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Entscheid

RT220004

Rechtsöffnung

20. Januar 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Januar 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 20. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Dezember 2021 (EB210704-C)

Erwägungen:

1.

a) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 trat das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2021) – für Fr. 15'064.30 nebst Zins und Kosten – nicht ein; es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 10. Januar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 6) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7):

Von der Gesamtrechnung von Fr. 14'479.60 werden Fr. 9'209 nicht akzeptiert, womit sich eine Schlussrechnung von Fr. 5'270.60 ergibt, welche durch zwei zu teilen ist. Eine Schlussrechnung von Fr. 2'636.30 wird akzeptiert.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

b) Der Gesuchsgegner wird durch die angefochtene vorinstanzliche Verfügung zu nichts verpflichtet, denn auf das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin wurde gar nicht erst eingetreten (gemäss den Erwägungen der Vorinstanz enthielt das Rechtsöffnungsgesuch keinerlei Begründung bzw. Tatsachenbehauptungen; Urk. 8 Erwägung 3) und dem Gesuchsgegner wurden keine Kosten auferlegt. Damit kommt dem Gesuchsgegner kein schutzwürdiges Interesse an einer Beurteilung der Beschwerde zu. Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

c) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht über die Forderung der Gesuchstellerin hätte entschieden werden können. Das Rechtsöffnungsverfahren ist kein Erkenntnisverfahren, es wird nicht über den Bestand einer Forderung entschieden, sondern es wird im Wesentlichen einzig geprüft, ob ein Rechtsöffnungstitel (Gerichts- oder Verwaltungsentscheid, Schuldanerkennung etc.) vorliegt und damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Die gegen die Forderung gerichteten Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners hätten daher nicht berücksichtigt werden können.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'428.-(die geforderten Fr. 15'064.30 abzüglich die anerkannten Fr. 2'636.30). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'428.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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