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Entscheid

RT220010

Rechtsöffnung

1. Februar 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 1. Februar 202...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 1. Februar 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2021 (EB210147-C)

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 4. Oktober 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 10. August 2020) definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.–, für Fr. 30.65 (Verzugszins bis 31. Juli 2020) sowie die Betreibungs- und Prozesskosten (Urk. 16 S. 2 f. [unbegründet]; Urk. 21 S. 12 f. = Urk. 24 S. 12 f. [begründet]).

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Datum Poststempel: 17. Januar 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 22 S. 2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abzuweisen. Des Weiteren ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (Urk. 23 S. 3).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

1.4

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.

Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf eine Bussenverfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 17. Mai 2018, welche dem Gesuchsgegner aufgrund einer Verfahrenspflichtverletzung betreffend die direkte Bundessteuer 2016 auferlegt worden sei. Es liege mithin eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde vor, die als solche bezeichnet worden sei. Gemäss der eingereichten Rechtskraftbescheinigung vom 17. März 2021 sei gegen die Verfügung kein Rechtsmittel ergriffen worden (mit Verweis auf Urk. 3/2), weshalb sie rechtskräftig und vollstreckbar sei. Schliesslich seien keine Anzeichen für eine Nichtigkeit der Verfügung ersichtlich und im Übrigen auch nicht vom Gesuchsgegner vorgebracht worden. Es sei somit grundsätzlich von einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG auszugehen. Soweit der Gesuchsgegner sinngemäss die korrekte Zustellung der Bussenverfügung bestreite und dafür auf Arztzeugnisse verweise, gemäss welchen er sich bis zum 30. April 2018 in ärztlicher Behandlung befunden habe (Urk. 15/5), sei festzuhalten, dass damit weder glaubhaft gemacht werde, dass er stationär im Spital behandelt worden sei, noch eine ärztliche Behandlung für den Zeitraum des fingierten Empfanges der Bussenverfügung, d. h. den 18. Mai 2018, nachgewiesen werde. Hinzu komme, dass sich der Gesuchsgegner gemäss seinen Angaben ab 2015 für zwei Jahre – und somit nur bis spätestens Ende des Jahres 2017 – in Behandlung befunden habe (Prot. I S. 5). Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner gemäss seinen eigenen Angaben während der fraglichen Periode an seiner Zustelladresse viele Briefe – möglich-erweise auch die Bussenverfügung vom 17. Mai 2018 – erhalten, sich jedoch nicht um die Zusendungen gekümmert habe (Prot. I S. 11). Bereits diese Gründe sprächen für eine korrekte Zustellung der Bussenverfügung an den Gesuchsgegner, zumal der Gesuchsgegner zugegeben habe, hinsichtlich der Eingabe der Steuererklärung für das Jahr 2017 im fraglichen Zeitraum mit dem Gesuchsteller in postalischem Austausch gestanden zu haben (Prot. I S. 11). Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner am 18. Mai 2018 an seiner Wohnadresse an ihn gerichtete Zusendungen und damit auch die Bussenverfügung habe empfangen können. Hieran änderten auch die Ausführungen des Gesuchsgegners nichts, wonach er aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, an ihn gerichtete Post zu empfangen und zu sichten (Prot. I S. 5 f.). Der Gesuchsgegner lege zwar – in Hinblick auf die Arztzeugnisse – durchaus glaubhaft dar, dass er in der fraglichen Zeit an psychischen Problemen gelitten habe. Er weise jedoch nicht in ausreichender Weise nach, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die an ihn gerichtete Post entgegenzunehmen. Infolgedessen sei von einer ordnungsgemässen Zustellung der Bussenverfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 17. Mai 2018 auszugehen. Da der Gesuchsgegner sodann weder die Tilgung noch die Stundung noch die Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung geltend mache, sei dem Gesuchsteller dafür antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 24 S. 3 ff.).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht. Soweit verständlich, rügt er darin im Wesentlichen, er sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht zur Einreichung der Steuererklärung 2016 in der Lage gewesen. Eine psychisch kranke Person könne jedoch nicht für Handlungen verantwortlich gemacht und bestraft werden, welche sie infolge ihrer Krankheit getan oder unterlassen habe. Dementsprechend hätte er nicht für die unterbliebene Einreichung der Steuererklärung 2016 bestraft werden dürfen. Mit Erlass der Bussenverfügung vom 17. Mai 2018 habe das kantonale Steueramt seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Ebenso habe die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt (Urk. 23 S. 7). Hingegen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer ordnungsgemässen Zustellung der Bussenverfügung vom 17. Mai 2018 ausging. Ebenso wenig legt er dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, seine Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Soweit der Gesuchsgegner schliesslich vorbringt, ihm hätte keine Busse für das Nichteinreichen der Steuererklärung auferlegt werden dürfen (Urk. 23 S. 7), ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die entsprechende Verfügung des kantonalen Steueramts vom 17. Mai 2018 (Urk. 3/1) vorzubringen gewesen wäre. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens kann die inzwischen in Rechtskraft erwachsene Verfügung (vgl. Urk. 3/2) hingegen inhaltlich nicht mehr überprüft werden (BGE 143 III

564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Nach dem Gesagten genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 23 S. 3) nicht gewährt werden kann.

5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des wegen des Parallelverfahrens RT220011-O reduzierten Aufwands auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 25 und 26/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: jo