RT220003
Rechtsöffnung
17. Januar 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Januar 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 17. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Dezember 2021 (EB210360-G)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 13. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin für Fr. 3'056.-- in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 1. November 2021) ab; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 17).
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Januar 2022 (Postaufgabe 7. Januar 2022) Beschwerde (Urk. 16).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das angefochtene Urteil wurde am 13. Dezember 2021 an die Gesuchstellerin versandt und der Gesuchstellerin von der Post am 14. Dezember 2021 zur Abholung bis am 21. Dezember 2021 gemeldet, von der Gesuchstellerin jedoch nicht abgeholt (Vi-Urk. 13). Da die Gesuchstellerin mit einer Zustellung rechnen musste, gilt es damit als am 21. Dezember 2021 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchstellerin – wie sie in der Beschwerde ausführt – die eingeschriebene Sendung nicht bei der Post abholen konnte, da sie wegen medizinischer Behandlung abwesend war. So hätte sie dafür sorgen müssen, dass auch während der Dauer ihrer Abwesenheit gerichtliche Zustellungen an sie vorgenommen werden konnten (z.B. durch Bestellung einer Vertretung oder Bezeichnung einer anderen Zustelladresse). Dass und weshalb ihr entsprechende Vorkehrungen nicht möglich gewesen seien, macht sie nicht geltend. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 17 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief zufolge der Betreibungsferien am 5. Januar 2022 ab (Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde datiert zwar vom 4. Januar 2022, deren Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 7. Januar 2022 (Briefumschlag bei Urk. 16). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und demzufolge kann auf sie nicht eingetreten werden.
2. a) Das angefochtene Urteil wurde am 13. Dezember 2021 an die Gesuchstellerin versandt und der Gesuchstellerin von der Post am 14. Dezember 2021 zur Abholung bis am 21. Dezember 2021 gemeldet, von der Gesuchstellerin jedoch nicht abgeholt (Vi-Urk. 13). Da die Gesuchstellerin mit einer Zustellung rechnen musste, gilt es damit als am 21. Dezember 2021 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchstellerin – wie sie in der Beschwerde ausführt – die eingeschriebene Sendung nicht bei der Post abholen konnte, da sie wegen medizinischer Behandlung abwesend war. So hätte sie dafür sorgen müssen, dass auch während der Dauer ihrer Abwesenheit gerichtliche Zustellungen an sie vorgenommen werden konnten (z.B. durch Bestellung einer Vertretung oder Bezeichnung einer anderen Zustelladresse). Dass und weshalb ihr entsprechende Vorkehrungen nicht möglich gewesen seien, macht sie nicht geltend. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 17 Dispositiv Ziffer 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief zufolge der Betreibungsferien am 5. Januar 2022 ab (Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde datiert zwar vom 4. Januar 2022, deren Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 7. Januar 2022 (Briefumschlag bei Urk. 16). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und demzufolge kann auf sie nicht eingetreten werden.
b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch im Wesentlichen deshalb ab, weil die Gesuchstellerin nicht angegeben habe, worauf sie ihre Forderung stütze, und weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 17 S. 3). Damit setzt sich die Gesuchstellerin in der Beschwerde nicht auseinander. Zudem wird auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben, welche Urkunde als Rechtsöffnungstitel gegen den Gesuchsgegner dienen soll: Der damit in Missachtung des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nachgereichte Konkursverlustschein vom 4. März 2019 nennt als Schuldner nicht den Gesuchsgegner, sondern eine GmbH (Urk. 18/2), und andere Rechtsöffnungstitel werden nicht genannt (vgl. Urk. 16). Daher wäre die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'056.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'056.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm