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Entscheid

RT210224

Rechtsöffnung

10. Februar 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210224-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 10. Februar 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210224-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 10. Februar 2022

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2021 (EB210896-L)

Erwägungen:

1.1

Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 20. Juli 2021 vor Vorinstanz das Begehren, es sei ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2021; Urk. 2 = Urk. 4/1) für Fr. 5'766.10 nebst Zins zu 6 % seit 4. Juni 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1, vgl. auch Urk. 19 S. 1). Der Aufforderung zur Unterzeichnung ihres Gesuchs gemäss Verfügung vom 22. Juli 2021 (Urk. 6) kam die Gesuchstellerin fristgerecht nach (Urk. 8). Mit Verfügung vom 27. August 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen (Urk. 9). Die rechtzeitig (Urk. 10) eingereichte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin datiert vom 15. September 2021 (Urk. 11). Mit Urteil vom 11. November 2021 (Urk. 16 = Urk. 19) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'766.10 nebst Zins zu 6 % seit 4. Juni 2021, und zwar gestützt auf die Verfügung der Gesuchstellerin vom 3. Mai 2021 betreffend Unfallversicherungsprämien (Urk. 4/2), welche gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 20. Juli 2021 unangefochten geblieben war (Urk. 4/4). Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wurde der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.

1.2

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 11. November 2021 erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 (Datum Poststempel) innert Frist (Urk. 17b) Beschwerde (Urk. 18). Mit Eingangsanzeige vom 7. Dezember 2021 wurde den Parteien Kenntnis von der Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegeben (Urk. 21). Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchsgegnerin ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit (Urk. 22), mit welcher sie eine Prämienabrechnung der Gesuchstellerin vom 13. Januar 2022 einreichte (Urk. 23). Mit Eingabe vom selben Tag ersuchte das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 um Information hinsichtlich des Entscheids über das Gesuch um aufschiebende Wirkung, über welches das Amt von der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit dem laufenden Pfändungsverfahren in der oben genannten Betreibung in Kenntnis gesetzt worden war (Urk. 24).

2.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

3.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 19, Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.).

3.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 19, Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.).

3.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

4. In ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2021 macht die Gesuchsgegnerin sinngemäss im Wesentlichen geltend, bei der von der Gesuchstellerin festgesetzten Unfallversicherungsprämie sei von einer zu hohen Lohnsumme der Gesuchsgegnerin ausgegangen worden, da bei ihr nur ein Angestellter zu einem Stundenlohn von Fr. 25.00 tätig sei, der wegen der Corona-Pandemie nicht Vollzeit arbeite. Demzufolge sei die Unfallversicherungsprämie viel zu hoch (Urk. 18).

5.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 11) wendet sich die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen nicht gegen die Festsetzung der Unfallversicherungsprämie durch die Gesuchstellerin an und für sich, sondern sie beanstandet lediglich die Prämienhöhe. Ihre Vorbringen lassen darauf schliessen, dass die Gesuchsgegnerin nicht die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, sondern davon ausgeht, dass sie eine reduzierte Unfallversicherungsprämie zu bezahlen hat. In welcher Höhe die Unfallversicherungsprämie nach Ansicht der Gesuchsgegnerin festzusetzen wäre, kann ihren Vorbringen hingegen nicht entnommen werden. Damit bleibt offen, wie das angefochtene Urteil gemäss dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin geändert werden und stattdessen lauten sollte. Auf die Beschwerde ist daher schon mangels konkreter Beschwerdeanträge nicht einzutreten.

5.2. Hinzu kommt, dass die Beschwerde der Gesuchsgegnerin den formellen Anforderungen an die Begründung nicht genügt, zumal sie darin im Wesentlichen auf ihrem bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkt der zu hohen Unfallversicherungsprämien beharrt (Urk. 11; vgl. auch Urk. 19 Erw. 2.3). Hingegen setzt sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinander (Urk. 18; vgl. auch Urk. 22). Sie zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, dass die Verfügung der Gesuchstellerin vom 3. Mai 2021, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Unfallversicherungsprämien in der Gesamthöhe von Fr. 5'776.10 zuzüglich Verzugszins verpflichtet wurde (Urk. 4/2), einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 UVG und Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt (Urk. 19 Erw. 2.1 und Erw. 2.2). Auch beanstandet die Gesuchsgegnerin nicht, dass die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der Gesuchstellerin vom 3. Mai 2021 im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden kann (vgl. dazu BGE 143 III 564 = Pra 107 [2018] Nr. 132 E. 4.3.1; BGE 142 III 78 E. 3.1). Um eine inhaltliche Überprüfung zu erreichen, hätte die Gesuchsgegnerin innert Frist Einsprache gegen die Verfügung der Gesuchstellerin vom 3. Mai 2021 (Urk. 4/2) erheben müssen, was sie aber unterlassen hat (Urk. 4/4). Dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht steht die Überprüfung der betreffenden Verfügung auf ihre inhaltliche Richtigkeit nicht zu. Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 19 Erw. 2.4 m.H.). Ebenso wenig legt die Gesuchsgegnerin dar, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass weitere Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, weder von der Gesuchsgegnerin vorgebracht worden seien noch aus den Akten hervorgingen, und dass die geltend gemachte Forderung samt Verzugszins betragsmässig ausgewiesen sei (Urk. 19 Erw. 2.5). Damit genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

5.3. Zur Untermauerung ihres Standpunktes der überhöhten Unfallversicherungsprämien hat die Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe vom 2. Februar 2022 (Urk. 22) eine Prämienabrechnung der Gesuchstellerin vom 13. Januar 2022 (Urk. 23) eingereicht. Dabei handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches aufgrund des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Demzufolge kann die Gesuchsgegnerin daraus vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

6. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 2. Februar 2022 (Urk. 22) gegenstandslos und ist daher abzuschreiben.

7.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'766.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 18, Urk. 22 und Urk. 23, an beide Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'766.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. H. Lampel

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