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Entscheid

RT210194

Rechtsöffnung

21. Januar 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210194-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss und Urteil vom 21. Janua...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210194-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2021 (EB211196-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 3. Oktober 2021 (bei der Vorinstanz am 4. Oktober 2021 eingegangen) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 28. September 2021) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2021 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 120.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.).

Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 wies der erstinstanzliche Richter das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 100.– (Urk. 4 S. 3 Dispositivziffern 1 f.). Dies mit der Begründung, dass der Gesuchsteller nicht ausgeführt habe, welchen Sachverhalt er mit welchem Dokument untermauern wolle und keine der Beilagen kommentiert habe. Zudem habe er keine der Urkunden als Rechtsöffnungstitel bezeichnet und führe entsprechend nicht aus, welches Dokument er vollstreckt haben wolle. Da im Rechtsöffnungsverfahren die Verhandlungsmaxime gelte, dürfe das Gericht die eingereichten Beweismittel deshalb nicht berücksichtigen. Das Gesuch sei daher mangels hinreichender Begründung abzuweisen (Urk. 4 S. 2 E. 2). Die Vorinstanz versandte das Urteil am 8. Oktober 2021 (Urk. 9a-b); der Gesuchsteller nahm es am 13. Oktober 2021 persönlich in Empfang (Urk. 9b).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2021 mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung – wie mit Eingabe vom 3. Oktober 2021 beantragt – zu gewähren (Urk. 11).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10).

d) Die bei der Vorinstanz am 11. und 14. Oktober 2021 eingegangenen Eingaben des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2021 (am 7. Oktober 2021 [Urk. 5 f.] und am 13. Oktober 2021 zur Post gegeben [Urk. 7 f.]), sind erst nach Fällung und Versand des angefochtenen Urteils bei der Vorinstanz eingetroffen, weshalb der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter die entsprechenden Vorbringen weder berücksichtigen konnte noch durfte.

2.

Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerdeschrift – soweit verständlich – geltend, dass die Gesuchsgegnerin und ihre Vertreterin das Mietverhältnis abgebrochen bzw. gelöscht hätten. Dies, weil er die Polizei wegen eines Einbruchs bei ihm verständigt habe. Der Einbruch sei vom Hauswart begangen worden, was mehrere Nachbarn bestätigt hätten. Die Vertreterin der Gesuchsgegnerin habe die Kündigung ausgesprochen, wovon der Hauswart profitiert habe. Zudem seien Anzeigen gegen ihn erstattet worden, welche glücklicherweise nicht an die Hand genommen worden seien. Obwohl bis anhin weder die Gesuchsgegnerin noch ihre Vertreterin das Depot zurückbezahlt hätten, habe die Vertreterin der Gesuchsgegnerin gegen ihn zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 8'145.– eingeleitet; die Betreibung Nr. 2 in der Höhe von Fr. 2'715.– und die Betreibung Nr. 3 in der Höhe von Fr. 5'430.–. Für was er diese Beträge schulde, sei ihm unklar. Eine der Betreibungen sei unter Androhung einer Lohnpfändung erfolgt. Die Betreibungen würden sowohl eine Nötigung wie auch eine Belästigung von Seiten der Vertreterin der Gesuchsgegnerin darstellen. Das Depot nicht zurückzuerstatten, stelle einen Betrug dar. Ebenfalls liege ein Betrug vor, wenn mit falscher Begründung eine Betreibung eingeleitet werde. Es sei ihm der Betrag des Depots zurückzuerstatten oder es seien die beiden erwähnten Betreibungen zu löschen (Urk. 11 S. 2 f.).

3.

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Die in vorstehender Erwägung 2 genannten Vorbringen des Gesuchstellers wurden allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, weshalb sie im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten sind und daher im Be-

schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Urk. 13/1-6 sowie Urk. 13/7 S. 2.

4.

Abgesehen von den aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zu berücksichtigenden Vorbringen in der Eingabe vom 13. Oktober 2021 (Urk. 11) setzt sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 3 f.).

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Beschwerdeverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

6.

Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Entscheid

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 11 und 13/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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