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Entscheid

RT220018

Rechtsöffnung

3. März 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. März 2022 i...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 3. März 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2022 (EB211306-L)

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 10. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2021) gestützt auf das vollstreckbare Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 20. August 2019 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'400.– nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2021 (Urk. 11 = Urk. 14).

2.

a) Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12b) Berufung/Einspruch gegen das vorgenannte Urteil, wobei die Rechtsmitteleingabe nicht unterzeichnet war (Urk. 13).

b) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" den "Einspruch" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist sodann das Rechtsmittel der Berufung gegen Rechtsöffnungsentscheide nicht zulässig, weshalb die beschliessende Kammer vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet hat (vgl. dazu auch Urk. 14 S. 5 f. Dispositivziffer 5).

c) Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde dem Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um die Kopie der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2022 (Urk. 13) mit seiner Originalunterschrift zu versehen. Der Gesuchsgegner wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2022 als nicht erfolgt gelte (Urk. 15 S. 2 Dispositivziffer 1). Diese Verfügung wurde am 8. Februar 2022 für den Gesuchsgegner in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 15 angeheftete Empfangsbestätigung), weshalb die zehntägige Nachfrist am 18. Februar 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Bis zum heutigen Tag ging hierorts weder eine unterschriebene Rechtsmittelschrift noch eine andere Eingabe des Gesuchsgegners ein, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2022 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog).

c) Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde dem Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um die Kopie der Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2022 (Urk. 13) mit seiner Originalunterschrift zu versehen. Der Gesuchsgegner wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2022 als nicht erfolgt gelte (Urk. 15 S. 2 Dispositivziffer 1). Diese Verfügung wurde am 8. Februar 2022 für den Gesuchsgegner in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 15 angeheftete Empfangsbestätigung), weshalb die zehntägige Nachfrist am 18. Februar 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Bis zum heutigen Tag ging hierorts weder eine unterschriebene Rechtsmittelschrift noch eine andere Eingabe des Gesuchsgegners ein, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Rechtsmittelschrift vom 25. Januar 2022 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog).

3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Dem Gesuchgegner ist sodann zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an das Betreibungsamt Zürich 10 und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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