Das Gericht könne zur Bestimmung der Forderungssumme auch die Urteilsbegründung oder andere Dokumente einbeziehen, auf die das Urteil verweise (Urk. 27 Rz. 7). Vorliegend werde die Forderungssumme trotz Beizugs des SCAI-Schiedsurteils vom 22. Mai 2020 nicht klar (Urk. 27 Rz. 8). So sei im Urteilsdispositiv des LCIA-Schiedsurteils von "70% of any monetary compensation" die Rede, der Begriff der "monetary compensation" werde aber nicht definiert. Die Bedeutung dieses Begriffs sei zwischen den Parteien denn auch höchst umstritten (Urk. 27 Rz. 9). Es kämen noch weitere Unklarheiten hinzu. So spreche das LCIA-Schiedsurteil der Gesuchstellerin Prozente an Geldern zu, die an das Betreibungsamt Zug gezahlt würden; dem Betreibungsamt Zug seien jedoch keine Gelder bezahlt worden, sondern ans Betreibungsamt Zürich. Auf diesen Fall sei das LCIA-Schiedsurteil aber offensichtlich nicht anwendbar (Urk. 27 Rz. 15). Zudem müsse sich der Schuldner sowohl zum Bestand als auch zur Höhe der Forderung äussern können (Urk. 27 Rz. 18). Die Forderungshöhe sei nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens gewesen, das zum LCIA-Schiedsurteil vom 7. September 2016 geführt habe. Damals sei es lediglich um die Frage gegangen, ob der Prozessfinanzierungsvertrag vom 11. April 2011 noch gültig gewesen sei. Entsprechend habe die Gesuchsgegnerin im damaligen LCIA-Schiedsverfahren weder Gelegenheit noch Anlass gehabt, sich zur Höhe der behaupteten Forderung der Gesuchstellerin zu äussern (Urk. 27 Rz. 19). Die Gesuchstellerin vermenge die Bezifferbarkeit der Forderungssumme und den liquiden Beweis einer nachträglich eingetretenen suspensiven Bedingung. Das eine habe aber mit dem anderen nichts zu tun (Urk. 27 Rz. 21). Berücksichtige ein Urteil nicht alle im Zeitpunkt des Urteils bekannten Umstände, die es dem Gericht erlaubt hätten, die Forderungshöhe zu beziffern, so sei es nicht Sache des Vollstreckungsgerichts, dies nachzuholen. Insofern habe der Basler Kommentar Recht: Die blosse Bestimmbarkeit der Forderungshöhe genüge nicht, sofern im Zeitpunkt des Urteils alle relevanten Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Seien sie jedoch nicht bekannt gewesen, weil sie sich erst nach dem Urteilszeitpunkt verwirklicht hätten, so sei es a fortiori nicht Sache des Vollstreckungsgerichts, anhand dieser neuen Tatsachen die Forderungshöhe zu ermitteln. Dies obliege allein dem dafür zuständigen Sachgericht, hier einem Schiedsgericht mit Sitz in London (Urk. 27 Rz. 22).

2.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Höhe einer Forderung nicht im definitiven Rechtsöffnungstitel beziffert sein; es genügt, wenn sich die zu bezahlende Summe klar aus dem Verweis auf andere Dokumente ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3; BGer 5D_81/2012 vom 12. September 2012, E. 3.1; BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2; BGer 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021, E. 3.2.1). Enthält der gerichtliche Entscheid eine Suspensivbedingung, obliegt es dem Gläubiger, durch Urkunden liquide nachzuweisen, dass die Bedingung eingetreten ist, sofern dies nicht vom Schuldner anerkannt oder anderweitig notorisch ist (BGer 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021, E. 3.2.1). Besonders deutlich wird dies anhand eines Falles, in welchem ein französisches Gericht die Beklagten mit Urteil vom 5. Februar 2008 (berichtigt am 13. Mai 2008 und 2. September 2008) verpflichtet hatte, Werke zu entfernen, welche ins Eigentum des Klägers eingriffen; im Fall der Nichtvornahme hatte es den Kläger ermächtigt, die Werke "aux frais et risques" der Beklagten selber zu entfernen (BGer 5D_81/2012 vom 12. September 2012, lit. A). Das Bundesgericht erwog im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung, dass unbestritten sei, dass die Beklagten die Werke nicht entfernt hätten. In der Folge bestimmte es die Forderung anhand einer Rechnung vom 3. Februar 2009, mit welcher der Kläger seine Aufwendungen belegte. Es erwog, dass die Tatsache, dass sich die Forderung aus einer einfachen Rechnung und nicht "en contradictoire" bestimme, ohne Belang sei. Indem die Beklagten die Werke nicht entfernt hätten, seien sie das Risiko eingegangen, die Kosten der Ersatzvornahme tragen zu müssen (BGer 5D_81/2012 vom 12. September 2012, E. 3.2). In neueren Entscheiden führte das Bundesgericht freilich aus, dass das Gericht für die Frage, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, andere Unterlagen nur soweit berücksichtigen könne, als der Entscheid darauf verweise (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf BGer 5D_81/2012 vom 12. September 2012, E. 3.1; BGer 5D_198/2019 vom 20. April 2020, E. 2.3.2; BGer 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021, E. 3.2.1). Diese Formulierung schliesst jedoch (insbesondere vor dem Hintergrund von BGer 5D_81/2012 vom 12. September 2012, E. 3.1 f.) nicht aus, dass es sich hierbei um ein Dokument handelt, das im Entscheidzeitpunkt noch gar nicht existiert. Nichts anderes vertritt Staehelin, wenn er schreibt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 41): "Bei suspensiv bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen ungewissen Sachverhalt abhängt, kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Summe vom Gläubiger liquide bewiesen wird […]." Die Forderungshöhe kann sich somit aus einer Urkunde ergeben, die erst nach dem definitiven Rechtsöffnungstitel entstanden ist. Es versteht sich von selbst, dass an den Verweis auf eine zukünftige Urkunde keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können. Sodann muss weder die konkrete Forderungshöhe noch der Eintritt einer Bedingung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel basieren.

2.5. Der LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 spricht der Gesuchstellerin eine Forderung unter der Bedingung zu, dass die Gesuchsgegnerin im Schweizerischen Schiedsverfahren mit E._____ einen Anspruch gegenüber E._____ erwirbt und E._____ auch bezahlt hat (Urk. 5/13 Rz. 576 lit. d [S. 8]). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 23 S. 7) lässt sich das Rechtsöffnungsbegehren nicht mit dem Argument abweisen, der Gesuchstellerin sei kein bestimmter Betrag zugesprochen worden. Unbehelflich ist sodann der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach sie sich weder zum Bestand noch zur Höhe der Forderung habe äussern können (Urk. 27 Rz. 18). Sie wusste nämlich, dass sie einen Prozentsatz würde bezahlen müssen, wenn sie eine Zahlung der E._____ erhalten würde. Wenn sie einen festen Betrag oder einen Maximalbetrag gewünscht hätte und der Ansicht war, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, hätte sie – wie die Gesuchstellerin zu Recht ausführt (Urk. 33 Rz. 16) – den Schiedsentscheid vom 7. September 2016 oder allenfalls den Exequaturentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 anfechten müssen.

3. Ergebnis

Die Vorinstanz stellte weder eine Forderungshöhe fest noch prüfte sie, ob die im LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 vorgesehenen Bedingungen liquide belegt sind. Auch äusserte sie sich nicht zur Parteifähigkeit und gültigen Bevollmächtigung der Gesuchstellerin (Urk. 23 S. 8). Vielmehr wies sie das Gesuch direkt ab, ohne dass sich die Gesuchsgegnerin dazu hätte äussern können (Urk. 23 S. 2). Das vorinstanzliche Verfahren ist damit nicht spruchreif, weshalb das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 3. Mai 2021 aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Letztere wird eine Gesuchsantwort einholen müssen. Sodann wird sie unter Wahrung des rechtlichen Gehörs beider Parteien über die bisher offengelassenen Punkte (insbesondere die Frage, ob sich die Forderung liquide bestimmen lässt) befinden müssen.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzulegen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; OGer ZH RT200074 vom 16.07.2020, E. 4). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beim vorliegenden Streitwert von Fr. 16'855'590.90 (siehe Urk. 22 S. 2) in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 6'000.– festzusetzen; sodann ist vorzumerken, dass die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– geleistet hat (Urk. 25). Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung sind der Vorinstanz zu überlassen.

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 3. Mai 2021 aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

3. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat.

4. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'855'590.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am: sd