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Entscheid

RT210198

Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen)

2. Februar 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210198-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Februar 2...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210198-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 2. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich,

betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. September 2021 (EB210159-F)

Erwägungen:

1.

a) Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (bei der Vorinstanz am 17. Juni 2021 eingegangen) stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) das Rechtsbegehren, es sei ihm in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– (Forderung laut Zahlungsbefehl) zuzüglich Fr. 33.30 (Kosten des Zahlungsbefehls Nr....) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter; Urk. 1 S. 1).

Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2021 stellte der Beklagte sinngemäss den Antrag, es sei die beantragte Rechtsöffnung abzuweisen. Zudem sei ihm von der Vorinstanz eine Umtriebsentschädigung sowie eine Genugtuung von je Fr. 500.– zuzusprechen (Urk. 6).

Mit Urteil vom 10. September 2021 wies der erstinstanzliche Richter das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung ab, da der Beklagte die Tilgung der betriebenen Forderung bewiesen habe. Zudem entschied er, dass die Kosten ausser Ansatz fallen und keine Parteientschädigungen ausgesprochen würden (Urk. 19 = Urk. 22).

b) Innert Frist erhob der Beklagte mit Eingabe vom 17. Oktober 2021 (Postaufgabe: 21. Oktober 2021) gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.– sowie eine angemessene Genugtuung für die persönliche Verletzung durch das willkürliche Betreibungsverfahren zuzusprechen. Zudem sei der Kläger zu verpflichten, ihm die Gerichtskosten aus dem Revisionsverfahren beim Bundesstrafgericht in der Höhe von Fr. 200.– zu ersetzen (Urk. 21).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20/2).

d) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2.

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

Sowohl die Tatsachenbehauptung, das Bundesstrafgericht habe ihm für das Nichteintreten auf sein Revisionsgesuch Gerichtskosten von Fr. 200.– auferlegt, wie auch der Antrag, der Kläger habe ihm die Gerichtskosten aus dem Revisionsverfahren beim Bundesstrafgericht in der Höhe von Fr. 200.– zu ersetzen, hat der Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können – wie vorstehend ausgeführt – weder diese Behauptung noch dieser Antrag im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für die im Beschwerdeverfahren eingereichte Urk. 23.

3.

a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil zur durch den Beklagten beantragten Zusprechung einer Umtriebsentschädigung sowie einer Genugtuung von je Fr. 500.– aus, dass einer nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Umtriebsentschädigung nur in begründeten Fällen zuzusprechen sei (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dies sei nur ausnahmsweise der Fall, bspw. wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handle, wenn der getätigte Aufwand erheblich sei und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis bestehe (unter Hinweis auf Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 25). Da der Beklagte weder solche Umstände noch entstandene Umtriebe wie bspw. einen zu ersetzenden Verdienstausfall geltend mache (unter Hinweis auf Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, Art. 95 N 41), sei ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Dem Beklagten sei ferner die von ihm beantragte Genugtuung nicht zuzusprechen, weil keine immaterielle Unbill des Beklagten dargetan oder ersichtlich sei und für die Zusprechung von Genugtuungsforderungen der Rechtsöffnungsrichter ohnehin nicht zuständig sei (Urk. 22 S. 5 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.).

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 3.2 m.w.H.).

c) Die Eingabe des Beklagten vom 17. Oktober 2021 (Urk. 21) ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit den vorstehenden Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinandersetzt. So führt er in seiner Rechtsmitteleingabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso diese erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Einzig geltend zu machen, er habe Anspruch auf eine Genugtuung für das ihm durch das ohne Rechtsgrundlage durchgeführte Betreibungsverfahren zugefügte Unrecht, genügt hierzu nicht. Dies stellt keine genügend konkrete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen dar. Demnach ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 21 und des Doppels der Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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