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Entscheid

RT220006

Rechtsöffnung

27. Januar 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Januar 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 27. Januar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Dezember 2021 (EB210354-G)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 29. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021) – gestützt auf ein Urteil der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. März 2021 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'195.60 nebst 5 % Zins seit 12. Oktober 2021; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 16).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 12. Januar 2022 (Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 14/2: Zustellung am 4. Januar 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2):

"• Ablehnung der Forderung und Rückzahlung der zu viel bezahlten Nebenkosten der Fensterreinigung • Kostendeckung der Kosten vom Gericht Meilen • Dass unverzüglich, die Betreibungen zurückgezogen werden • Meine Entschädigungsforderung für die 3 Jahre nach Ermessen des Gerichtes"

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf ein Urteil der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. März 2021, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 1'195.60 an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei. Dieses stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe als Einwendung eine res iudicata (bereits entschiedene Sache) geltend gemacht, indem die Vorinstanz bereits mit Urteil vom 29. Juli 2021 (EB210201-G) zu seinen Gunsten entschieden und das Obergericht diesen Entscheid geschützt habe (RT210146-O). Einem Rechtsöffnungsentscheid komme jedoch nur Rechtskraft für die hängige Betreibung zu; entsprechend könne die gleiche Forderung erneut in Betreibung gesetzt werden, auch wenn ein Rechtsöffnungsgesuch in einer früheren Betreibung abgewiesen worden sei. Das Urteil vom 29. Juli 2021 habe eine frühere Betreibung betroffen; die Einwendung der bereits entschiedenen Sache vermöge den Rechtsöffnungstitel damit nicht zu entkräften. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Damit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 3 ff.).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, es seien ihm in den Jahren 2014 bis 2018 unrechtmässig Nebenkosten für die Fensterreinigung verrechnet worden. Die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon habe dann auch vom geforderten Betrag von Fr. 1'415.-- die Storen- und Fensterreinigungskosten 2018 von Fr. 103.50 und Fr. 115.90 abgezogen und so nur Fr. 1'195.60 zugesprochen. Dem würden jedoch die zu viel bezahlten Kosten der Jahre 2014 bis 2016 von Fr. 529.30, Fr. 580.90 und Fr. 580.95, d.h. total Fr. 1'691.15 entgegenstehen; daraus resultiere ein Saldo von Fr. 495.55 zu seinen Gunsten und diesen fordere er zurück. Diese Abrechnungspraxis betreffe wohl sämtliche über 100 Wohnungen in jener Liegenschaft; das sei keine kleine Sache und daher müssten die Bücher der Gesuchstellerin der Jahre 2014 bis 2021 überprüft werden. Er werde seit mehr als drei Jahren von der Gesuchstellerin terrorisiert; für die hierfür aufgewendeten über 30 Stunden fordere er als Selbständigerwerbender Schadenersatz. Wenn die Gesuchstellerin Recht bekomme, dann habe sie ihm Fr. 2'886.75 plus die Prozesskosten der Vorinstanz von Fr. 300.-- und Fr. 150.--, also insgesamt Fr. 3'336.75 buchstäblich gestohlen (Urk. 15).

d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich primär gegen die Forderung als solche. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung nicht mehr überprüft werden; das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz. Vorliegend hat die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Dietikon mit Urteil vom 1. März 2021 den Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 1'195.60 an die Gesuchstellerin verpflichtet (Urk. 3/7) und dieses Urteil kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.

Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Gegenforderungen für zu viel bezahlten Kosten der Jahre 2014 bis 2016 von Fr. 529.30, Fr. 580.90 und Fr. 580.95 (total Fr. 1'691.15) sowie die Schadenersatzforderung wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 10). Diese im Beschwerdeverfahren neu erhobenen Forderungen können daher nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.a). Ohnehin müssten für die geltend gemachten Gegenforderungen für eine erfolgreiche Verrechnung Urkunden vorgelegt werden, welche mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels (vgl. Art. 82 SchKG) aufweisen müssten; solche Urkunden liegen jedoch nicht vor.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'195.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'195.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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