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Entscheid

RT220002

Rechtsöffnung

1. Februar 2022Deutsch11 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Christine von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlisbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Christine von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlisbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 1. Februar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. November 2021 (EB210339-I)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Poststempel vom 1. Oktober 2021) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2021; Urk. 3/5) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 22'881.00 nebst Zins zu 3 % seit 15. April 2015 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, vgl. auch Urk. 19 S. 2). Den ihr mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 auferlegten Kostenvorschuss für die mutmassliche Spruchgebühr von Fr. 350.00 leistete die Gesuchstellerin fristgerecht (Urk. 4, Urk. 5 und Urk. 6). Zur Hauptverhandlung vom 17. November 2021 erschienen beide Parteien und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 7 ff. und Vi Prot. S. 4 ff.). Am 19. November 2021 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil in unbegründeter Fassung (Urk. 10 = Urk. 19):

1.

Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Dübendorf, Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2021, für Fr. 10'480.– nebst Zins zu 3 % seit 16. April 2015, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 3 dieses Urteils. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

2.

Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 350.–.

3.

Die Spruchgebühr wird zu Fr. 175.– der Gesuchstellerin und zu Fr. 175.– dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu Fr. 175.– zu ersetzen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung, und nach ungenutztem Ablauf der Frist für die Begründung an das genannte Betreibungsamt.

6.

Der Gesuchsgegner kann innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids beim zuständigen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.

7. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Parteien können innert 10 Tagen von dessen Zustellung an beim Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, schriftlich eine Begründung verlangen. Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Den Parteien läuft die Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides.

7. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Die Parteien können innert 10 Tagen von dessen Zustellung an beim Bezirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, schriftlich eine Begründung verlangen. Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Den Parteien läuft die Frist von 10 Tagen zur Erhebung einer Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides.

8. Diese Fristen stehen während der gesetzlichen Fristenstillstände gemäss ZPO nicht still (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zu berücksichtigen sind jedoch die Betreibungsferien und der Rechtsstillstand gemäss SchKG (Art. 56 ff. SchKG).

1.2. Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 26. November 2021 zugestellt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021, der Vorinstanz gleichentags überbracht (Urk. 12 = Urk. 18A), teilte der Gesuchsgegner mit handschriftlicher Eingabe mit, dass er "Rekurs gegen das Urteil vom 19. November 2021" erhebe. Sodann machte er unter Hinweis auf die Beilagen (Urk. 13/1 - 4) sinngemäss eine Forderung von mehr als Fr. 200'000.00 gegenüber der Gesuchstellerin und deren Vertreter geltend. Am Ende der Eingabe steht: "Note: I was in Turkey until 06/12/2021. I contacted assistance (judicial) but telephone always busy. I need French Translation". Mit Antwortschreiben vom selben Tag erläuterte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner dessen Möglichkeiten gemäss der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv Ziff. 7). Es wurde darauf hingewiesen, dass die Frist, um die Begründung des Entscheids zu verlangen, bereits am 6. Dezember 2021 abgelaufen sei, während die Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage mit der Eingabe vom 13. Dezember 2021 gewahrt worden wäre. Da unklar sei, wie mit der Eingabe des Gesuchsgegners umzugehen sei, wurde dieser um Rückmeldung innert zehn Tagen ersucht, mit dem Hinweis, dass ohne eine Antwort innert Frist seine Eingabe als Rechtsmittel gegen das Urteil vom 19. November 2021 an das Obergericht weitergeleitet würde (Urk. 14 = Urk. 20). Mit einer weiteren an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 22. Dezember 2021 mit dem Betreff "Rückmeldung zu Ihrer Antwort zum Urteil vom 19. November 2021" nahm der Gesuchsgegner Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Dezember 2021. Sodann machte er weitere Ausführungen zur Forderung der Gesuchstellerin einerseits sowie zu der von ihm gegenüber der Gesuchstellerin und deren Vertreter geltend gemachten Forderung andererseits. Schliesslich wies der Gesuchsgegner auf seine schwierigen finanziellen Verhältnisse und seine mangelnden Deutschkenntnisse hin sowie darauf, dass er erfolglos versucht habe, den Zürcher Anwaltsverband zu kontaktieren (Urk. 15 = Urk. 18B samt Beilagen, Urk. 16/1 - 2). Daraufhin leitete die Vorinstanz ihre Akten (Urk. 1 - 11 akturiert und Urk. 12 - 17 unakturiert) mit Begleitschreiben vom 3. Januar 2022, eingegangen am 5. Januar 2022 (Urk. 17 = Urk. 21), an die Beschwerdeinstanz weiter.

1.3. Da gegen das vorinstanzliche Urteil vom 19. November 2021 - würde es in begründeter Form vorliegen - das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben wäre (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 239 Abs. 2 ZPO), wurde ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO eröffnet. Darüber wurden die Parteien mit Eingangsanzeige vom 11. Januar 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 22). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 219, Art. 251 lit. a und Art. 252 ff. ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da erst der begründete Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde darstellt, ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.H.).

3.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 19. November 2021 erging in unbegründeter Form (Urk. 19). Es wurde dem Gesuchsgegner am 26. November 2021 zugestellt und von ihm persönlich in Empfang genommen (Urk. 11). Dass die Frist, um eine Begründung des Urteils zu verlangen, zehn Tage ab Zustellung des Entscheides beträgt (Art. 239 Abs. 2 ZPO), wurde von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Urteils korrekt angegeben (Urk. 19, Dispositiv Ziffer 7). Unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO lief diese Frist am Montag, 6. Dezember 2021 ab. Die erste Eingabe des Gesuchsgegners wurde der Vorinstanz jedoch erst am 13. Dezember 2021 und damit verspätet überbracht (Urk. 18A).

3.2. Ob die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Dezember 2021 (Urk. 18A) mit Blick auf Art. 239 Abs. 2 ZPO von der Vorinstanz als Begehren um Urteilsbegründung entgegenzunehmen gewesen wäre (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 25 m.H.), kann offenbleiben, nachdem die Frist bereits am 6. Dezember 2021 abgelaufen war und der Gesuchsgegner im Antwortschreiben der Vorinstanz vom 13. Dezember 2021 ausdrücklich auf den Ablauf der Frist hingewiesen worden war. Zugleich wurde auf die in jenem Zeitpunkt noch laufende Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage aufmerksam gemacht (Urk. 20 S. 1). Da der Gesuchsgegner auf die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 gestellte Frage nach dem Zweck seiner ersten Eingabe mit keinem Wort einging, sondern sich stattdessen mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erneut sinngemäss zu den behaupteten gegenseitigen Forderungen der Parteien äusserte (Urk. 18B), überwies die Vorinstanz - entsprechend der Ankündigung im Antwortschreiben vom 13. Dezember 2021 (Urk. 20 S. 2) - die vorinstanzlichen Akten an die Beschwerdeinstanz. Auf die sinngemässen Vorbringen des Gesuchsgegners zu den von ihm thematisierten Forderungen bzw. zur Begründetheit des Rechtsöffnungsgesuchs ist nicht weiter einzugehen, zumal das vorliegende unbegründete Urteil kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt.

3.3. Kein Nachteil entstand dem Gesuchsgegner sodann dadurch, dass die Vorinstanz nicht prüfte, ob aufgrund von seiner Eingabe vom 13. Dezember 2021 (Urk. 18A) ein sinngemäss gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von

Art. 148 Abs. 1 ZPO (betreffend die Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO) vorlag bzw. ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Wiederherstellung der Frist ist, dass die säumige Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft. Zudem liegt ein Wiederherstellungsgrund nur vor, soweit der geltend gemachte Hinderungsgrund kausal für die Säumnis ist. Kausalität ist etwa zu verneinen, wenn das Hindernis bloss in der ersten Zeit der Frist bestand, die verbleibende Zeit aber noch zur Fristwahrung hätte genutzt werden können (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 12 m.H.). Das Vorbringen des Gesuchsgegners, er habe sich bis 6. Dezember 2021 in der Türkei aufgehalten (Urk. 18A S. 2), wurde von ihm weder näher begründet noch belegt und daher nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon kann der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er das an seine Wohnadresse in D._____ versandte vorinstanzliche Urteil am 26. November 2021 persönlich in Empfang genommen hatte (Urk. 11). Demzufolge bestand der sinngemäss geltend gemachte Hinderungsgrund der Auslandabwesenheit offenkundig nicht während der gesamten Dauer des Fristenlaufs, so dass schon die Kausalität für die Säumnis zu verneinen wäre. Abgesehen davon könnte auch nicht von einem höchstens leichten Verschulden des Gesuchsgegners ausgegangen werden. Dass dem Gesuchsgegner der Fristenlauf ab Entgegennahme des vorinstanzlichen Urteils durchaus bewusst war, ergibt sich aus seiner im Zusammenhang mit der behaupteten Auslandabwesenheit geltend gemachten sinngemässen Behauptung, wonach er erfolglos versucht habe, bei einer Rechtsberatungsstelle anzurufen (Urk. 18A S. 2; vgl. auch Urk. 18B S. 2). Eine Begründung dafür, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, sich innert der Frist von zehn Tagen ab Zustellung des vorinstanzlichen Urteils an die Vorinstanz zu wenden, wie er dies in der Folge mit Eingaben vom 13. Dezember und vom 22. Dezember 2021 tat (Urk. 18A und Urk. 18B), ist den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht zu entnehmen. Nachdem ein Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen gewesen wäre, kann von Weiterungen abgesehen werden.

3.4. Zusammenfassend fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, da das vorinstanzliche Urteil vom 19. November 2021 lediglich in unbegründeter Form vorliegt. Trotz Kenntnis vom Fristenlauf stellte der Gesuchsgegner innert

der zehntägigen Frist kein (zumindest sinngemässes) Begehren um Begründung des Entscheids, weshalb gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO vom Verzicht auf die Anfechtung des Urteils auszugehen ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu verzichten. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 18A, Urk. 18B und Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 11 akturiert sowie Urk. 12 - 17 unakturiert) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'480.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

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