RT220013
Rechtsöffnung
31. Januar 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 31. Januar 2022 in Sachen A...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 31. Januar 2022
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Januar 2022 (EB220021-M)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 18. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon ab (Urk. 3 S. 4 = Urk. 7 S. 4).
1.2
Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Januar 2022 rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der Rechtsöffnung (Urk. 6).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für eine Forderung in der Höhe von Fr. 2'613.55 und stütze sich dabei auf einen unterschriebenen Lieferschein (Urk. 2/1) sowie eine an die Gesuchsgegnerin addressierte Rechnung (Urk. 2/2). Der Lieferschein führe weder den Einheitspreis der gelieferten Waren noch einen Gesamtpreis auf. Zudem enthalte der Lieferschein keine ausdrückliche Schuldanerkennungsklausel, weshalb dieser keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Die eingereichte Rechnung sei ebenfalls keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin, weshalb auch diesbezüglich kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Es bestehe kein Anlass, der Gesuchstellerin Gelegenheit zum Nachreichen weiterer Urkunden zu geben. Vielmehr sei das Rechtsöffnungsgesuch sogleich als offensichtlich unbegründet abzuweisen (Urk. 7 S. 2 f.).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin nicht. Darin schildert und ergänzt die Gesuchstellerin den aus ihrer Sicht relevanten Sachverhalt (die Gesuchsgegnerin habe aufgrund eines Konditionenblattes [Urk. 8/1], einer telefonischen Mitteilung, einer schriftlichen Auftragsbestätigung [Urk. 8/2] sowie der Rechnung vom 25. August 2021 [Urk. 8/4] gewusst, wieviel das bestellte Material koste; die Gesuchsgegnerin habe mehrfach mündlich und am 21. Oktober 2021 per Whatsapp eine Zahlung in Aussicht gestellt [Urk. 8/6]; zum Ganzen siehe Urk. 6). Hingegen setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, sie habe keine durch Unterschrift der Gesuchsgegnerin bekräftigte Schuldanerkennung vorgelegt, da der Lieferschein vom 25. August 2021 zwar unterzeichnet sei, aber keine Preise bzw. keinen Schuldbetrag ausweise (vgl. Urk. 2/1), und die Rechnung vom 1. September 2021 nicht unterzeichnet worden sei (vgl. Urk. 2/2). Damit genügt die Gesuchstellerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'613.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm