RT210179
Rechtsöffnung
20. Januar 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210179-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 20. Januar 2022 i...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210179-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 20. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. September 2021 (EB210307-K)
Erwägungen:
1.
a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 18. August 2020 (recte: 18. August 2021) das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2020) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'947.10 nebst Zins zu 11.9 % seit 2. Dezember 2020, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 S. 1 Ziff. I.).
Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin schriftlich Stellung zu nehmen, wobei angedroht wurde, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 3 S. 2 Dispositivziffer 1). Für den Gesuchsgegner wurde diese Verfügung am 23. August 2021 in Empfang genommen (Urk. 4). In der Folge ging bei der Vorinstanz innert Frist keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein.
Mit in unbegründeter Form erlassenem Urteil vom 7. September 2021 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten und erteilte der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2020) für Fr. 3'947.10 nebst Zins zu 11.9 % seit 2. Dezember 2020 sowie für Kostenund Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 5). Die Vorinstanz versandte das Urteil gleichentags an die Parteien (vgl. Urk. 6). Der Gesuchsgegner nahm es am 8. September 2021 persönlich entgegen (Urk. 6 S. 2).
Mit Eingabe vom 7. September 2021 (gleichentags der Post übergeben; bei der Vorinstanz am 8. September 2021 eingegangen) reichte der Gesuchsgegner eine als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsschrift ein (Urk. 7-9). Mit Eingabe vom 9. September 2021 (am 13. September 2021 der Post übergeben; bei der Vorinstanz am 14. September 2021 eingegangen) erhob er abermals "Beschwerde" (Urk. 10-12).
Am 15. September 2021 versandte die Vorinstanz die begründete Fassung des Urteils an die Parteien (Urk. 13 f.). Der Gesuchsgegner nahm dieses am 18. September 2021 persönlich in Empfang (Urk. 14 S. 1).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 20. September 2010 (recte: 20. September 2021) erhob der Gesuchsgegner hierorts Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die erstinstanzlich gewährte Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 15).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14).
2.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
Die mit Eingaben vom 7. September 2021 (Urk. 7) und 9. September 2021 (Urk. 10) erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen des Gesuchsgegners sowie die damit eingereichten Beilagen (Urk. 8/1-2, Urk. 11/1-3) waren erst nach Ablauf der dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 20. August 2021 gesetzten Frist zur Stellungnahme – sowie nach Urteilsfällung – erfolgt, weshalb der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren als säumig zu gelten hatte und die Vorinstanz seine Einwendungen und Beilagen nicht mehr berücksichtigen durfte. Letzteres gilt auch für die Beschwerdeinstanz. Die vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift vom 20. September 2021 (Urk. 15) vorgebrachten Tatsachenbehauptungen können aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 17/1-6).
3.
a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts-
mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15).
mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15).
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 20. September 2021 (Urk. 15) ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So führt er in seiner Rechtsmitteleingabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen II. und III. des angefochtenen Urteils (Urk. 16 S. 2 ff.) nicht korrekt seien. Demnach ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht einzutreten.
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 15 und 17/1-6, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zell-Turbenthal, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'947.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo