Lexipedia

Entscheid

RT210222

Rechtsöffnung

14. Januar 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210222-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Januar 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210222-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 14. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst, lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2021 (EB210914-L)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 10. November 2021 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 26. November 2020) – für die Hundesteuer 2020 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 160.-- nebst 5 % Zins seit 10. November 2020; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 17 = Urk. 23).

b) Gegen dieses ihm am 19. November 2021 zugestellte (Urk. 18b) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 29. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 22 S. 2):

"1. Der Beschluss [recte: das Urteil] der Vorinstanz vom 10. November 2021 sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Es sei die Zusammensetzung des Stadtrats vom 8. Juli 2020, betreffend Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 8. Juli 2020, zu überprüfen.

3.

Es sei das staatliche Handeln und die Rechtmässigkeit, betreffend gesetzliche Grundlagen und der verhältnismässigkeit des Auszugs aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 8. Juli 2020, zu prüfen.

4.

Es sei des Betreibungsbegehren der Gläubiger*in, Stadtgemeinde Zürich, vertreten durch Stadtpolizei Zürich, Abteilung Finanzen, im Original, zu edieren.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

c) Am 1. Dezember 2021 reichte der Gesuchsgegner die Beilagen zu seiner Beschwerde nach (Urk. 24 und 25/2-17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf die Rechnungsverfügung der Stadtpolizei Zürich vom 15. Januar 2020, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 160.-- für die Hundesteuer 2020 verpflichtet worden sei; eine vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Einsprache sei vom Stadtrat von Zürich am 8. Juli 2020 abgewiesen worden. Der Einspracheentscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass er die Hundesteuer 2020 nicht schulde; der Entscheid des Stadtrats sei unrichtig. Das Rechtsöffnungsgericht habe jedoch nur über die Vollstreckbarkeit zu entscheiden; dagegen stehe ihm nicht zu, über die Richtigkeit des Entscheids zu befinden. Die inhaltlichen Beanstandungen des Gesuchsgegners würden nichts an der Vollstreckbarkeit ändern und seien daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und würden auch nicht aus den Akten hervorgehen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 2-4).

c) Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde im Wesentlichen wiederum gegen den Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 8. Juli 2020. Dieser Beschluss verstosse gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Prozessökonomie und stütze sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage; es bestehe auch der Anfangsverdacht, dass der Stadtrat dabei nicht in beschlussfähiger Zusammensetzung getagt haben könnte und der Auszug aus dem Protokoll gesetzlichen und formalen Vorgaben nicht genüge. In diesem Fall genüge es nicht, dass das Rechtsöffnungsgericht nur die Vollstreckbarkeit und nicht auch die inhaltlichen Beanstandungen prüfe; die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht aus formalen Gründen abgewiesen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien in den Akten zahlreiche Gründe gegen die Rechtsöffnung enthalten (Urk. 22 S. 2 ff.).

d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 23 Erwägung 2.5), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Dies sind nicht einfach formale Gründe, sondern beruht darauf, dass sich Gerichte an das Gesetz zu halten haben und das Gesetz im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung keine Einwendungen gegen die Forderung selber zulässt, sondern nur noch Zahlung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass der Stadtratsbeschluss unrichtig sei und er die Hundesteuer nicht schulde, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. Dass aus den Akten eine Zahlung, Stundung oder Verjährung (als einzig zulässige Einwendungen) hervorgehen würde, macht der Gesuchsgegner nicht geltend.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 160.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 22, 24 und 25/2-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 160.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo