RT220019
Rechtsöffnung
20. Mai 2022Deutsch13 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220019-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 20. Mai 2022 in Sache...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 20. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. Januar 2022 (EB210411-K)
Erwägungen:
1.
a) Mit Eingabe vom 10. November 2021 (bei der Vorinstanz am 12. November 2021 eingegangen) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2021) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 16'019.25 nebst Zins zu 5 % seit 27. Mai 2021, Fr. 100.– (bisheriger Rechtsklärungsaufwand und Betreibungseinleitung) sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 1a, Urk. 3/1).
Mit Urteil vom 20. Januar 2022 wies das erstinstanzliche Gericht das Rechtsöffnungsgesuch in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 400.–. Zudem verpflichtete es sie, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 15 = Urk. 18 S. 5 f. Dispositivziffern 1 ff.). Für die Gesuchstellerin wurde dieses Urteil am 24. Januar 2022 in Empfang genommen (Urk. 16 S. 1).
b) Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Januar 2022 Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2):
" a) es sei in der Betreibung Nr. … im Betrage von Fr. 16019.25, BA Winterthur-Stadt nebst Zins zu 5 % ab 27.5.2021 die definitive Rechtsöffnung zu prüfen und zu gewähren event. unter Rückweisung an die Vorinstanz b) in i.A.a (ZR 108/2009 Nr. 2) seien die Zahlungsbefehlskosten nicht in der Rechtsöffnung zu erfassen. c) es sei Festzustellen, dass der Entscheid VB.2020.00652,
" a) es sei in der Betreibung Nr. … im Betrage von Fr. 16019.25, BA Winterthur-Stadt nebst Zins zu 5 % ab 27.5.2021 die definitive Rechtsöffnung zu prüfen und zu gewähren event. unter Rückweisung an die Vorinstanz b) in i.A.a (ZR 108/2009 Nr. 2) seien die Zahlungsbefehlskosten nicht in der Rechtsöffnung zu erfassen. c) es sei Festzustellen, dass der Entscheid VB.2020.00652,
18.3.2021 klar umsetzbar und daher weder das Verwaltungsgericht noch die Beschwerdeführerin Kostenverursacher sein können. event. sei zu prüfen ob die Beschwerdegegnerin in mutwilligem Vorgehen die Kosten antreibt und daher mindestens für diese Mehrkosten einzutreten hätte d) die Kostensprüche zu Lasten der Gesuchsstellerin im Verfahren EB210411-K seien aufzuheben und eine angemessene Prozessentschädigung zu gewähren e) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin"
Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 (gleichentags der Post übergeben; Urk. 21) reichte die Gesuchstellerin als Novum einen Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2022 (Urk. 22/1) ein.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-16).
d) Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Februar 2022 (Urk. 21) wurde erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 16 S. 1) der Post übergeben, weshalb sie im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Der mit dieser Eingabe eingereichte Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2022 (EG.2022.00001; Urk. 22/1) ist sodann vorliegend aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen sind, ebenfalls nicht zu beachten.
3. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, dass der Gesuchsgegner mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 (unter Hinweis auf Urk. 3/3) verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin eine Entschädigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen zu bezahlen. Ein Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines weiteren Monatslohns gehe aus dem als Rechtsöffnungstitel angeführten Urteil vom 18. März 2021 nicht hervor, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren diesbezüglich von vornherein abzuweisen sei (Urk. 18 S. 4 E. II.4). Das Rechtsöffnungsgericht verfüge sodann über eine eingeschränkte Kognition. Es könne nur prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege und ob die drei Identitäten gegeben seien. Darüber hinaus könne es entscheiden, ob die Einreden des Betriebenen zu berücksichtigen seien und ob die Betreibung offensichtlich verwirkt oder nichtig sei. Dagegen könne das Rechtsöffnungsgericht nicht über den Inhalt des Rechtsöffnungstitels entscheiden (unter Hinweis auf OGer ZH RT180080-O vom 29.08.2018, E. 2.4). Das als Rechtsöffnungstitel bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 beziffere den Entschädigungsanspruch der Gesuchstellerin nicht konkret, sondern verpflichte den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu bezahlen (unter Hinweis auf Urk. 3/3 S. 13). In Erwägung 6.2 habe das Verwaltungsgericht sodann festgehalten, dass auf den zuletzt bezogenen Bruttolohn, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen seien, abzustellen sei (unter Hinweis auf Urk. 3/3 S. 12). Damit gehe nicht eindeutig hervor, ob es damit den letzten von der Gesuchstellerin bezogenen oder einen von der Gesuchstellerin zuletzt bezogenen Durchschnittslohn gemeint habe. Eine Auslegung der entsprechenden Erwägung durch das Rechtsöffnungsgericht sei aufgrund des Gesagten nicht zulässig (Urk. 18 S. 4 f. E. II.5.1).
b) Die Gesuchstellerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, im 2. Absatz der Dispositivziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 (unter Hinweis auf Urk. 3/3 S. 13) verweise der Entscheid bezüglich der Entschädigung in eindeutiger Weise auf die gerichtlichen Ausführungen in Erwägung 6, insbesondere Erwägung 6.2. Aus diesen gehe klar hervor, dass der Gesuchsgegner dazu verpflichtet worden sei, ihr – zusätzlich zur Entschädigung von einem Monatslohn gemäss dem Beschluss des …-Rats vom 18. Juni 2020 – eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu bezahlen. Dies sei in Rechtskraft erwachsen. Trotz klarem Wortlaut "der zuletzt bezogene Monatslohn" bleibe die Vorinstanz jegliche Hinweise schuldig, weshalb sie im Lichte des gesamten Entscheides berechtigt sei, diesen nicht als Titel zuzulassen. In nicht nachvollziehbarer Weise missachte sie – trotz klaren Verweisen auf die bundes- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – die deutlichen Verweise unter Randziffer 4 ihres Rechtsöffnungsbegehrens vom 10. November 2021, wonach der Richter den zuletzt bezogenen Lohn verfügen könne und wörtlich auch zu verfügen habe. Gemäss Erwägung I sei dem Verwaltungsgericht bekannt gewesen, dass die Gesuchstellerin am 10. August 2017 ihre Anstellung von 50 % auf 70 % erhöht habe (Urk. 17 S. 2 Ziff. III.1). Zweifellos erhelle sich auch aus Randziffer 4 der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 (unter Hinweis auf Urk. 11) die Verpflichtung zur Zahlung von fünf Monatslöhnen. Aus Randziffer 6 der Stellungnahme ergebe sich sodann der sechste Monatslohn. Der Gesuchsgegner erbringe keinerlei Beweis dafür, dass der angeblich sechste Entschädigungsmonat tatsächlich aus einem Rekurs stamme, der nicht im Entscheid VB.2020.00652 eingebunden sei. Vielmehr bestätige er mit seiner Aufstellung "Zahlung gemäss Gerichtsurteil" (unter Hinweis auf Urk. 3/5), die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Erwägung 6.2 verstanden zu haben. Er vergüte also ausdrücklich in Anlehnung daran sechs Monatslöhne. Folgerichtig lege er die Urkunde bezüglich des behaupteten früheren Rekurses nicht ins Recht (Urk. 17 S. 3 Ziff. III.2). Nach beidseitiger Darstellung (unter Hinweis auf Urk. 1 S. 2 f. Rz. 8 und 10 sowie Urk. 11 S. 4 Rz. 6) sei eine einzige Zahlung erfolgt, ausgehend vom rechtswidrigen Monatslohn von Fr. 6'669.35 x 6, abzüglich der gestundeten Verrechnungsforderung von Fr. 5'534.55, was Fr. 34'481.55 ergebe (unter Hinweis auf Urk. 3/5). Urkunde 3/8 erhelle, dass sogar der durchschnittlich ermittelte Monatslohn von Fr. 6'669.35 falsch sei. Ermittelt sei dieser nämlich aus den letzten sieben Arbeitsmonaten und nicht wie behauptet aus sechs Monaten. Lasse man den April in der Tabelle unter Ziff. 2 der Urkunde 3/8 weg, ergebe sich ein Total von Fr. 41'020.70 / 6, weshalb ein Monatslohn von Fr. 6'836.80 resultiere. Dennoch bleibe im vorinstanzlichen Verfahren deutlich und vom Gesuchsgegner nicht bestritten, dass der zuletzt bezogene Monatslohn vom Oktober 2017 Fr. 8'416.80 betragen habe (Urk. 17 S. 3 Ziff. III.3). Die Vorinstanz sei im Rechtsöffnungsbegehren (unter Hinweis auf Urk. 1 S. 3 Rz. 12) ausführlich in Kenntnis gesetzt worden, dass für die in Abzug gebrachte Verrechnungsforderung keine Schuldanerkennung bestehe. Nach wie vor liege ein Mahnstopp vor (unter Hinweis auf Urk. 3/10; Urk. 17 S. 3 Ziff. III.4).
4. a) Es ist der Gesuchstellerin darin Recht zu geben, dass der Gesuchsgegner gesamthaft verpflichtet wurde, ihr eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zu bezahlen (vgl. Urk. 3/3 S. 12 E. 6.2). Zur Vollstreckung dieser sechs Monatslöhne sind jedoch zwei verschiedene Rechtsöffnungstitel notwendig. Der Beschluss des …-Rats vom 18. Juni 2020 dient als Rechtsöffnungstitel für die Entschädigung von einem Monatslohn. In Bezug auf die fünf zusätzlichen Monatslöhne ist der Rechtsöffnungstitel das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 (VB.2020.00562; Urk. 3/3). Da der Beschluss des …-Rats vom 18. Juni 2020 von der Gesuchstellerin im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht eingereicht wurde, ist die Rechtsöffnung betreffend den geforderten sechsten Monatslohn von vornherein nicht möglich.
b) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass nicht eindeutig hervorgehe, ob das Verwaltungsgericht in Erwägung 6.2 des rechtskräftigen Urteils vom 18. März 2021 den letzten von der Gesuchstellerin bezogenen oder den von der Gesuchstellerin zuletzt bezogenen Durchschnittslohn gemeint habe (Urk. 18 S. 5 E. II.5.1).
Im vorliegenden Fall liegt kein Titel vor, aus welchem der konkrete Betrag hervorgeht, zu dessen Zahlung der Gesuchsgegner verpflichtet worden ist. Dabei handelt es sich um ein wesentliches Element, welches das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 erst zu einem definitiven Rechtsöffnungstitel macht. Zwar müssen sich die inhaltlichen Voraussetzungen nicht zwingend aus dem Dispositiv, sondern können sich auch aus der Begründung des Urteils ergeben. Es ist indes nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, durch eine materiellrechtliche Prüfung des Anspruchs die nötige Grundlage zu schaffen, damit er den im Urteil nicht festgelegten Betrag ergänzen kann (BGer 5A_747/2019 vom 24. November 2020, E. 3.3.4 m.w.H.).
Das Verwaltungsgericht führte im Urteil vom 18. März 2021 aus, dass der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen seien (unter Hinweis auf VGr, 8. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb), massgebend sei. Auf dieser Entschädigung seien keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (Urk. 3/3 S. 12 E. 6.2). Ob es sich beim "zuletzt bezogene[n] Bruttomonatslohn" einzig um den in der Lohnabrechnung vom Oktober 2017 (Urk. 3/4) ausgewiesenen Bruttolohn handelt, wie dies die Gesuchstellerin geltend macht, oder ob sich der "zuletzt bezogene Bruttomonatslohn" aus dem zwölften Teil des Jahreslohns ergibt (vgl. VGr, 5. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb) oder ob er sich dieser auf andere Art berechnet, da die Gesuchstellerin erst seit 10. August 2017 zu einem 70 %-Pensum angestellt war, ist – wie bereits von der Vorinstanz erkannt – weder dem Dispositiv noch den Erwägungen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 zweifelsfrei zu entnehmen. Die Gesuchstellerin verweist diesbezüglich in ihrem Rechtsöffnungsbegehren auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2012.00463 vom 31. Juli 2013 (Urk. 1 S. 2 Rz. 4). Der dortigen Erwägung 6.3 ist das Folgende zu entnehmen: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann mangels einer gesetzlichen Regelung auf den letzten Monatslohn oder auf den Durchschnittslohn des letzten Jahres abgestellt werden, wobei der 13. Monatslohn sowie Lohnzulagen, auf die ein Anspruch besteht, zu berücksichtigen sind (BGr, 5. März 2009, 4A_571/2008, E. 5.1; vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336a N. 3). Auf den Durchschnittslohn des letzten Jahres ist etwa abzustellen, wenn die gekündigte Person während dieser Zeit mit unterschiedlichen Pensen beschäftigt war (vgl. VGr, 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 18.3). Da die Beschwerdeführerin mit fixem Pensum angestellt war, rechtfertigt sich vorliegend, auf den letzten Monatslohn abzustellen." Gemäss den unbestrittenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 18. März 2021 variierte der Beschäftigungsgrad der Gesuchstellerin, die seit dem 1. Mai 1996 auf Stundenlohnbasis beim Beschwerdegegner tätig war, zwischen ca. 10 % und ca. 90 %. Seit dem 10. August 2017 betrug der Beschäftigungsgrad 70 %, was einem wöchentlichen Pensum von 29,4 Stunden entsprach (Urk. 3/3 S. 2 E. I und S. 6 E. 3.1). Entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin ist aufgrund der unterschiedlichen Anstellungspensen wohl davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Urteil vom 18. März 2021 von einem Durchschnittslohn ausgegangen ist. Dafür spricht auch die Streitwertberechnung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 18. März 2021 (Urk. 3/3 S. 3 f. E. 1.2). Im Gegensatz zur Gesuchstellerin, welche ihre Berechnung einzig auf die Lohnabrechnung Oktober 2017 stützt (Urk. 3/4), legt das Verwaltungsgericht zur Streitwertbestimmung seiner Berechnung des Monatslohns das bei einem Pensum von 70 % sich ergebende wöchentliche Pensum von 29,4 Stunden zu Grunde (Urk. 3/3 S. 3 f. E. 1.2). Da die Gesuchstellerin pro Monat zudem unterschiedlich viele Stunden gearbeitet hat (Urk. 3/6 [S. 3-6 und] S. 7-9), wäre das Abstellen auf lediglich eine der Lohnabrechnungen auch als willkürlich zu betrachten. Das Verwaltungsgericht stützt sich in seinem Urteil vom 18. März 2021 bei der Bestimmung des Streitwerts auf alle Fälle nicht auf die Lohnabrechnung Oktober 2017 ab. Abschliessend anzumerken bleibt, dass die Gesuchstellerin bei ihrer Berechnung des Bruttomonatslohns selber nicht konsequent ist, wenn sie bei den von ihr geforderten Fr. 8'416.80 pro Monat die Zulage "Schicht-Vergütung inkl.F." in der Höhe von Fr. 110.40 berücksichtigt haben will (Urk. 3/4). In ihrer Eingabe vom 11. Januar 2022 zitierte sie im Gegensatz dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021, gemäss welchem zusätzlich zum zuletzt bezogenen Bruttomonatslohn anteilsmässig auch die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen seien (Urk. 14 S. 1 zu RZ 5 unter Hinweis auf VGr, 8. Juli 2002, PB.2002.00008, E. 3b/bb).
Zusammengefasst bleibt es unklar, wie das Verwaltungsgericht vorliegend den massgeblichen monatlichen Bruttomonatslohn berechnet haben wollte, weshalb es an einem definitiven Rechtsöffnungstitel für den von der Gesuchstellerin geforderten Betrag fehlt; das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 eignet sich für sich alleine nicht als Vollstreckungstitel. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art.
106 Abs. 1 ZPO).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 17 und 21 sowie von Kopien der Urk. 19 und 22/1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'019.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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