RT220009
Rechtsöffnung
4. November 2022Deutsch35 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 4. November 2022 i...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
Beschluss und Urteil vom 4. November 2022
in Sachen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M.X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Dezember 2021 (EB201133-L)
Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 5. November 2018 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018, um definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010 bis und mit 2013 in Höhe von insgesamt Fr. 39'591'744.80 (zuzüglich Zins; Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 2). Sie stützten sich dabei auf den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 30. Mai 2016 (Urk. 4/14a), den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 3. März 2017 (Urk. 4/15a), den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 19. Juli 2017 (Urk. 4/15b) und das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 4/6a) sowie die Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011, 2012 und 2013 (Urk. 4/8–11; Urk. 1 S. 6 ff.). Am 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 und unter solidarischer Verpflichtung beider Gesuchsteller zur Leistung einer Parteientschädigung an den Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchsgegner) ab; ebenso wies sie den prozessualen Antrag des Gesuchsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit ab (Urk. 38 S. 16). Mit Beschluss vom 23. Juli 2020 hob das Obergericht den Entscheid vom 17. September 2019 hinsichtlich des Rechtsöffnungsgesuchs sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 43 S. 22).
1. Mit Eingabe vom 5. November 2018 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018, um definitive Rechtsöffnung für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010 bis und mit 2013 in Höhe von insgesamt Fr. 39'591'744.80 (zuzüglich Zins; Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 2). Sie stützten sich dabei auf den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 30. Mai 2016 (Urk. 4/14a), den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 3. März 2017 (Urk. 4/15a), den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 19. Juli 2017 (Urk. 4/15b) und das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 4/6a) sowie die Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011, 2012 und 2013 (Urk. 4/8–11; Urk. 1 S. 6 ff.). Am 17. September 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin 2 und unter solidarischer Verpflichtung beider Gesuchsteller zur Leistung einer Parteientschädigung an den Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchsgegner) ab; ebenso wies sie den prozessualen Antrag des Gesuchsgegners auf Ausschluss der Öffentlichkeit ab (Urk. 38 S. 16). Mit Beschluss vom 23. Juli 2020 hob das Obergericht den Entscheid vom 17. September 2019 hinsichtlich des Rechtsöffnungsgesuchs sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 43 S. 22).
2. Mit Urteil vom 8. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018, erneut ab. Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie jene von Fr. 3'000.– für das (erste) Beschwerdeverfahren der Gesuchstellerin 2; ferner verpflichtete sie beide Gesuchsteller unter solidarischer Haftung, den Gesuchsgegner mit insgesamt Fr. 8'000.– zu entschädigen (Urk. 81 S. 17 f. = Urk. 85 S. 17 f.).
3. Gegen das Urteil vom 8. Dezember 2021 erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Januar 2022 rechtzeitig (siehe Urk. 83a, Art. 142 f. ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 84 S. 2):
"1. Es sei das Urteil vom 8. Dezember 2021 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EB201133-L) aufzuheben und es sei in der Betreibung auf Zahlung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von Fr. 43'320'110.05 für Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011, 2012 und 2013, nebst Zins zu 4.5% auf Fr. 39'591'744.80 (Nettosteuerbeträge der Steuerperioden 2010-2013) ab 31. März 2017.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
3. Die Akten des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichts Zürich, Geschäft-Nr. EB201133 und Geschäft-Nr. EB181582, sowie die Akten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, Geschäft-Nr. RT190183, seien beizuziehen."
4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wurde der Gesuchstellerin 2 Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 89 f.). Mit Verfügung vom 15. März 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 91). Die Beschwerdeantwort datiert vom 28. März 2022 (Urk. 92). Sie wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 13. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 93). Die Replik datiert vom 3. Juni 2022 (Urk. 97), die Duplik vom 14. Juli 2022 (Urk. 101), die Triplik vom 15. August 2022 (Urk. 104), die Quadruplik vom 29. August 2022 (Urk. 108) und die Quintuplik vom 9. September 2022 (Urk. 110). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
5. Die vorinstanzlichen Akten (einschliesslich jener des ersten Beschwerdeverfahrens) wurden beigezogen (Urk. 1–83). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
6. Aufgrund neuer Konstituierung der Kammer wirkt am vorliegenden Entscheid Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle von Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzender mit.
II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen
1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen oder enthält er eine Haupt- und eine Eventualbegründung, muss sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen (BGer 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2; OGer ZH RT200158 vom 20.01.2021, E. 2). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.). Dieselben Grundsätze gelten hinsichtlich der Beschwerdeantwort (OGer ZH RV200010 vom 10.09.2020, E. 3.1.).
1.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1.; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4.).
2. Gläubigeridentität
2.1. Die Vorinstanz erwog, das Bundesgericht habe am 18. September 2018 die Beschwerde des Gesuchsgegners hinsichtlich der hier interessierenden Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 mit Bezug auf den Gesuchsgegner abgewiesen. Entsprechend habe es einen materiellen, reformatorischen Sachentscheid gefällt, welcher an die Stelle des angefochtenen Beschwerdeentscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich getreten sei. Nur das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 falle als Rechtsöffnungstitel in Betracht, allenfalls in Verbindung mit den Entscheiden der kantonalen Vorinstanzen (Urk. 85 S. 9 f.). Der Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018 führe als Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung "Staat Zürich und Stadt Zürich" auf. Auch das Rechtsöffnungsgesuch sei von "Staat Zürich und Stadt Zürich" gestellt worden. Das Bundesgericht führe im Rubrum seines Urteils vom 18. September 2018 als Beschwerdegegner lediglich das kantonale Steueramt Zürich auf. Gemeinden würden nicht erwähnt. Als Anspruchsgläubiger werde im Rechtsöffnungstitel demnach ein Organ bzw. Verwaltungszweig des Gesuchstellers 1 aufgeführt. Das kantonale Amt, welches eine Forderung einzutreiben habe, erlasse die Verfügung nicht für sich selbst, sondern für das Gemeinwesen, für das es tätig sei. Deshalb gelte vorliegend der Gesuchsteller 1 als Titelgläubiger. Auch sonst ergebe sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil nicht, dass die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 zusammen zugesprochen worden wären (Urk. 85 S. 11). Weder die vier Einschätzungsentscheide des kantonalen Steueramts Zürich vom 26. Januar 2016 für die Staatsund Gemeindesteuern 2010 bis 2013 noch die vier Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 äusserten sich explizit dazu, wem die veranlagte Nettosteuerschuld samt Zins zu bezahlen sei. Damit lasse sich die Identität der betreibenden Parteien mit den auf den Rechtsöffnungstiteln genannten Gläubigern nicht bejahen (Urk. 85 S. 11).
2.2. Die Gesuchsteller wenden ein, dem bundesgerichtlichen Urteil allein liessen sich die geforderten Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010 bis 2013 nicht entnehmen. Vielmehr handle es sich vorliegend um einen
zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel, bestehend aus dem bundesgerichtlichen Urteil mitsamt den Entscheiden der kantonalen Vorinstanzen in Verbindung mit den Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016. Dieser Umstand sei dem im Kanton Zürich geltenden zweistufigen Veranlagungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern geschuldet. Grundsätzlich nehme das kantonale Steueramt die eigentliche Einschätzung vor; das Gemeindesteueramt lege auf Grundlage der Einschätzung mit der Steuerrechnung den Steuerbetrag fest (Urk. 84 S. 5). Das Kantonale Steueramt Zürich habe mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 festgesetzt und die Stadt Zürich als Einschätzungsgemeinde bezeichnet. Gestützt auf den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 30. Mai 2016 habe das Steueramt der Stadt Zürich am 21. Juni 2016 Schlussrechnungen für Staatsund Gemeindesteuern der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 erlassen und damit den Betrag der Steuerschuld festgesetzt (Urk. 84 S. 5 f.). Gegen den Einspracheentscheid habe der Gesuchsgegner Rechtsmittel eingelegt. Schliesslich seien mit bundesgerichtlichem Urteil 2C_800/2017 vom 18. September 2018 die Steuereinschätzungen der Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 gemäss Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 unverändert in Rechtskraft erwachsen. Die Einschätzung allein stelle jedoch keinen Titel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, sie lasse nämlich die Steuerforderung nicht entstehen (Urk. 84 S. 6). Die Vorinstanz gehe unzutreffend davon aus, dass allein das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 den Rechtsöffnungstitel bilde. Vielmehr ergäben sich aus dem zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel die Gesuchsteller 1 und 2 als Titelgläubiger (Urk. 84 S. 7). Die Zahlungsangaben ergäben sich aus den jeweiligen den Schlussrechnungen beigelegten Einzahlungsscheinen. Die Steuerforderung sei vom Gemeindesteueramt, welches als gesetzlicher Vertreter beider Gemeinwesen amte, zu beziehen. Weil die Steuerforderung verschiedene Steuerarten vereine, kämen geleistete (Teil-)Zahlungen Staat und Stadt Zürich im internen Ausgleich anteilsmässig zugute (Urk. 84 S. 7 f.).
2.3. Der Gesuchsgegner erwidert, dass das angefochtene Urteil korrekt festhalte, dass nur das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 als Rechtsöffnungstitel in Betracht falle, allenfalls in Verbindung mit Entscheiden der
kantonalen Vorinstanzen (Urk. 92 Rz. 15). Zu Recht weise die Vorinstanz darauf hin, dass das Obergericht schon mehrfach entschieden habe, dass das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 den alleinigen Rechtsöffnungstitel bilde (Urk. 92 Rz. 16). Die Konstruktion eines zusammengesetzten Titels aus einem Unterlagenschwulst mit inhärentem Such- und Analyseauftrag ans Rechtsöffnungsgericht sei rechtlich nicht haltbar. Im Übrigen wiesen alle angeblichen Rechtsöffnungstitelfragmente (Veranlagungen, Urteil oder Rechnungen) jeweils entweder den Gesuchsteller 1 oder die Gesuchstellerin 2 – aber nie beide – als Forderungsgläubiger aus (Urk. 92 Rz. 19).
2.4. Wird hinsichtlich einer Einschätzungsverfügung im Sinne von § 139 StG/ZH der Instanzenzug ausgeschöpft, sodass das Bundesgericht die Beschwerde gutheisst oder abweist, so stellt der Entscheid des Bundesgerichts den einzigen in Rechtskraft erwachsenden Entscheid dar (OGer ZH RT200042 vom 18.05.2021, E. 3.2.4, bestätigt in BGer 5A_514/2021 vom 29. März 2022, E. 3.2 [= Urk. 99/6 S. 6 f.]). Dieser bildet zusammen mit der Schlussabrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Staats- und Gemeindesteuern (BGer 5A_514/2021 vom 29. März 2022, E. 3.2 [= Urk. 99/6 S. 7]). Im Kanton Zürich ist die Steuerveranlagung in zwei Phasen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) unterteilt. Beide Phasen werden durch entsprechende Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung, abgeschlossen. Im Einschätzungsentscheid setzt das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest (§ 139 Abs. 1 StG/ZH). In einem zweiten Schritt bestimmt das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung den Steuerbetrag. Damit ist die Veranlagung beendet (OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, in: ZR 121 [2022], Nr. 39, E. 3.6). Das zweistufige Verfahren hat einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel zur Folge. Dabei genügt es hinsichtlich der Gläubigeridentität, wenn sich der Kanton aus dem Einschätzungsentscheid und die Gemeinde aus der Schlussrechnung ergibt (ausführlich OGer ZH RT210095 vom 03.12.2021, in: ZR 121 [2022], Nr. 39, E. 3.8).
2.5. Die Gesuchsteller stützen sich auf den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich vom 30. Mai 2016 (Urk. 4/14a), den Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 3. März 2017 (Urk. 4/15a), den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 19. Juli 2017 (Urk. 4/15b) und das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 (Urk. 4/6a) sowie die Schlussrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010, 2011, 2012 und 2013 (Urk. 4/8–11; Urk. 1 S. 6 ff.). Die Entscheide des Kantonalen Steueramts, des Steuerrekursgerichts und des Verwaltungsgerichts wurden durch das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 ersetzt. Sie betreffen allesamt die Phase der Einschätzung, weshalb hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sachlogisch ausschliesslich der Kanton bzw. der Staat Zürich aufgeführt wird. Auf den Schlussrechnungen figuriert demgegenüber die Stadt Zürich als Gläubigerin (Urk. 4/8–11). Beide haben zusammen die Betreibung eingeleitet (Urk. 2) und auch um Rechtsöffnung ersucht (Urk. 1 S. 1). Damit ist die Gläubigeridentität zu bejahen.
3. Verzugszinsen
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller verlangten auf den Betrag von Fr. 43'320'110.05 Zins zu 4.5 % seit 31. März 2017. Begründet werde diese Zinsforderung im Gesuch nicht. Auch in der Stellungnahme vom 15. Juli 2019 und der Verhandlung vom 8. Dezember 2021 führten die Gesuchsteller lediglich generellabstrakte rechtliche Grundlagen zur Verzugszinspflicht an, ohne sich jedoch konkret zum vorliegenden Zinsenlauf und insbesondere dem 31. März 2017 – dem Datum, ab welchem gemäss Rechtsbegehren Zins verlangt werde – zu äussern. Nachdem sich die Gesuchsteller nicht dazu äusserten, wie sich die Zinsforderung zusammensetze, und der Gesuchsgegner deren Bestand bestreite, wäre das Gesuch bezüglich der Zinsforderung selbst dann abzuweisen, wenn es hinsichtlich der Steuerforderung gutzuheissen wäre (Urk. 85 S. 15).
3.2. Die Gesuchsteller rügen, die Begründung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. So schreibe § 51 Abs. 3 Satz 1 StV/ZH für periodische Steuern vor, dass die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen sei. Die Schlussrechnungen enthielten denn auch unter der Überschrift "Zahlungsvorschriften" den Hinweis, dass bei verspäteter Bezahlung Verzugszinsen berechnet würden (Urk. 84 S. 14). Die Verzugszinspflicht und die Höhe des Zinssatzes ergäben sich somit in liquider Weise aus dem Rechtsöffnungstitel selbst. Der Beginn der Verzugszinspflicht sei ohne Weiteres aus § 51 Abs. 3 StV/ZH ersichtlich. Ob die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen zu Recht in die Schlussrechnungen aufgenommen worden sei, beschlage die materielle Rechtmässigkeit der Titelforderung und sei vom Rechtsöffnungsgericht nicht zu beurteilen (Urk. 84 S. 14 f.). Ausdrücklich geregelt werde die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen für periodische Steuern in den Ziffern I und II des Beschlusses des Regierungsrats über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (LS 611.631). Aus dem Anhang zu diesem Beschluss, zu dessen Erlass der Regierungsrat aufgrund von § 265 StG/ZH, § 174 Abs. 2 StG/ZH und § 176 StG/ZH zuständig sei, ergebe sich der Zinsfuss von
4.5 % für die Verzugszinsen (Urk. 84 S. 15). Es treffe nicht zu, dass die Verzugszinsen nicht begründet worden seien. Die Gesuchsteller hätten im Rechtsöffnungsgesuch vom 5. November 2018 eine genaue Aufstellung der Zusammensetzung der in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie der verlangten Ausgleichs- und Verzugszinsen vorgenommen. Diese Aufstellung bezeichne die Steuerrechnungen vom 21. Juni 2016 samt Zinsabrechnungen. Aus diesen gehe der Ausgleichszins des jeweiligen Steuerjahres klar hervor. Im Rechtsöffnungsgesuch werde auch auf die Zinsabrechnungen per 30. März 2017 verwiesen, aus denen der bis zum Erlass der Sicherstellungsverfügung vom 30. März 2017 bereits aufgelaufene Verzugszins des jeweiligen Steuerjahres hervorgehe (Urk. 84 S. 16 f.).
3.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Ausführungen zu den Verzugszinsen erfolgten offensichtlich verspätet (Urk. 92 Rz. 33). Für die Zinsen bestehe sodann kein Rechtsöffnungstitel, weil die Kassation der vorliegend in Betreibung gesetzten Veranlagungen auch zur Aufhebung der entsprechenden Steuerrechnungen geführt habe (Urk. 92 Rz. 35). § 174 Abs. 2 StG/ZH in Verbindung mit § 51 Abs. 3 aStV/ZH (in Kraft bis 1. Februar 2020) beziehe sich auf die Schlussrechnung und normiere den Zins zwischen Verfalltag (30. September) und Rechnungsstellung (sog. Ausgleichszins). Dagegen würden sich die Vorschriften ganz bewusst in keiner Weise zum Verzugszins äussern. Dies ergebe sich ausser aus dem Gesetzeswortlaut auch aus der systematischen Auslegung, finde doch der Verzugszins nur im unmittelbar nachfolgenden § 175 Abs. 2 StG/ZH in Verbindung mit § 54 aStV/ZH eine gesetzliche Normierung und somit ausschliesslich bezogen auf nicht periodische Steuern. Da es sich bei der vorliegenden Einkommens- und Vermögenssteuer jedoch zweifellos um periodische Steuern handle, habe der Verzugszins offensichtlich und ganz bewusst weder auf Gesetzes- noch Verordnungsstufe eine gesetzliche Grundlage (Urk. 92 Rz. 39). Mittlerweile habe der Zürcher Regierungsrat trotz weiterhin fehlender Grundlage im Steuergesetz entschieden, auch bei periodischen Steuern neu eine Verzugszinspflicht einzuführen (Urk. 92 Rz. 40). Die Bezugsbehörde sei nicht ermächtigt, Verzugszinsen bereits ab Rechnungszustellung selbst dann zu erheben, wenn die Veranlagungen angefochten würden. Die vorliegend gezeigte seltsame Praxis, Verzugszinsen von
4.5 % (statt Ausgleichszinsen von 0.5 %) bereits ab dem 21. Juli 2016 zu berechnen, obwohl die zugrundeliegende Veranlagung gemäss (bestrittener) Auffassung der Gesuchsteller frühestens am 18. September 2018 rechtskräftig geworden sei, finde nirgends eine gesetzliche Grundlage (Urk. 92 Rz. 46). Sollten dennoch Verzugszinsen geschuldet sein, so wären diese vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 von 4.5 % auf 0.25 % herabzusetzen. Mit Beschluss vom 1. April 2020 habe der Regierungsrat nämlich im Rahmen der COVID-19-Massnahmen den Anhang seines Beschlusses vom 11. Juli 2007 geändert und den Verzugszins für einen beschränkten Zeitraum gesenkt (Urk. 92 Rz. 51).
3.4. Zinsen irgendwelcher Art, deren Beginn und Berechnungsweise im Rechtsöffnungstitel konkret festgelegt sind, werden vom Anspruch auf Rechtsöffnung mitumfasst. Gleiches gilt für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Gesetz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentlichen Recht (ausserhalb des Sozialversicherungsrechts) die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss anzuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht ausdrücklich ausschliesst oder anders regelt (OGer ZH RT200121 vom 13.08.2021, E. 3.6.2.). Gemäss § 51 Abs. 3 aStV/ZH ist die Schlussrechnung innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen; bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG/ZH Zinsen (inklusive Verzugszinsen: OGer ZH RT200121 vom 13.08.2021, E. 3.6.3.) nachbezogen werden. Dass der Zinsenlauf durch ein Rechtsmittel unterbrochen würde, ging aus § 51 Abs. 3 aStV/ZH nicht hervor (im Ergebnis gleich VGer ZH SB.2020.00100 vom 13.01.2021, E. 2.1). Es wäre auch nicht sachlogisch: Wird das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen abgewiesen, so bedeutet dies, dass die Schlussrechnung korrekt ist und der Steuerbetrag innert
30 Tagen ab dessen Zustellung zu begleichen gewesen wäre. Nichts anderes ergibt sich aus dem neuen § 51 Abs. 4 StV/ZH, wonach Verzugszinsen auch geschuldet sind, wenn Rechtsmittel erhoben wurden. Dieses Ergebnis steht im Übrigen in Einklang mit dem Obligationenrecht: Auch dieses sieht nicht vor, dass für die Dauer eines Gerichtsverfahrens keine Verzugszinsen geschuldet wären.
3.5. Die Ausführungen der Gesuchsteller in der Beschwerde sind hauptsächlich rechtlicher Natur und daher ohne Weiteres zulässig (E. II.1.2.). Soweit sie sich nicht zum Recht äussern, sind keine Noven ersichtlich. Der Gesuchsgegner zeigt denn auch nicht auf, weshalb die gegnerischen Ausführungen verspätet seien (Urk. 92 Rz. 33). Die Gesuchsteller berechneten die Zinsen bis zum 30. März 2017 und schlugen sie zu den Hauptforderungen. Sie verwiesen dazu auf die Zinsabrechnungen per 30. März 2017 (Urk. 1 S. 5 f.). Weiter verlangten sie 4.5 % Verzugszins ab dem 31. März 2017 (Urk. 1 S. 2). Wie sich die Verzugszinsen zusammensetzen, ergibt sich aus den Zinsabrechnungen (Urk. 4/8b; Urk. 4/9b; Urk. 4/10b; Urk. 4/11b). Diese sind selbsterklärend, die Informationen darauf sind klar ersichtlich und die Resultate stimmen mit der Aufstellung im Rechtsöffnungsbegehren überein; vor diesem Hintergrund kamen die Gesuchsteller mit dem Verweis in ihrem Rechtsöffnungsbegehren ihren Substantiierungsobliegenheiten genügend nach (siehe BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2). Der Gesuchsgegner bestritt die Zinsforderung in der Gesuchsantwort pauschal, ohne sich substantiiert mit der Berechnungsweise auseinanderzusetzen (Urk. 27 Rz. 17 und 35–38). Die Höhe und der Beginn des Zinsenlaufs ergeben sich aus den Rückseiten der Schlussrechnungen (Urk. 4/8–11). Sie sind damit Teil des rechtskräftigen (dazu E. II.6.) Rechtsöffnungstitels. Das Rechtsöffnungsgericht ist daran gebunden, weshalb auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Parteien (Urk. 84 S. 14 ff.; Urk. 92 Rz. 38 ff.) nicht weiter einzugehen ist. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass für Verzugszinsen eine genügende gesetzliche Grundlage besteht (ausführlich zum Ganzen OGer ZH RT200121 vom 13.08.2021, E. 3.6.3. f.). Da die Rechtskraft der Schlussrechnungen auch die Verzugszinshöhe umfasst, besteht für die Gewährung des tieferen Verzugszinses infolge der Corona-Pandemie a priori kein Raum. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ohne Weiteres hätte abwenden können, wenn er die Steuerforderungen – unabhängig davon, ob diese rechtskräftig festgesetzt waren oder nicht – rechtzeitig bezahlt hätte. Ein solches Verhalten wäre nicht als Anerkennung der Steuerschuld zu werten gewesen (VGer ZH SB.2020.00100 vom 13.01.2021, E. 2.5).
4. Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung
4.1. Die Vorinstanz erwog, in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2021 habe der Gesuchsgegner neu vorgebracht, die Gesuchsteller verfolgten eine "Zermürbungsstrategie", die sich in einer "Betreibungsflut" manifestiere. Die Siebenfachbetreibung der stets gleichen Forderung sei rechtsmissbräuchlich, weil dies gegen das Gebot der schonenden Rechtausübung verstosse und auf einem missbräuchlichen Forum-shopping beruhe. Die vorliegend beantragte Rechtsöffnung werde zudem durch das Verfahren beim Bezirksgericht Meilen (Geschäfts-Nr. EB180326-G) vollständig konsumiert (Urk. 85 S. 5).
Der Gesuchsgegner bringe nicht vor, es handle sich bei seinen tatsächlichen Ausführungen zu allen anderen Verfahren um zulässige Noven. Insofern seien seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter zu berücksichtigen (Urk. 85 S. 5).
Der Gesuchsgegner sei sodann darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen dürfe, ob die strittige Betreibung wegen des Umstands, dass der Betreibende bereits eine oder mehrere andere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet habe, unzulässig sei. Diese Prüfung falle in die ausschliessliche Prüfungskompetenz des Betreibungsamtes und – im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG – der Aufsichtsbehörden (mit Verweis auf BGE 139 III 444 E. 4.1). Dass seine beim Kantonsgericht Graubünden erhobene oder eine sonstige aufsichtsrechtliche Beschwerde gutgeheissen worden wäre, habe der Gesuchsgegner weder behauptet noch aktenkundig gemacht. Die dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Betreibung habe daher als zulässig zu gelten. Es seien sodann keine Gründe für eine Nichtigkeit der Betreibung – die im Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre – ersichtlich (Urk. 85 S. 5 f.).
Der gesuchsgegnerische Einwand, die Erteilung der Rechtsöffnung erfülle den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, sei unbegründet. Das Rechtsmissbrauchsgebot (recte: Rechtsmissbrauchsverbot) und das daraus abgeleitete Gebot der schonenden Rechtsausübung gewährten dem Gesuchsgegner keinen allgemeinen Anspruch auf ein möglichst schonendes Vorgehen der Gesuchsteller, sondern sie untersagten, von mehreren in etwa gleichwertigen Möglichkeiten, die zur Ausübung eines Rechts offenstünden, ohne sachlichen Grund gerade diejenige zu wählen, welche für einen anderen besondere Nachteile mit sich bringe (mit Verweis auf BGE 131 III 459 E. 5.3). Ein solches Verhalten der Gesuchsteller sei vorliegend nicht ersichtlich (Urk. 85 S. 6).
Der Gesuchsgegner sei weiter darauf hinzuweisen, dass sich die materielle Rechtskraft eines Rechtsöffnungsentscheids nur auf die betreffende hängige Betreibung, nicht jedoch auf andere, für dieselbe Forderung angehobene Betreibungen, erstrecke. Entsprechend werde durch die Erteilung der Rechtsöffnung in einem anderen als dem vorliegenden Betreibungsverfahren das vorliegende Rechtsöffnungserfahren – entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners – nicht "vollständig konsumiert". Der in der vorliegenden Betreibung erhobene Rechtsvorschlag lasse sich nur durch Rechtsöffnung in ebendieser Betreibung beseitigen. Die Gesuchsteller hätten dadurch ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsöffnungsgesuches (Urk. 85 S. 6).
4.2. Der Gesuchsgegner macht erneut geltend, die Gegenseite habe für die exakt gleiche Forderung bereits siebenmal um Rechtsöffnung ersucht. Teilweise habe es sich um Betreibungen am Arrestort gehandelt (Urk. 92 Rz. 56). Die vorliegend angefochtene Rechtsöffnung biete den Gesuchstellern weder einen tatsächlichen noch einen rechtlichen Mehrwert (Urk. 92 Rz. 57). Mit der Erhebung multipler Rechtsöffnungsverfahren handelten die Gesuchsteller rechtsmissbräuchlich und verstiessen gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung (Urk. 92 Rz. 58 und 60).
4.3. Die Vorinstanz hat die Einwände des Gesuchsgegners mit vier verschiedenen Begründungen verworfen (E. II.4.1.). Der Gesuchsgegner setzt sich damit nicht auseinander, womit er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.).
5. Das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018
5.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 (Urk. 4/6a) keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 56 Rz. 13; Urk. 92 Rz. 62). In diesem Entscheid habe das Bundesgericht die Beschwerden von B._____ gutgeheissen und damit die Individualbesteuerung (anstelle der Familienbesteuerung) angeordnet. Dies könne bereits steuerdogmatisch nicht ohne Reflexwirkung auf den Gesuchsgegner bleiben (Urk. 92 Rz. 63 und 66). Aufgrund der bundesgerichtlichen Anordnung seien die Steuerfaktoren des Gesuchsgegners ohne das Einkommen und Vermögen der Ehefrau und der hälftigen Kirchensteuer neu zu bestimmen und in einer Veranlagung festzuhalten. Erst im Anschluss daran seien die Schlussrechnungen zu erlassen und die Zinsen neu zu berechnen (Urk. 92 Rz. 72).
5.2. Das Bundesgericht hat die Beschwerden des Gesuchsgegners teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wies es seine Beschwerden ab (BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, Dispositiv-Ziffer 3 [= Urk. 4/6a S. 25]). Weder aus dem Dispositiv noch aus den Erwägungen (siehe insbesondere BGer 2C_799/2017 und 2C_800/2017 vom 18. September 2018, E. 6.2.3., 8 und 9.2 [= Urk. 4/6a S. 21 ff.]) geht hervor, dass die Steuerfaktoren des Gesuchsgegners neu zu bestimmen und in einer Veranlagung festzuhalten wären. Das hat zwischenzeitlich auch das Bundesgericht so klargestellt (BGer 5A_514/2021 vom 29. März 2022, E. 5 [= Urk. 99/6 S. 9 ff.]). Damit gehört das Urteil ohne Weiteres zum zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel (E. II.2.4.). Der Gesuchsgegner bringt vor, dass die Gutheissung der Beschwerden von B._____ bereits steuerdogmatisch nicht ohne Reflexwirkung auf den Gesuchsgegner bleiben könne (Urk. 92 Rz. 66). Damit macht er einen inhaltlichen Mangel des bundesgerichtlichen Urteils geltend. Darüber hat das Rechtsöffnungsgericht grundsätzlich keine Kognition. Eine Ausnahme bildet die Nichtigkeit, die jedoch weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist.
6. Vollstreckbarkeit
6.1. Die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass die zu vollstreckende Verfügung vollstreckbar ist (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), was das Rechtsöffnungsgericht zu untersuchen hat.
6.2. Das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 ist rechtskräftig (Urk. 4/6b). Die Gesuchsteller bestätigten dies auch hinsichtlich der Schlussrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 (Urk. 1 S. 8).
6.3. Der Gesuchsgegner wandte vor Vorinstanz demgegenüber ein, dass Schlussrechnungen, die auf einem angefochtenen Einschätzungsentscheid beruhten, nicht rechtskräftig würden; entsprechend sei nach der Lehre auch keine Einsprache zu erheben (Urk. 27 Rz. 33). Im Beschwerdeverfahren bringt er vor, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid vom 18. September 2018 die Familienbesteuerung aufgehoben habe. Damit verbleibe einzig die Individualbesteuerung (Urk. 92 Rz. 69). Die Steuerfaktoren des Gesuchsgegners seien ohne das Einkommen und das Vermögen der Ehefrau und der hälftigen Kirchensteuer neu zu bestimmen und in einer Veranlagung festzuhalten. Erst im Anschluss daran seien die Schlussrechnungen zu erlassen und die Zinsen (jetzt ohne die Ausgleichs- und Verzugszinsen der Ehefrau) neu zu berechnen (Urk. 92 Rz. 72). Selbst wenn die Steuerveranlagungen nicht entsprechend anzupassen seien, wären die darauf beruhenden Rechnungsverfügungen dennoch zwingend zu korrigieren. Die Einschätzung sei nämlich insoweit geändert worden, als die Ehefrau nicht mehr mitveranlagt werde. Sie sei deshalb als Mitverfügungsadressatin aus der inkorrekten Verfügung zu entfernen. Die Schlussrechnungen vom 21. Juni 2016 stellten daher ganz sicher keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 92 Rz. 73). Schliesslich gelte es auch die vom Gesuchsgegner aufgeworfene Kirchensteuerfrage zu klären. Die tatsächlich geschuldete Kirchensteuer werde mit der vorliegenden Betreibung nämlich in doppelter Höhe bezogen (Urk. 92 Rz. 74).
6.4. Gemäss § 173 Abs. 3 StG/ZH wird nach Vornahme der Einschätzung die Schlussrechnung zugestellt. Dies ist auch in Fällen möglich, in denen der Einschätzungsentscheid noch nicht rechtskräftig ist (VGer ZH SB.2020.00100 vom 13.01.2021, E. 2.1.1; VGer ZH SB.2011.00097 vom 21.09.2011, E. 2.2.1). Eine neue Schlussrechnung wird nur in den Fällen ausgestellt, in denen die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert wird (§ 51 Abs. 2 aStV/ZH = § 51 Abs. 2 StV/ZH). Nach einem Teil der Lehre kann eine Schlussrechnung, die auf einem angefochtenen Entscheid beruht, nicht rechtskräftig werden, weshalb dagegen keine Einsprache zu erheben ist (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias F. Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 178 N 3). Wie das im Einzelnen zu verstehen ist, kann offenbleiben: Die Autoren stellen sich nämlich nicht auf den Standpunkt, dass die Schlussrechnung nie rechtskräftig werden könne. Dies soll vielmehr nur solange der Fall sein, als der Einschätzungsentscheid noch nicht rechtskräftig ist.
6.5. Vorliegend basierten die Schlussrechnungen nicht mehr auf einem angefochtenen Entscheid, als das Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2018 vorlag (E. II.6.2.). Folgt man der Lehrmeinung, so hätte die Einsprachefrist spätestens mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils zu laufen begonnen. Ob dieser Zeitpunkt oder jener, in dem die Schlussrechnung zugestellt wird, fristauslösend wirkt, braucht vorliegend indessen nicht geklärt zu werden: Es ist nämlich unbestritten, dass der Gesuchsgegner nie Einsprache gegen die Schlussrechnungen erhoben hat (Urk. 1 S. 8; Urk. 27 Rz. 33). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht auf seine diesbezüglichen materiellrechtlichen Einwände (Familienbzw. Individualbesteuerung, Kirchensteuer) einzugehen. Es steht dem Rechtsöffnungsgericht ohnehin nicht zu, einen definitiven Rechtsöffnungstitel inhaltlich zu überprüfen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend hat zwischenzeitlich auch das Bundesgericht festgehalten, dass die bereits vorgenommene Einschätzung des Gesuchsgegners und die Schlussrechnungen bestehen blieben; das bundesgerichtliche Urteil vom 18. September 2018 bilde zusammen mit der unveränderten Schlussabrechnung der städtischen Steuerverwaltung grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel (BGer 5A_514/2021 vom 29. März 2022, E. 3.2 und 5.3.2 [= Urk. 99/6 S. 7 und 11]). Damit sind (auch) die Schlussrechnungen der Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 rechtskräftig und vollstreckbar.
7. Die drei Identitäten
7.1. Das Rechtsöffnungsgericht muss folgende drei Identitäten prüfen: (1) Die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2; BGE 139 III 444 E. 4.1.1).
7.2. Es wurde bereits festgestellt, dass die Gesuchsteller mit den auf den Rechtsöffnungstiteln genannten Gläubigern identisch sind (E. II.2.). Der Gesuchsgegner figuriert sodann auf den Rechtsöffnungstiteln sowie auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner (Urk. 2; Urk. 4/6a; Urk. 4/8–11).
7.3. Die Gesuchsteller betrieben den Gesuchsgegner für eine Forderung von Fr. 39'591'744.80 nebst Zins zu 4.5 % seit 31. März 2017 sowie Fr. 3'728'365.25; dabei handelt es sich um die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010, 2011, 2012 und 2013 (Urk. 2).
7.3.1. Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 setzte das Kantonale Steueramt die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013 wie folgt fest (Urk. 4/14a):
Jahr Satzbestimmendes Einkommen Satzbestimmendes Vermögen
2010 Fr. 28'304'800.– Fr. 1'052'623'000.–
2011 Fr. 37'111'500.– Fr. 1'153'006'000.–
2012 Fr. 17'485'700.– Fr. 1'169'888'000.–
2013 Fr. 16'035'600.– Fr. 1'201'329'000.–
7.3.2. Mit Entscheid vom 3. März 2017 wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Urk. 4/15a); die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2017 ebenfalls ab (Urk. 4/15b). Am 18. September 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners in der Hauptsache ebenfalls ab (Urk. 4/6a S. 24 f.).
7.3.3. Aus den vorgenannten Faktoren resultierten folgende Forderungen (Urk. 4/8–11):
Jahr Staats- und Gemein- Ausgleichszinsen bis Verzugszinsen bis desteuern 21. Juni 2016 30. März 2017
2010 Fr. 11'462'033.90 Fr. 944'185.05 Fr. 296'121.25
2011 Fr. 14'650'799.90 Fr. 913'843.65 Fr. 456'006.15
2012 Fr. 9'070'608.90 Fr. 429'720.15 Fr. 282'322.70
2013 Fr. 6'396'320.35 Fr. 207'080.85 Fr. 199'085.45
Total Fr. 41'579'763.05 Fr. 2'494'829.70 Fr. 1'233'535.55
7.3.4. Es wurden bereits Fr. 1'988'018.25 für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 bezahlt (Urk. 4/8b). Subtrahiert man diesen Betrag von der Summe der Staats- und Gemeindesteuern, so resultiert die betriebene Forderung von Fr. 39'591'744.80. Die Summe der Ausgleichs- und Verzugszinsen beträgt Fr. 3'728'365.25, was mit der (Zins-)Forderung im Zahlungsbefehl übereinstimmt.
7.4. Zusammenfassend sind die drei Identitäten zu bejahen.
8. Fortsetzungsbegehren
8.1. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Duplik vom 14. Juli 2022 unter Bezugnahme auf BGE 100 III 41 vor, dass die Gesuchsteller im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid vom 29. März 2022 das Fortsetzungsbegehren [für dieselbe Forderung] gestellt hätten (Urk. 101 S. 2). Den Gesuchstellern fehle es daher am Rechtsschutzinteresse (Urk. 101 S. 3).
8.2. Die Gesuchsteller entgegnen, dass sie nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse hätten. Der Gesuchsgegner habe in der Zwischenzeit gegen die Pfändungsankündigung in der Wohnsitzbetreibung Nr. 2 Beschwerde erhoben, weshalb noch keine Pfändung durchgeführt worden sei. In der Beschwerde behaupte der Gesuchsgegner zu Unrecht, dass das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon wegen des fehlenden Schuldnerwohnsitzes keine Pfändung habe ankündigen dürfen. Die Gefahr einer mehrmaligen Vollstreckung manifestiere sich frühestens im Zeitpunkt, in welchem die Pfändung erfolgt sei, und nicht in jenem, in welchem Rechtsöffnung erteilt oder ein Fortsetzungsbegehren gestellt werde (Urk. 104 S. 3).
8.3. Der Gesuchsgegner bestätigt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2022, dass bisher noch keine Pfändung erfolgt sei. Er habe eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben. Sollte diese der Abweisung der vorliegenden Beschwerde entgegenstehen, so ersuche er darum, das vorliegende Verfahren bis zur Erledigung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu sistieren (Urk. 108 S. 3 f.).
8.4. Der Gesuchsgegner äussert sich nicht zur Zulässigkeit der neuen Tatsachenbehauptung (Fortsetzungsbegehren für dieselbe Forderung), womit diese als unzulässiges Novum unbeachtet zu bleiben hat (E. II.1.2.).
8.5. Selbst wenn das Novum beachtlich wäre, würde es einer Rechtsöffnung nicht entgegenstehen: So geht aus dem vom Gesuchsgegner zitierten bundesgerichtlichen Entscheid nicht hervor, dass der Einwand im Rechtsöffnungsverfahren zu hören wäre (BGE 100 III 41, zweitletzter Absatz): "Hat er dagegen die Schuld noch nicht bezahlt und ist ein Betreibungsverfahren bereits bis zu jenem Stadium fortgeführt, in welchem der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen kann, so kann er sich einem neuen Zahlungsbefehl für dieselbe Forderung durch Rechtsvorschlag und bei feststehender und unbestrittener Identität der Forderungen auch mit Beschwerde [das heisst, nicht im Rahmen der Rechtsöffnung] widersetzen." In einem neueren Entscheid hielt das Bundesgericht denn auch ausdrücklich fest, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüfen dürfe, ob die Betreibung unzulässig sei, weil der Gläubiger bereits eine oder mehrere Betreibungen für dieselbe Forderung eingeleitet habe (BGE 139 III 444 E. 4.1.2 f.). Ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller besteht alsdann solange, bis klar ist, dass sie für ihre Forderungen vollständig befriedigt werden. Dies ist erst nach der Verteilung (Art. 144 ff. SchKG) der Fall. Das gilt insbesondere vorliegend, handelt es sich doch um Betreibungen an verschiedenen Betreibungsorten (nämlich Küsnacht [Urk. 102] und Zürich [Urk. 2]). Vor diesem Hintergrund ist auch der Sistierungsantrag des Gesuchsgegners abzuweisen.
9. Ergebnis
In Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
"1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 43'320'110.05 nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 31. März 2017."
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RT190018 vom 11.04.2019, E. II.17.). Die Vorinstanz auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– für ihr Verfahren sowie jene von Fr. 3'000.– für das erste Beschwerdeverfahren der Gesuchstellerin 2 und verrechnete sie mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss. Zudem verpflichtete sie die Gesuchsteller unter solidarischer Haftung, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche und das (erste) Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 8'000.– zu bezahlen. Ferner wies sie den Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung ab (Urk. 85 S. 17).
1.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr wurde nicht gerügt. Sie ist zudem angemessen. Die Gesuchstellerin 2 hat für das erste Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– geleistet (Urk. 43 S. 22). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Sie sind mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin 2 zu verrechnen, wobei der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin 2 den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
1.3. Dem Gesuchsgegner ist zufolge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obsiegenden Gesuchsteller haben eine Parteientschädigung verlangt (Urk. 1 S. 2). Sie werden nicht von einer freiberuflich tätigen, sondern einer im internen Rechtsdienst angestellten Rechtsanwältin vertreten (Urk. 1; Urk. 4/1). In solchen Konstellationen fällt die Zusprechung einer nach den Vorschriften der Anwaltsgebührenverordnung zu bemessenden Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO ausser Betracht. Eine Parteientschädigung kommt praxisgemäss nur ausnahmsweise und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage; sie bedarf zudem einer besonderen Begründung (OGer ZH RT200042 vom 18.05.2021, E. 4.2. mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchsteller begründen und substantiieren ihren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung nicht (siehe Urk. 1 S. 8). Sie legen nicht dar, welche notwendigen Aufwendungen entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte. Letzteres ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist den Gesuchstellern für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.4. Zusammenfassend sind die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
"2. Die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren sowie jene von Fr. 3'000.– für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin 2 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2 den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
2.1. Die Gerichtskosten des vorliegenden (zweiten) Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 39'591'744.80, in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 6'000.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchstellerin 2 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 90) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2 den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
2.2. Der Gesuchsgegner unterliegt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obsiegenden Gesuchsteller haben eine Parteientschädigung verlangt (Urk. 84 S. 2). Wie vor Vorinstanz werden sie von einer im internen Rechtsdienst angestellten Rechtsanwältin vertreten (Urk. 84; Urk. 86), weshalb sie ihren Antrag besonders begründen müssten (E. III.1.3.). Da dies unterblieb (siehe Urk. 84 S. 18) und entsprechende Aufwände nicht ersichtlich sind, ist ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1. Der Sistierungsantrag des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. Dezember 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2018) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 43'320'110.05 nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 39'591'744.80 ab 31. März 2017.
2. Die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Spruchgebühr für das vorliegende Verfahren sowie jene von Fr. 3'000.– für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin 2 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2 den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin 2 verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2 den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 39'591'744.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
versandt am: lm