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Entscheid

RT210230

Rechtsöffnung

2. Februar 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210230-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic iur. C. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 2. Febr...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210230-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic iur. C. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 2. Februar 2022

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Dezember 2021 (EB210650-C)

Erwägungen:

1.1

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 26. November 2021 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 19. November 2020) nicht ein (Urk. 5 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.).

1.2

Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2):

" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 03. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. EB210650-C/ad), in der auf das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 19. November 2020) nicht eingetreten wird, sei aufzuheben.

2.

Es ist auf das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 19. November 2020) aufgrund fristgerechter Einreichung einzutreten.

3.

Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."

1.3

Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Der zugleich eingeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 12 und 13). Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 14), worauf der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 20. Januar 2022 verzichtete (Urk. 15).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, auf dem Zahlungsbefehl vom 19. November 2020 sei ersichtlich, dass dieser am 25. November 2020 an die Ehefrau des Gesuchsgegners zugestellt worden sei (mit Verweis auf Urk. 3). Die Jahresfrist, innert welcher das Fortsetzungsbegehren hätte gestellt werden können, sei demnach am 25. November 2021 abgelaufen. Demgemäss hätte das Rechtsöffnungsverfahren spätestens an diesem Tag anhängig bzw. rechtshängig gemacht werden müssen. Die Gesuchstellerin habe ihr Gesuch um Rechtsöffnung jedoch erst mit Eingabe vom 26. November 2021 (ebenso Datum Poststempel) anhängig gemacht. Da die Frist zur Einreichung eines Rechtsöffnungsbegehrens zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei, fehle das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsöffnung seitens der Gesuchstellerin. Folglich sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Rechtsöffnung nicht einzutreten (Urk. 8 S. 2 f.).

4. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe zwar korrekt festgehalten, der Zahlungsbefehl sei dem Gesuchsgegner am 25. November 2020 zugestellt worden. Hingegen habe sie fälschlicherweise angenommen, die Jahresfrist (gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG) habe am 25. November 2020 zu laufen begonnen und sei am 25. November 2021 abgelaufen. Vielmehr habe die Jahresfrist erst am Tag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, mithin am 26. November 2020, zu laufen begonnen und demnach am 26. November 2021 geendet. Sie, die Beschwerdeführerin, habe mit am 26. November 2021 zur Post gegebener Eingabe die Jahresfrist klarerweise gewahrt und das Rechtsöffnungsgesuch fristgerecht bei der Vorinstanz eingereicht. Entsprechend verfüge sie über ein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung ihres Rechtsöffnungsbegehrens. Daher sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 7 S. 3 ff.).

5.1. Nach Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. Demnach beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder ein Ereignis ausgelöst werden, erst am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ist eine Frist nach Jahren berechnet, so endet diese alsdann am Tag, der dieselbe Zahl trägt wie jener Tag, an dem die Frist zu laufen begann (BGer 5A_967/2015 vom 1. Juli 2016, E. 3; BSK ZPO-Benn, Art. 142 N 17a; Merz, DIK-E-Komm-ZPO, Art. 142 N 23).

5.2. Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl dem Gesuchsgegner bzw. dessen Ehefrau am 25. November 2020 zugestellt (Urk. 3 S. 2). Demnach begann die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am Folgetag, mithin am 26. November 2020, zu laufen und endete am 26. November 2021. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin wurde am 26. November 2021 und somit binnen der Jahresfrist zur Post gegeben (Urk. 1; Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Entsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet.

5.3. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich das Rechtsöffnungsgesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist und die Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners einholte, was aufgrund des umfassenden Novenverbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2) nicht nachgeholt werden kann. Daher ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird das Verfahren fortzusetzen und einen neuen Entscheid zu fällen haben.

6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen.

6.2. Die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).

1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. Dezember 2021 im Verfahren EB210650-C wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren und die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– geleistet hat.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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