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Entscheid

RT210217

Rechtsöffnung

1. März 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210217-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. M...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210217-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 1. März 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Hinwil,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 9. September 2021 (EB210088-H)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 9. September 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2021) gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil vom 2. Februar 2021 (Urk. 2/1 und 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– (Urk. 11 = Urk. 14).

b) Mit Eingabe vom 15. November 2021 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12/2) Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 13 S. 10 unten).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12/3).

d) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.).

Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 3.2 m.w.H.).

b) Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 15. November 2021 (Urk. 13) ist als Beschwerde unzureichend, da sich diese mit den Erwägungen II., III. und IV. des angefochtenen Urteils in keiner Art und Weise auseinandersetzt. So führt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise aus, wieso die vorinstanzlichen Erwägungen, es handle sich beim rechtskräftigen Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil vom 2. Februar 2021 (Urk. 2/1 und 2/3) um einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG (Urk. 14 S. 3 f. E. II.2) und es seien seitens der Gesuchsgegnerin keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, wie etwa Tilgung, Stundung oder Verjährung, vorgebracht worden (Urk. 14 S. 5 E. III.2), nicht zutreffend seien.

Demnach ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten.

3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 13 und 15, sowie an das Betreibungsamt Mittleres Tösstal und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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