RT210233
Rechtsöffnung
23. März 2023Deutsch29 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210233-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw T. Gähwiler Beschluss und Urteil vom 23. März 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. X._____ gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201127-L)
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Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 2. November 2018 bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2), gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 3/6/1 und Urk. 3/6/2 [Bescheinigung der Rechtskraft]), die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 (Urk. 3/7) sowie die Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/19) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85 nebst Zins zu 4.5% seit 1. März 2016 zuzüglich Arrestkosten sowie Zahlungsbefehlskosten (Urk. 1 S. 2 und S. 9 ff.). Mit Entscheid vom 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 49 S. 17). Mit Beschluss vom 24. August 2020 hob die hiesige Kammer die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Entscheids vom 17. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 52 S. 27). In der Folge erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 6. Dezember 2021 in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85. Im Mehrbetrag – Zinsen und Betreibungskosten – wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 77 S. 21 = Urk. 80 S. 21). Für die Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 2 ff., E. 1).
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) ersuchte mit Eingabe vom 2. November 2018 bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 (Urk. 2), gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 3/6/1 und Urk. 3/6/2 [Bescheinigung der Rechtskraft]), die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 (Urk. 3/7) sowie die Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 (Urk. 3/19) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85 nebst Zins zu 4.5% seit 1. März 2016 zuzüglich Arrestkosten sowie Zahlungsbefehlskosten (Urk. 1 S. 2 und S. 9 ff.). Mit Entscheid vom 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 49 S. 17). Mit Beschluss vom 24. August 2020 hob die hiesige Kammer die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Entscheids vom 17. September 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 52 S. 27). In der Folge erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 6. Dezember 2021 in der betreffenden Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 80'310'032.85. Im Mehrbetrag – Zinsen und Betreibungskosten – wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 77 S. 21 = Urk. 80 S. 21). Für die Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 2 ff., E. 1).
2. Gegen das Urteil vom 6. Dezember 2021 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 78b) Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 79 S. 2 f.):
1. Der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei daher anzuordnen, dass das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201127) vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht vollstreckt werden darf.
2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren bis das Bundesgericht im Parallelverfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Oberge-
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richts des Kantons Zürich vom 13. August 2021 (5A_750/2021 (=EB180342/RT200121/RT200122=Betreibung-Nr. 2)) entschieden hat.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu vereinigen mit der gleichentags erhobenen Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201130).
4. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201127) sei, soweit Rechtsöffnung erteilt wurde, vollständig aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners um definitive Rechtsöffnung sei auch im Betrag von CHF 80'310'032.85 und damit vollumfänglich abzuweisen.
5. Eventualiter: Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201127) sei, soweit Rechtsöffnung erteilt wurde, vollständig aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens, wie der vorausgegangenen erst- wie zweitinstanzlichen Verfahren, dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, respektive auf die Staatskasse zu nehmen, und dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren, wie für die vorausgegangenen erst- wie zweitinstanzlichen Verfahren eine volle Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Eventualiter, falls gegenständliche Beschwerde abgewiesen werden sollte, sei die Kostenauferlegung für die vorausgegangenen erst- wie zweitinstanzlichen Verfahren (Urteilsdispositiv Ziff. 2) nach Massgabe des vorinstanzlichen Obsiegens und Unterliegens neu festzulegen. Zudem sei die Parteientschädigung (Urteilsdispositiv Ziff. 3) auf eine angemessene Umtriebsentschädigung unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Obsiegens und Unterliegens zu reduzieren und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteilsdispositiv Ziff. 4). Entsprechend seien die Urteilsdispositiv Ziff. 2. bis 4. aufzuheben.
3. Neben dem Gesuchsgegner erhob auch der Gesuchsteller Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 6. Dezember 2021, mit der er die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsbegehrens im Mehrbetrag (hinsichtlich des Zinses) anfocht. Diese Beschwerde wurde hierorts unter der Geschäfts-Nummer RT210235-O geführt und mit Entscheid vom 27. Juni 2022 abgewiesen.
4. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme zur beantragten aufschiebenden Wirkung und Sistierung gegeben, welche dieser mit Eingabe vom 7. Januar 2022 fristgerecht erstattete (Urk. 84, Urk. 85). Nachdem der Gesuchsgegner hierzu mit Schreiben vom 25. Januar 2022 repliziert hatte (Urk. 88), erklärte der Gesuchsteller am 1. Februar 2022 tele-- 3 of 20 -fonisch Verzicht auf weitere Äusserungen (Prot. II S. 6). Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt sowie das Verfahren sistiert (Urk. 90 S. 4). Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung der Sistierung und Weiterführung des Verfahrens (Urk. 91), worauf dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 25. Januar 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 93), welche dieser mit Eingabe vom 16. Februar 2023 fristgerecht erstattete (Urk. 95).
5. Die vorinstanzlichen Akten (einschliesslich jener des ersten Beschwerdeverfahrens) wurden beigezogen (Urk. 1 – 78/a-b). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 84 und Urk. 84a). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
6. Aufgrund neuer Konstituierung der Kammer wirkt am vorliegenden Entscheid Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle von Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzender mit. II. Prozessuales
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4).
2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig -- 4 of 20 -sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).
3.1. Die Sistierung erfolgte vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Fragen zur Prüfung unterbreitet werden wie im damals beim Bundesgericht hängigen Verfahren 5A_750/2021 (Urk. 90 S. 3). Auch der Gesuchsgegner selbst begründete die beantragte Sistierung in seiner Beschwerdeschrift damit, dass der Ausgang des genannten Bundesgerichtsverfahrens abzuwarten sei (Urk. 79 Rz. 22). Nachdem das genannte Verfahren mit Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 29. März 2022 entschieden wurde (vgl. Urk. 92/1), ist der Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens dahingefallen.
3.2. In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2023 macht der Gesuchsgegner nun geltend, die Sistierung sei dennoch aufrechtzuhalten. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass die Betreibung Nr. 2 deckungsgleich zur vorliegenden Betreibung sei und jenes Betreibungsverfahren nach wie vor pendent sei. Zwar habe das Bundesgericht im genannten Urteil letztinstanzlich Rechtsöffnung erteilt, worauf der Gesuchsteller das Fortsetzungsbegehen gestellt habe. Aufgrund der ungeklärten Wohnsitzfrage sei jedoch bisher keine Pfändung erfolgt. Sollte es in jenem Verfahren zu einer Wohnsitzpfändung kommen, würde diese auch die vorliegenden Arrestgegenstände mitumfassen, womit das vorliegende Verfahren allerspätestens dann obsolet werde (Urk. 95).
3.3. Ob die Sistierung eines Verfahrens zweckmässig ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot, nach welchem ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist, widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist sie nur ausnahmsweise zulässig (BSK ZPO-Gschwend Art. 124 Rz. 2). Infolgedessen, dass das vorliegende Verfahren nun bereits seit dem 4. Februar 2022 und damit seit mehr -- 5 of 20 -als einem Jahr sistiert ist (vgl. Urk. 90 S. 4), der ursprüngliche Grund für die Sistierung unbestrittenermassen weggefallen ist und es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelt, erscheint eine weitere Sistierung des Verfahrens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als nicht sachgerecht. Daran vermögen auch die Ausführungen des Gesuchsgegners nichts zu ändern. Im Gegenteil: Mit Blick auf den Gang des von ihm aufgeführten, parallel laufenden Verfahrens – gemäss dem Gesuchsgegner wurde wegen der Frage des Wohnsitzes eine SchKG-Beschwerde erhoben und der erstinstanzliche Entscheid an das hiesige Gericht weitergezogen (Urk. 95 S. 2) – ist nicht damit zu rechnen, dass es in gebotener Zeit zu einer Fortsetzung jenes Betreibungsverfahrens kommt. Nicht nur der Zeitpunkt ist ungewiss. Aufgrund der hängigen SchKG-Beschwerde lässt sich aus heutiger Sicht überdies nicht verlässlich abschätzen, ob das vom Gesuchsgegner im Parallelverfahren gezeichnete Szenario – Wohnsitzpfändung unter Einbezug des vorliegenden Arrests – überhaupt je eintritt. Die Sistierung ist damit aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen.
4. Auf die vom Gesuchsgegner beantragte Vereinigung der vorliegenden mit der gleichentags erhobenen Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 (EB201130-L), welche bei der hiesigen Kammer unter der Geschäfts-Nummer RT210234-O geführt wird, ist zu verzichten. Nachdem es sich um zwei eigenständige Arreste handelt, welche im Rechtsöffnungsverfahren bisher separat behandelt wurden, erscheint eine Vereinigung im Rechtsmittelverfahren nicht zweckmässig. III. Materielle Beurteilung
1. Gläubigeridentität
1.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, im Rechtsöffnungsverfahren sei nicht entscheidend, wem die in Betreibung gesetzte Forderung materiellrechtlich zustehe, sondern wer durch den Titel – vorliegend das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 – als Berechtigter ausgewiesen werde. Das erwähnte Bundesgerichtsurteil führe in seinem Rubrum das Kantonale Steueramt -- 6 of 20 -Zürich als Partei auf; es werde demnach ein Organ bzw. Verwaltungszweig als Anspruchsgläubiger genannt. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2) ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben habe, die Verfügung nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig sei, erlasse, gelte vorliegend der Gesuchsteller als Titelgläubiger. Etwas anderes gehe auch aus den Nachsteuerentscheiden nicht hervor. Folglich sei die Identität zwischen betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger zu bejahen (Urk. 80 S. 12, E. 5.2.5.).
1.2. Der Gesuchsgegner wendet dagegen zunächst ein, dass im Rechtsöffnungstitel der Gesuchsteller nicht genannt werde. Sodann moniert er, der blosse Umstand, dass eine kantonale Amtsstelle das Nachsteuerverfahren führe, lasse nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Gesuchsteller oder dessen Steueramt Titelberechtigter auch der mitveranlagten kommunalen und kirchlichen Steuern sei. Aus der blossen Nennung eines kantonalen Amtes als Partei im als Rechtsöffnungstitel dienenden Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 lasse sich daher keineswegs ableiten, dass der Titel einzig und alleine den Gesuchsteller als Titelberechtigten ausweise. Vielmehr ergebe sich aus all den genannten Dokumenten nirgends explizit, wer der Steuergläubiger bzw. der Titelberechtigte sei. Ganz sicher könne dies aber nicht einzig der Gesuchsteller sei, denn der in Betreibung gesetzte Betrag umfasse zweifelsohne auch die den Kommunen zustehenden Gemeindesteuern mit. Die Gemeinden träten im Gegensatz zum Kanton Zürich jedoch nicht als Gesuchsteller auf, weshalb feststehe, dass die kommunalen Steuern fälschlicherweise von einem Nichtgläubiger geltend gemacht würden (Urk. 79 Rz. 35 ff.). Weiter moniert der Gesuchsgegner, dass gemäss § 172 StG zwar das Kantonale Steueramt auch für den Bezug der kommunalen Nachsteuern zuständig sei. Daraus zu folgern, dass der Kanton Zürich oder gar dessen Steueramt Steuergläubiger auch der Kommunalsteuern sei, gehe fehl. Entschliesse sich das Kantonale Steueramt dazu, für kantonale und kommunale Nachsteuern Rechtsöffnung zu verlangen, seien alle Steuerhoheitsträger – vorliegend der Staat und die Gemeinden – im Rechtsöffnungsverfahren Partei. Das Kantonale Steueramt habe -- 7 of 20 -gemäss gesetzlichem Auftrag alle Steuerhoheitsträger zu vertreten und die Rechtsöffnung im Namen aller Steuergläubiger zu verlangen. Vorliegend vertrete es jedoch einzig den Kanton Zürich, dem die Gemeindesteuern aber nicht zustünden. Da gemäss Nachsteuerverfügung der Kanton und die Zürcher Gemeinden Gläubiger seien, bestehe keine vollständige Identität mit dem in der Betreibung aufgeführten Gläubiger (Urk. 79 Rz. 41 ff.).
1.3. Dem vorliegenden Verfahren liegt im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde, welchen die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 29. März 2022 (5A_750/2021; Urk. 92/1) zu beurteilen hatte: So handelt es sich um dieselbe Forderung – Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2005 bis 2009 –, denselben (zusammengesetzten) Rechtsöffnungstitel – Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (2C_799/2017,2C_800/2017) in Verbindung mit der Steuerrechnung vom 27. Januar 2016 – sowie dieselbe Konstellation hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung. Überdies brachte der Gesuchsgegner in jenem Verfahren im Wesentlichen dieselben materiellrechtlichen Einwendungen bezüglich Gläubigeridentität vor. Nachdem er mit diesen vor Bundesgericht nicht durchdrang (vgl. Urk. 92/1 E. 6.), ist er damit auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt (Urk. 80 S. 12, E. 5.2.5) und das Bundesgericht im Entscheid vom 29. März 2022 bestätigt hat (Urk. 92/1 E. 6.4.2), ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht entscheidend, wem die in Betreibung gesetzte Forderung materiellrechtlich zusteht, d.h. wer deren materiellrechtlicher Gläubiger ist. Massgeblich ist ausschliesslich, wer (formal) durch den Titel als Berechtigter ausgewiesen wird. Dies ist vorliegend der Gesuchsteller. Ebenfalls nicht von Belang ist es, dass im Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 auf Seiten der gesuchstellerischen (Steuergläubiger-)Partei das Kantonale Steueramt Zürich aufgeführt wird, welches keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und somit auch keine Gläubigerstellung innehaben kann. Mit dieser Bezeichnung ist als betroffenes rechts- und parteifähiges Gemeinwesen offensichtlich der Kanton Zürich gemeint, als dessen Organ oder Verwaltungszweig das Steueramt fungiert, liegt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch -- 8 of 20 -auf der Hand, dass ein kantonales Amt, das von Gesetzes wegen eine Forderung zu verfügen und einzutreiben hat (vgl. § 162 Abs. 2 und § 172 StG), die Verfügung nicht für sich selbst erlässt, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig ist (BGer 5P.330/2004 vom 22. Dezember 2004, E. 2.2; vgl. auch BGer 5D_21/2008 vom 16. April 2008, E. 2). Beim Gesuchsteller handelt es sich somit um den durch den Rechtsöffnungstitel formell ausgewiesenen Gläubiger der in Betreibung gesetzten Nachsteuerforderung bzw. um den aus dem Titel Berechtigten. Die Identität zwischen betreibendem Gläubiger und Titelgläubiger ist folglich zu bejahen.
2. Mehrfachrechtsöffnung
2.1. Sodann moniert der Gesuchsgegner, der Gesuchsteller versuche seine Forderungen mittels Zermürbung durchzusetzen: So habe er für exakt die gleiche Forderung nicht weniger als sechsmal um Rechtsöffnung ersucht. Weiter stelle das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsgesuch eine völlig unnötige und rechtswidrige Verdoppelung des ebenfalls ordentlichen und identischen Betreibungsverfahrens EB180342 am Wohnsitz dar, weshalb die vorliegende Betreibung weder einen tatsächlichen noch rechtlichen Mehrwert biete. Vielmehr werde sie durch das genannte Betreibungsverfahren vollständig konsumiert. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Einwand bloss summarisch auseinandergesetzt und sich mit dem schlichten Hinweis begnügt, das Rechtsöffnungsgericht dürfe die Zulässigkeit von Mehrfachbetreibungen nicht prüfen. Damit habe sie verkannt, dass vorliegend nicht eine Mehrfachbetreibung, sondern eine rechtsmissbräuchliche Erhebung multipler Rechtsöffnungsverfahren und damit eine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung gerügt worden sei. Weiter hätte die Vorinstanz bei bundesrechtskonformer Auslegung von Art. 52 SchKG nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren eintreten dürfen, da bereits am ordentlichen Betreibungsort am Wohnsitz Arreste gelegt worden seien (Urk. 79 Rz. 44 ff.). Weiter habe die Vorinstanz schlicht darüber hinweggesehen, dass EB180342 bei Lichte betrachtet nichts anderes als eine ordentliche Wohnsitzbetreibung darstelle, wo nebst dem Wohnsitzarrest auch alle anderen Arreste prosequiert werden müssten. Unter diesen Umständen hätten andere Rechtsöffnun-- 9 of 20 -gen keinerlei Mehrwert und dienten einzig der Zermürbung. Indem die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt habe, habe sie letztlich gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstossen und die Sperrwirkung von Art. 64 ZPO verletzt (Urk. 79 Rz. 49 ff.).
2.2. Die Rügen des Gesuchsgegners sind nicht stichhaltig. Sie wurden von der hiesigen Kammer bereits mehrfach in gleich gelagerten Verfahren zwischen denselben Parteien beurteilt und entkräftet (vgl. RT200121-O S. 23 ff., E. 3.4.; RT200125-O S. 20 ff., E. 3.4.). So verkennt der Gesuchsgegner hinsichtlich der Sperrwirkung, dass der Rechtsöffnungsentscheid ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung entfaltet. Seine materielle Rechtskraft beschränkt sich nur auf die betreffende hängige Betreibung, indes nicht auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betreibungen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 99 und S. 157 f.). Entsprechend stellt sich auch die Frage der Rechtshängigkeit nur dann, wenn innerhalb derselben Betreibung mehrere Rechtsöffnungsgesuche gestellt werden; nur in diesem Fall tritt die Sperrwirkung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO ein, kann der Streitgegenstand (d.h. der Rechtsöffnungsanspruch) zwischen denselben Parteien somit nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden. Das trifft vorliegend nicht zu und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar stellte der Gesuchsteller mehrere Rechtsöffnungsbegehren für dieselbe Forderung, jedoch nicht in der vorliegenden, sondern je in verschiedenen Betreibungen. Damit begründete das einzelne Rechtsöffnungsbegehren keine Sperrwirkung für die weiteren, in anderen Betreibungen gestellten Begehren (vgl. SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 1 m.Hinw. auf BGer 5A_59/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2.2). Art. 64 ZPO wurde mithin nicht verletzt.
2.3. Weiter rügt der Gesuchsgegner mit dem Einwand, wonach sich die Vorinstanz lediglich summarisch mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem ist zu entgegnen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass -- 10 of 20 -sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [je m.w.Hinw.]; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 53 N 9). Die Vorinstanz hat den Einwand des Gesuchsgegners, wonach die vorliegende Rechtsöffnung keinen Mehrwert biete und durch das Verfahren EB180342 vollständig konsumiert werde, zur Kenntnis genommen (Urk. 80 S. 5, E. 3.3) und sich dazu geäussert (Urk. 80 S. 6, E. 3.3). Aus ihren Ausführungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Vorgehen vor, stützte. Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind – auch das hat die hiesige Kammer in den genannten Entscheiden bereits ausgeführt (vgl. RT200121-O S. 25, E. 3.4.1.2.; RT200125-O S. 23, E. 3.4.1.2.) – die Motive der Begründung, welche indes nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu nachfolgend E. III.2.4. f.).
2.4. Schliesslich ebenfalls bereits mehrfach beurteilt und entkräftet wurde der Einwand des Gesuchsgegners, wonach die vorliegende Betreibung rechtsmissbräuchlich sei, weil sie gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse (vgl. RT200121-O S. 25 ff., E. 3.4.2.; RT200125-O S. 23 ff., E. 3.4.2.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners darf das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat, unzulässig ist. Des Weiteren wurde in den erwähnten Entscheiden bereits mehrfach erläutert, dass die Frage, ob die in Ausübung des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG am Arrestort erfolgte Anhebung einer oder mehrerer Betreibungen anstelle einer einzigen ordentlichen Wohnsitzbetreibung rechtsmissbräuchlich sei, in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes -- 11 of 20 -und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehörden fällt. Mangels eines aktenkundigen gegenteiligen Entscheids der Aufsichtsbehörden hat die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 8 daher als zulässig zu gelten, zumal die Zulässigkeit einer Mehrfachbetreibung für dieselbe Forderung bei der Arrestprosequierung seit Langem anerkannt ist (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 279 N 23). Die parallel dazu am Wohnort des Gesuchsgegners angehobene Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, an welchem ebenfalls Vermögenswerte verarrestiert wurden, vermag daran nichts zu ändern, was die hiesige Kammer in den erwähnten Verfahren ebenfalls bereits mehrfach ausführlich darlegte. So hätte eine ordentliche Wohnsitzbetreibung deren Anhebung zwar allenfalls verzichtbar gemacht, führt aber keineswegs zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der trotzdem eingeleiteten weiteren (zulässigen) Arrestbetreibungen.
2.5. Ist von der Zulässigkeit der Betreibung selbst auszugehen, muss auch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in dieser Betreibung (sowie in weiteren, parallel geführten Betreibungen) zulässig sein (vgl. RT200121-O S. 27 ff., E. 3.4.3.; RT200125-O S. 25 ff., E. 3.4.3.). Denn ein konkreter Arrest muss prosequiert werden, ansonsten fällt er dahin. Dazu verlangt Art. 279 Abs. 2 SchKG, dass der Gläubiger um Rechtsöffnung ersucht (oder eine Anerkennungsklage einleitet), wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung Rechtsvorschlag erhoben hat. Wurden (wie hier) für dieselbe Forderung an verschiedenen Orten Arreste gelegt und die Arreste gestützt auf Art. 52 SchKG an diesen Orten (und nicht mittels einer einzigen Betreibung am ordentlichen Betreibungsort) prosequiert, müssen für dieselbe Forderung folglich auch mehrere Rechtsöffnungsgesuche und mehrfach erteilte Rechtsöffnungen zulässig sein; umso mehr, als die Vollstreckung an den nicht mit dem Wohnort übereinstimmenden Arrestorten auf die Verwertung der dort verarrestierten Vermögenswerte beschränkt ist und mehrere Rechtsöffnungen in den verschiedenen Arrestbetreibungen daher zu keinen ernsthaften Verwertungskonflikten führen (s.a. Stücheli, a.a.O., S. 102). Die Zulässigkeit einer konkreten Rechtsöffnung ist mithin an die Zulässigkeit der betreffenden Betreibung geknüpft. Das ist die rechtliche Konsequenz der Prosequierungspflicht, des -- 12 of 20 -dem Gläubiger hierfür gewährten Wahlrechts bezüglich des Betreibungsorts sowie des Umstands, dass die Rechtsöffnung nur Wirkungen für die konkrete Betreibung entfaltet. Wäre eine Rechtsöffnung nur einmal bzw. nur an einem Ort zulässig, wie der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, würde die erforderliche Arrestprosequierung an den anderen Arrestorten verunmöglicht und das Wahlrecht faktisch ausgehebelt. Der in der vorliegenden Betreibung Nr. 1 (Arrest Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich 8 erhobene Rechtsvorschlag lässt sich nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Betreibung beseitigen. Sowohl das vorliegende als auch die weiteren in den verschiedenen Arrestbetreibungen gestellten Rechtsöffnungsgesuche dienen demnach der notwendigen Prosequierung der einzelnen Betreibung(en). Damit steht fest, dass mit der vorliegenden Betreibung keine rein schikanösen Ziele verfolgt werden, die offensichtlich nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Es handelt sich vielmehr um notwendige Vorkehren zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Arrests an den verschiedenen Orten (vgl. BGer 5A_724/2019 vom 12. November 2020, E. 4.3.1 und E. 4.3.4). Ob dieses berechtigte zwangsvollstreckungsrechtliche Ziel allenfalls auch in einer für den Gesuchsgegner schonenderen Weise erreicht werden könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten offenbaren Rechtsmissbrauchs ohne Belang. Das Rechtsmissbrauchsverbot und das daraus abgeleitete Gebot schonender Rechtsausübung gewähren dem Gesuchsgegner keinen generellen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen des Gesuchstellers. Es untersagt, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, welche zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringt (BGE 131 III 459 E. 5.3 S. 462 f.; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Art. 1-10 ZGB, 2003, Art. 2 N 101 m.w.Hinw.). Solches lässt sich dem Gesuchsteller nicht vorwerfen, nachdem der von ihm gewählte Weg der Prosequierung nicht nur für den Gesuchsgegner, sondern auch für ihn selbst sehr aufwändig ist und deshalb nicht als gegen den Gesuchsgegner gerichtete Schikane betrachtet werden kann. Sodann hält der besondere Betreibungsort von Art. 52 SchKG einem späteren, nach Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgten Wohnsitzwechsel des Schuldners stand (BGE 136 III 373 E. 2.1 S. 375; 115 III 28 E. 2 -- 13 of 20 -S. 31; SK SchKG-Krüsi, Art. 52 N 14; KUKO SchKG-Jeanneret/Strub, Art. 53 N 5). Demgegenüber könnte die Fortführbarkeit einer Prosequierungsbetreibung, die in Ausübung des Wahlrechts von Art. 52 SchKG am ordentlichen Betreibungsort (Wohnsitz) angehoben wurde, gefährdet sein, sollte der Schuldner seinen Wohnsitz vor der Pfändungsankündigung ins Ausland verlegen (vgl. Art. 53 SchKG; SK SchKG-Krüsi, Art. 53 N 3 und N 7; BGE 120 III 110 E. 1.a und 1.b S. 112), was das Vorgehen des Gesuchstellers auch sachlich rechtfertigt. Wie in den erwähnten gleich gelagerten Fällen bereits mehrfach ausgeführt (vgl. RT200121-O S. 29 f., E. 3.4.3.; RT200125-O S. 27 f., E. 3.4.3), lässt sich im Übrigen auch nichts anderes aus der vom Gesuchsgegner angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 100 III 41; s.a. BGE 128 III 383) ableiten (vgl. Urk. 79 Rz. 52). Der gesuchsgegnerische Einwand des Rechtsmissbrauchs ist somit unbegründet.
2.6. Schliesslich ebenfalls bereits in einem der erwähnten gleichgelagerten Fälle beurteilt und argumentativ entkräftet wurde die Auffassung des Gesuchsgegners, wonach die Anhebung der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, die zum Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB180342 vor dem Bezirksgericht Meilen führte, durch den Gesuchsteller als Ausübung seines Wahlrechts (Art. 52 SchKG) zugunsten der ordentlichen Wohnsitzbetreibung ausgelegt werden könne (vgl. RT200125-O S. 28 f., E. 3.4.4.). Allein der Umstand, dass diese Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners angestrengt wurde, lässt nicht auf eine solche Wahl schliessen, ist der Wohnort doch zugleich auch Arrestort. Andernfalls wäre dem Gläubiger bei mehrfacher Arrestlegung, wovon eine am Wohnort des Schuldners erfolgte, das Wahlrecht faktisch entzogen. Die parallele Einleitung separater Betreibungen an den anderen Arrestorten manifestiert vielmehr den eindeutigen Willen des Gesuchstellers, die Arreste am jeweiligen Arrestort zu prosequieren. Darauf zielte auch die Betreibung Nr. 2 am Arrest- und Wohnort des Gesuchsgegners ab. Ob die Anhebung dieser Betreibung am Wohnort des Gesuchsgegners zur Prosequierung aller Arreste genügt hätte und im Ergebnis auch die weiteren Arreste prosequierte, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 79 Rz. 50 f.), ist -- 14 of 20 -nicht von Belang. Wie im angesprochenen Fall bereits festgehalten (vgl. RT200125-O S. 29, E. 3.4.4.) ist einzig wesentlich, dass der Gesuchsteller daneben in impliziter, aber unmissverständlicher Ausübung seines Wahlrechts weitere, gemäss Bundesgericht zulässige Betreibungen an den verschiedenen Arrestorten eingeleitet hat, welche jeweils durch Rechtsvorschlag gehemmt wurden. Diese Rechtsvorschläge können in Anbetracht der auf die konkrete Betreibung beschränkten Rechtskraftwirkung nicht durch eine (einzige) Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2, sondern nur durch separate Rechtsöffnungen in jeder einzelnen Arrestbetreibung beseitigt werden. Insofern ist das Parallelverfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners mit dem vorliegenden "hinsichtlich der betreibungsrechtlichen Wirkung" keineswegs "deckungsgleich" (vgl. Urk. 79 Rz. 79). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 8 stellt denn auch den vom Gesuchsgegner zu Unrecht verneinten "Mehrwert" des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs gegenüber demjenigen im Verfahren Nr. EB180342 am Wohnsitz des Gesuchsgegners dar (vgl. Urk. 79 Rz. 50). Entsprechend hat der Gesuchsteller durchaus ein legitimes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Begehrens.
2.7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Soweit der Gesuchsgegner unter dem Titel "Unzulässige doppelte Rechtsöffnung / Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung, des Wahlrechts gemäss Art. 52 SchKG und der Sperrwirkung von Art. 64 ZPO" (Urk. 79 Rz. 44 ff.) beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Zermürbungstaktik des Gesuchstellers verneint und deshalb fälschlicherweise angenommen, die vorliegende Betreibung und das darin gestellte Rechtsöffnungsgesuch seien zulässig, statt Letzteres als missbräuchlich von der Hand oder abzuweisen, vermag er mit seinen Rügen keinen Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun.
3. Rechtsöffnungstitel / Rechtskräftige Veranlagung
3.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Gesuchsgegner mit dem Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 in Verbindung mit den vorangehenden Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Kantonalen Steueramts über einen
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zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Nachsteuern verfüge (Urk. 80 S. 14 f., E. 5.3.4.).
3.2. Der Gesuchsgegner vertritt demgegenüber wie vor Vorinstanz im Wesentlichen den Standpunkt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. September 2018 die Ehegattenbesteuerung aufgehoben und eine Individualbesteuerung beider Parteien angeordnet habe. Mit Anordnung der Individualbesteuerung habe es im Sinne eines kassatorischen Entscheides den Gesuchsteller zu einer neuen Veranlagung des Gesuchsgegners verpflichtet und sei entsprechend auch die Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 aufgehoben worden. Er sei somit nicht rechtskräftig veranlagt worden. Selbst wenn man von einer rechtskräftigen Veranlagung ausgehen würde, wäre aber zumindest die auf der Nachsteuerverfügung beruhende Nachsteuerrechnung zwingend zu korrigieren und seine Ehefrau als Mitrechnungsadressatin aus der Rechnung zu entfernen gewesen. Indem die Vor-instanz dem besagten Bundesgerichturteil trotzdem (zusammengesetzte) Rechtsöffnungsqualität zugesprochen habe, habe sie Art. 80 SchKG verletzt (Urk. 79 Rz. 53 ff.).
3.3. Wie vorne bereits erwähnt (vgl. Erw. III.1.3.), liegt dem vorliegenden Verfahren im Wesentlichen derjenige Sachverhalt zugrunde, welchen das Bundesgericht im Urteil vom 29. März 2022 (5A_750/2021; Urk. 92/1) zu beurteilen hatte, weshalb die darin gemachten Erwägungen auch im vorliegenden Fall zu beachten sind. Mit Blick auf das höchstrichterliche Urteil steht damit in Übereinstimmung mit dem vor-instanzlichen Entscheid fest, dass das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 (zusammen mit der unveränderten Steuerrechnung vom 27. Januar 2016) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG bildet (Urk. 92/1 E. 3.2). Weiter hat das Bundesgericht im nämlichen Entscheid festgehalten, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – das Urteil vom 18. September 2018 kein kassatorischer Entscheid ist und folglich die Veranlagung für die Nachsteuern (inkl. Nachsteuerrechnung) in Bezug auf den Gesuchsgegner unverändert Bestand hat (Urk. 92/1 E. 4.3.1-2). Die diesbezüglichen Einwendungen des Gesuchsgegners sind damit auch im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.
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4. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Der Gesuchsgegner wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 2 – 4 des angefochtenen Urteils; Urk. 80). Er macht geltend, selbst bei Abweisung der Beschwerde sei die vorinstanzliche Erwägung, wonach er fast vollumfänglich unterliege, unzutreffend, da die Rechtsöffnung in Bezug auf die Zinsen abgewiesen worden sei. Der abgewiesene Zinsanspruch von 4.5% auf Fr. 80'310'032.85 seit 1. März 2016 betrage Fr. 21'081'383.60. Er habe daher im Umfang von gut einem Fünftel obsiegt, weshalb die vorinstanzliche Kostenauferlegung von Fr. 5'000.– um Fr. 1'000.– auf Fr. 4'000.– zu reduzieren sei. Entsprechend sei auch die vorinstanzliche auf insgesamt Fr. 15'000.– festgesetzte Parteientschädigung um mindestens einen Fünftel, d.h. Fr. 3'000.–, zu reduzieren und habe auch er Anspruch auf eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'000.– (Urk. 79 Rz. 71 ff.).
4.2. Das Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens ist daran zu messen, inwieweit eine Partei mit ihren Rechtsbegehren vor Gericht durchgedrungen ist oder nicht (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg Art. 106 Rz. 3). Entgegen den gesuchsgegnerischen Ausführungen sind die Zinsen indes nicht dem massgeblichen Streitwert zuzurechnen (BK ZPO-Sterchi Art. 91 Rz. 6 f.). Damit war der Gesuchsgegner vor Vorinstanz – auch wenn die Rechtsöffnung in Bezug auf die Zinsen abgewiesen wurde – als vollumfänglich unterliegend zu betrachten. Die vorinstanzliche Aufteilung der Prozesskosten ist damit nicht zu beanstanden.
4.3. Schliesslich moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz verkenne, dass das Kantonale Steueramt Zürich insbesondere mit der Gruppe Bezugsdienste über eine interne Organisation mit dem nötigen Sachverstand verfüge, um Steuerbezüge auch gerichtlich durchzusetzen. Die durch die Inanspruchnahme amtsexterner Anwälte generierten Kosten könnten folglich nicht ihm auferlegt werden. Die vorinstanzlich festgesetzte Parteientschädigung sei daher aufzuheben und höchstens auf eine angemessene Umtriebsentschädigung zu reduzieren (Urk. 79 Rz. 74 ff.).
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4.4. Entgegen der gesuchsgegnerischen Ansicht hält Art. 68 Abs. 1 ZPO als Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör fest, dass sich jede Partei eine beliebig gewillkürte Parteivertretung bestellen kann. Jede Partei hat damit die Freiheit, seinen Prozess durch einen berufsmässigen Vertreter führen zu lassen. Im Anwendungsbereich von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ist nicht zu prüfen, ob die berufsmässige Vertretung effektiv notwendig ist (BGE 144 III 164 E. 3). Dass der Gesuchsteller eine Parteivertretung zuzog und er dafür ausgangsgemäss eine Entschädigung zugesprochen erhielt, welche sich anhand des kantonalen Tarifs (Art. 96 ZPO) bestimmt, ist demnach nicht zu beanstanden.
5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
2. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss vollständig zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels entsprechendem Antrag (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 105 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
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1. Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren weitergeführt.
2. Auf die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr. RT210233-O) mit dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT210234O wird verzichtet.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2021 vollumfänglich bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 95 und Urk. 96/1) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'310'032.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw T. Gähwiler versandt am: lm -- 20 of 20 --