RT220017
Rechtsöffnung
16. Mai 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Mai 2022 in Sachen A....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 16. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steuern B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 3. Januar 2022 (EB210435-K)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 27. September 2021) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid vom 15. September 2020 (Urk. 2/3-4) sowie die rechtskräftige Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 vom 15. Oktober 2020 (Urk. 2/7-8) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'176.50 nebst Zins zu 4.5 % seit 21. September 2021, Fr. 15.20 (Ausgleichszins bis zum 15. Oktober 2020), Fr. 71.45 (0.25 % bzw. 4.5 % aufgelaufener Verzugszins bis 20. September 2021) und Fr. 78.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 8 = Urk. 13).
b) Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) bei der Vorinstanz innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 9 S. 1) Einsprache gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 10 = Urk. 12).
Die Vorinstanz leitete in der Folge die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2022 an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 11 = Urk. 12A).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11).
d) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Rechtsmittelschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 13 S. 7 Dispositivziffer 6). Dies teilte die beschliessende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 27. Januar 2022 mit (Urk. 16).
3.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
Die zusammen mit der Rechtsmittelschrift vom 21. Januar 2022 (Urk. 10, Urk. 12) vom Gesuchsgegner zu den Akten gegebenen Beilagen (Urk. 10, Urk. 14/1-2) wurden der Vorinstanz erst nach Ablauf der dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 angesetzten Frist zur Stellungnahme (Urk. 3-5, Urk. 10) – sowie nach Urteilsfällung – eingereicht, weshalb die Vorinstanz diese Urkunden nicht mehr berücksichtigen durfte. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO dürfen die Urkunden 14/1-2 sodann auch im Beschwerdeverfahren nicht in die Entscheidfindung mit einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, er – der Gesuchsgegner – habe der Gemeinde B._____ am 24. Juni 2019 bereits per E-Mail mitgeteilt, dass er im Kanton C._____ und nicht im Kanton Zürich besteuert worden sei, da er im Kanton C._____ Wohnsitz habe (Urk. 12).
4.
a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend, er habe für die Steuerperiode 2018 im Kanton Zürich keine Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlen. Er habe die Steuern für das Jahr 2018 bereits mit seiner Ex-Ehefrau im Kanton C._____ beglichen, wo er auch den steuerrechtlichen Wohnsitz habe und angemeldet sei. Zudem habe die Gemeinde B._____ seine Anmeldung nicht akzeptiert und ihm keine Wohnsitzbestätigung ausgehändigt. Nach der Anmeldung bei der Gemeinde B._____ habe er etwa zwei Jahre auf die Wohnsitzbestätigung warten müssen, welche er schliesslich trotzdem nicht erhalten habe. Nach zwei Jahren sei er von der Gemeinde B._____ nach unbekannt abgemeldet worden. Danach habe er wieder in den Kanton C._____ zurück müssen und zum zweiten Mal die Ablehnung erhalten (Urk. 12).
b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, der Gesuchsgegner wende gegen die Erteilung der Rechtsöffnung zusammengefasst ein, er habe die Staats- und Gemeindesteuer für die Steuerperiode des Jahres 2018 mit seiner Ex-Ehefrau bereits im Kanton C._____ beglichen (unter Hinweis auf Urk. 6). Der Gesuchsgegner habe Unterlagen eingereicht, die seine Steuerpflicht im Kanton C._____ belegen sollen (unter Hinweis auf Urk. 7). Damit mache der Gesuchsgegner sinngemäss geltend, er sei für die Steuerperiode des Jahres 2018 gar nicht im Kanton Zürich bzw. in der Gemeinde B._____ steuerpflichtig. Dieser Einwand sei vorliegend jedoch unbeachtlich, denn das Rechtsöffnungsgericht verfüge im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens nicht über die Kompetenz, das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage zu stellen. Seine Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei (unter Hinweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 213). Blosse örtliche Unzuständigkeit führe grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit (unter Hinweis auf Stücheli, a.a.O., S. 215). Sei der Gesuchsgegner der Meinung gewesen, dass nicht das Steueramt des Kantons Zürich bzw. die Gemeindeverwaltung der Gemeinde B._____, sondern die Steuerverwaltung des Kantons C._____ bzw. das Steueramt der Gemeinde D._____ für die Erhebung der Steuern zuständig gewesen wäre, so wäre es an dem Gesuchsgegner gelegen, dies mit Erklärung des jeweils in der Rechtmittelbelehrung genannten Rechtsmittels der Einsprache geltend zu machen, was er aber – wie die Rechtskraftbescheinigung belege – unterlassen habe, wodurch der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden seien (Urk. 13 S. 4 E. II.3.1). Hinsichtlich der weiter vom Gesuchsgegner eingewendeten mangelnden Information seitens der Gemeindeverwaltung der Gemeinde B._____ bzw. angeblichen begangenen Fehlern und Versäumnissen derselben sei sodann festzuhalten, dass dies weder belegt sei, noch den Gesuchsgegner daran hätte hindern können, Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung sowie die Schlussrechnung zu erheben. Folglich erwiesen sich auch diese Einwände als unbeachtlich. Den Gesuchstellern sei folglich definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'176.50 zu erteilen (Urk.
13.
S. 5 E. II.3.2).
5. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.).
5. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.).
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Ergänzung oder Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.; BGer 4A_55/2021 vom 2. März 2021, E. 4.1.2 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2022 ist als Beschwerde unzureichend, da er sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandergesetzt hat. So führt er in seiner Rechtsmitteleingabe nicht einmal ansatzweise aus, wieso die erstinstanzlichen Erwägungen – insbesondere die Erwägungen II.3.1 und II.3.2 – nicht korrekt seien. Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift vom 21. Januar 2022 hauptsächlich die Ausführungen, welche er bereits mit seiner am 28. Dezember 2021 bei der Vorinstanz eingegangenen Stellungnahme (Urk. 6) vorbrachte, ohne sich konkret zu den erstinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Auf seine Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 14/1-2, sowie an das Betreibungsamt Seuzach und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'176.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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