RT220020
Rechtsöffnung
15. Februar 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 15. Februar 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 15. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Januar 2022 (EB211576-L)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2021 (Datum Poststempel) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren mit folgenden sinngemässen Anträgen ein (Urk. 1 f.):
Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 17. November 2021) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'560.00 nebst Zins zu 5 % seit 2. Februar 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Mit Urteil vom 7. Januar 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte die Spruchgebühr der Gesuchstellerin und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 4 = Urk. 7).
1.2
Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 (Datum Poststempel), eingegangen am 31. Januar 2022, erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen das oben genannte Urteil innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5b) ein als "Einsprach" bezeichnetes Rechtsmittel, mit welchem sie sich sinngemäss gegen eine Erteilung der Rechtsöffnung in der oben genannten Betreibung wendet (Urk. 6).
2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht das Rechtsmittel einer Einsprache nicht vor. Wie in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 7 S. 4 f., Dispositiv Ziff. 4), ist das zulässige Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht das Rechtsmittel einer Einsprache nicht vor. Wie in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt angegeben (Urk. 7 S. 4 f., Dispositiv Ziff. 4), ist das zulässige Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet bzw. dadurch beschwert ist. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids hat. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Reetz, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.H.).
5. Mit Urteil der Vorinstanz vom 7. Januar 2022 wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen und es wurden der Gesuchsgegnerin keine Kosten auferlegt (Urk. 7 S. 4). Damit aber wurde der von der Gesuchsgegnerin am 24. November 2021 in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 17. November 2021) erhobene Rechtsvorschlag (Urk. 2 = Urk. 3/10) nicht beseitigt. Sodann wurde die Gesuchsgegnerin zu nichts verpflichtet. Entsprechend ist ihr durch das vorinstanzliche Urteil kein Nachteil entstanden. Es fehlt an der Voraussetzung der Beschwer, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
6. In ihrer Eingabe vom 28. Januar 2022 schildert die Gesuchsgegnerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht und ersucht um einen Vorschlag zur Klärung der Angelegenheit (Urk. 6). Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Obergerichtes keine Rechtsauskünfte erteilt werden können.
7.1. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
7.2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe und der Gesuchsgegnerin zufolge Unterliegens (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 6 und Urk. 8, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'560.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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