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Entscheid

RT220022

Rechtsöffnung

30. März 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 30. März 202...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 30. März 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 29. Oktober 2021 (EB210066-B)

Erwägungen:

1.1

Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 9. September 2021 vor Vorinstanz das Begehren, es sei ihr definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2021; Urk. 2) für Fr. 810.40 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 S. 2, vgl. auch Urk. 16 S. 2). In der Folge wurden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen, worauf der Gesuchsgegner am 20. September 2021 eine schriftliche Stellungnahme einreichte (Urk. 6). Zur Verhandlung vom 29. Oktober 2021 erschien lediglich der Gesuchsgegner und erhielt Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren (Vi Prot. S. 2 ff.). Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 29. Oktober 2021 (Urk. 8) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 810.40 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2021. Die Spruchgebühr von Fr. 80.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 8). Nachdem der Gesuchsgegner eine Urteilsbegründung verlangt hatte (Urk. 10), wurde den Parteien am 26. Januar 2022 (Urk. 14) das begründete Urteil zugestellt (Urk. 13 = Urk. 16).

1.2

Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Februar 2022 (Datum Poststempel) innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14/2) Beschwerde (Urk. 15).

2.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

3.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 16, S. 6, Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.; BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3 und E. 4).

3.2. Eine Begründung setzt zunächst die Stellung von konkreten Anträgen voraus, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 16, S. 6, Dispositiv Ziff. 5). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie dieser stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Dabei genügt es, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung zur Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGE 137 III 617 E. 4.2 f., E. 6.2 und E. 6.4 m.H.; BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3 und E. 4).

3.3. Um den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu genügen, muss in dieser konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

4.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil nach Ausführungen zum Prozessverlauf sowie zu den Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG (Urk. 16 Erw. I. und Erw. II.1b), die vorliegende Betreibung basiere auf einer Verfügung der Gesuchstellerin (Urk. 3/1) als einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, bei welcher sämtliche Gebäude im Kanton Zürich obligatorisch versichert sein müssten (§ 1 und § 10 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975; GebVG). Demzufolge liege eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor und es sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel gegeben (Urk. 16 Erw. II.1b und Erw. II.1c). Nach allgemeinen Ausführungen zu Art. 81 Abs. 1 SchKG erwog die Vorinstanz weiter, das Gericht dürfe den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen, müsse jedoch untersuchen, ob ein formell rechtskräftiger, vollstreckbarer und nicht nichtiger Entscheid vorliege (Urk.

16 Erw. II.2a m.H.). Sodann führte die Vorinstanz die von der Gesuchstellerin zum Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Unterlagen an (Urk. 16 Erw. II.2b), u.a. die Verfügung der Jahresprämienrechnung vom 20. März 2020 (Urk. 3/1) sowie den Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 23. Juni 2020, mit welchem auf die dagegen erhobene Einsprache des Gesuchsgegners nicht eingetreten worden war (Urk. 3/2). In ihrem Rechtsöffnungsgesuch mache die Gesuchstellerin geltend (Urk. 1 S. 3), dass der Gesuchsgegner gegen den per Einschreiben versandten Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2020 kein Rechtsmittel ergriffen habe, weshalb dieser unter Berücksichtigung der Zustellfiktion am 31. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Auch auf ihr (recte: sein) erneutes Schreiben vom 22. Juli 2020 (Urk. 3/3) sei dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 17. August 2020 (Urk. 3/4) nochmalig mitgeteilt worden, dass die Prämienrechnung rechtskräftig geworden sei (Urk. 16 Erw. II.2c). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2021 habe der Gesuchsgegner beantragt, es sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen, sinngemäss mit der Begründung, dass die Jahresprämienrechnung vom 20. März 2020 zufolge eines am Baurekursgericht des Kantons Zürich hängigen Verfahrens noch nicht rechtskräftig sei (Urk. 16 Erw. II.2d mit Hinweisen auf Vi Prot. S. 2 f. und Urk. 7). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass der Gesuchsgegner von den Einwänden der Tilgung, Stundung oder Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) keinerlei Gebrauch gemacht habe. Auch beziehe sich die von ihm anlässlich der Verhandlung eingereichte Präsidialverfügung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2021 (Urk. 7) nicht auf die Prämienrechnung vom 20. März 2020 bzw. den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 und damit nicht auf die hier in Frage stehende Forderung (Urk. 16 Erw. II.3a und II.3b). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Prämienrechnung formell rechtskräftig und vollstreckbar sei und keine Indizien für eine mögliche Nichtigkeit der Verfügung bestünden, weshalb der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung über Fr. 810.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Juni 2021 zu erteilen sei (Urk. 16 Erw. II.3c).

4.2. In seiner Beschwerde vom 1. Februar 2022 stellt der Gesuchsgegner folgende Anträge:

"1. Zufriedenheits-Umfrage für GVZ-Kunden

2. Sinnlose Versicherungspflicht für unbenützte Kleingebäude welche im Schadenfall nicht erneuer[t] werden möchten und nicht entschädigt werden, sollen wenn gewünscht, von der Versicherungspflicht befreit werden dürfen! (ex Hühnerhaus u. ex Schweinestall …-str.)"

Zur Begründung macht der Gesuchsgegner sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Gebäudewertschätzungen seien massiv überhöht. Zudem äussert er seinen Unmut über das Versicherungsobligatorium im Allgemeinen und die Vorgehensweise der Gesuchstellerin in Bezug auf die von ihm zu versichernden Gebäude. Schliesslich erhebt er sinngemäss die Einrede der Verjährung (Urk. 15).

5.1. Die vom Gesuchsgegner gestellten Anträge beziehen sich nicht auf ein im vorinstanzlichen Urteil vom 29. Oktober 2021 abgehandeltes Thema, sondern zielen sinngemäss auf eine zumindest teilweise Abschaffung des Versicherungsobligatoriums in Bezug auf die Gebäudeversicherung im Kanton Zürich ab, was eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen bedingen würde. Dafür ist die Rechtsmittelinstanz nicht zuständig. Da die Anträge keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil als Anfechtungsobjekt aufweisen, können diese nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden.

5.2. Zu prüfen ist weiter, ob sich aus der Begründung der Beschwerde Anträge mit einem Bezug zum angefochtenen Urteil ableiten lassen. Der Gesuchsgegner erachtet die Gebäudewertschätzungen sinngemäss als überhöht, was da-

rauf schliessen lässt, dass er sich auf den Standpunkt stellt, die basierend darauf für das Jahr 2020 erhobene Gebäudeversicherungsprämie für die Grundstücke 1 und 2 (Urk. 3/1) müsste betragsmässig tiefer sein. In welcher Höhe die Versicherungsprämie für die Gebäudeversicherung nach Ansicht des Gesuchsgegners festzusetzen wäre, kann seinen Vorbringen hingegen nicht entnommen werden. Damit bleibt offen, wie das angefochtene Urteil gemäss dem Standpunkt des Gesuchsgegners geändert werden und stattdessen lauten sollte. Auf die Beschwerde ist daher schon deshalb nicht einzutreten, weil es an konkreten Beschwerdeanträgen mit einem Bezug zum angefochtenen Urteil fehlt.

5.3. Hinzu kommt, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründung nicht genügt, zumal sich der Gesuchsgegner darin nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinandersetzt, sondern sich damit begnügt, das Versicherungsobligatorium und die Vorgehensweise der Gesuchstellerin zu kritisieren (Urk. 15). Insbesondere zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sein sollte, dass die Prämienrechnung der Gesuchstellerin vom 20. März 2020 (Urk. 3/1) eine formell rechtskräftige und vollstreckbare, nicht nichtige Verfügung sei, und der Gesuchstellerin gestützt darauf definitive Rechtsöffnung erteilte (Urk. 16 Erw. II.3c; vgl. auch Urk. 3/2, Urk. 3/4 und § 46 Abs. 2 GebVG). Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit nicht, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

5.4. Die erstmals im Rechtsmittelverfahren (vgl. Urk. 16 Erw. II.3a) sinngemäss erhobenen Verjährungseinrede (Urk. 15 S. 2 Ziff. 4) wird nur in Form einer Hypothese formuliert; demzufolge ist darauf nicht einzugehen.

5.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

6.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 810.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 810.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. H. Lampel

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