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Entscheid

RT220026

Rechtsöffnung

29. September 2022Deutsch11 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 29. Septembe...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220026-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Urteil vom 29. September 2022

in Sachen

Kanton A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons A._____,

gegen

B._____ Holding AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 15. Dezember 2021 (EB210437-M)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 5. November 2021 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz sinngemäss das Gesuch, es

sei ihm für kantonale Steuern 2018 definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Schlieren / Urdorf (Zahlungsbefehl vom 12. März 2021; Urk. 2/1) für Fr. 1'078.60 zuzüglich Zins zu 3 % seit 12. März 2021, Fr. 66.15 Zinsbelastung bis 11. März 2021, Fr. 550.– gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung sowie Fr. 83.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 und Urk. 11 S. 2). Zu der auf den 10. Dezember 2021 anberaumten Hauptverhandlung erschien keine der Parteien (Urk. 3; Vi Prot. S. 3).

1.2

Mit zunächst unbegründetem (Urk. 4) und auf Begehren des Gesuchstellers (Urk. 6) begründetem Urteil vom 15. Dezember 2021 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 7 = Urk. 11 S. 4):

1.

Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr...., Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, für Fr. 1'078.60 nebst Zins zu 3 % seit 12. März 2021, Fr. 0'066.15 Zinsbelastung bis 11. März 2021, Fr. 0'130.00 gesetzliche Gebühren. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

2.

Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.

3.

Die Spruchgebühr wird der Gesuchsgegnerin zu 3/4 und dem Gesuchsteller zu 1/4 auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber im Umfang von 3/4 von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

4.

Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

[Schriftliche Mitteilung.]

6.

[Rechtsmittelbelehrung.]

1.3

Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Februar 2022 (Datum des Poststempels), eingegangen am 4. Februar 2022, rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 142 f. ZPO; Urk. 8/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2):

"1. Es sei in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf nebst der mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die Steuererklärungs-Fristgebühr in der Höhe von CHF 40.00, für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren

"1. Es sei in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf nebst der mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 bereits erteilten definitiven Rechtsöffnung auch für die Steuererklärungs-Fristgebühr in der Höhe von CHF 40.00, für die 1. und 2. Steuererklärungs-Mahngebühren

von zweimal CHF 40.00, für die amtliche Einschätzungsgebühr von CHF 200.00 sowie für die Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 100.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

2. Es sei die Spruchgebühr gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Dezember 2021 in der Höhe von CHF 200.00 vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 9). Der mit Verfügung vom 17. Februar 2022 vom Gesuchsteller verlangte Kostenvorschuss von Fr. 150.– ging innert Frist ein (Urk. 15 und Urk. 16). Mit Verfügung vom 20. April 2022 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 17). Diese liess sich innert Frist bzw. bis dato nicht vernehmen. Weitere prozessuale Schritte erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um den Anforderungen an die Begründung zu genügen, muss in der Beschwerde konkret dargelegt werden, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren, eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich

als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 3 f. m.H.).

3. Der Gesuchsteller verlangte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 550.– für "gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung" (Urk. 1 S. 1). Die Vorinstanz erteilte in diesem Zusammenhang Rechtsöffnung für Fr. 130.– und wies das Rechtsöffnungsgesuch im Mehrbetrag ab (Urk. 11 S. 3 f.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung im Umfang von insgesamt Fr. 420.–.

4. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die verlangten Gebühren, die vom Gesuchsteller eingereichte Gebührenverfügung vom 17. August 2021 weise abweichend zu dessen Rechtsöffnungsbegehren nur Fr. 130.– für Verfahrensgebühren (gesetzliche Gebühren) aus (Urk. 11 Erw. 2.2 mit Verweis auf Urk. 2/6). Auch aus den anderen eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, wie sich der Betrag von Fr. 550.– zusammensetze. Es sei nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, aus den eingereichten Unterlagen verschiedene Beträge zusammenzusuchen und zusammenzurechnen, um damit für den geforderten Betrag eine passende Begründung zu finden. Dementsprechend könne die Rechtsöffnung für gesetzliche Gebühren lediglich im Umfang von Fr. 130.– erteilt werden. Im übrigen Umfang müsse das Gesuch abgewiesen werden (Urk. 11 E. 2.2).

5. Der Gesuchsteller bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, der ersten Seite der Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2020 sei der Hinweis zu entnehmen, dass das Veranlagungsprotokoll, die Steuerabrechnung, der Kontoauszug sowie allfällige weitere Beilagen Bestandteile der Veranlagungsverfügung seien. Auf der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug sei ersichtlich, dass Gebühren und Kosten im Umfang von Fr. 420.– (Fr. 40.– Steuererklärungs-Fristgebühr, Fr. 40.– erste Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 40.– zweite Steuererklärungs-Mahngebühr, Fr. 200.– amtliche Einschätzungsgebühr sowie Fr. 100.– Busse für die Nichtabgabe der Steuererklärung) berücksichtigt worden seien (Urk. 10 Rz. 5 mit Hinweis auf Urk. 13/2 = Urk. 2/2). Die erste Seite der genannten Veranlagungsverfügung, welche das Steuerbetreffnis angebe, gelte zusammen mit der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug als einheitliche Verfügung. Erst aus der Gesamtheit dieser Dokumente ergebe sich der Ausstand, für welchen definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Vorliegend sei mit der Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2020 mithin nicht nur die ordentliche Steuer verfügt worden, sondern auch die Gebühren. Hinzu komme, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der ersten Seite der Veranlagungsverfügung ausdrücklich auch für die Steuerabrechnung gelte, der sowohl die Gebühren als auch die Busse eindeutig zu entnehmen seien. Schliesslich liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht nur vor, wenn der Entscheid selbst die zu bezahlende Summe beziffere, sondern auch dann, wenn sich diese aus dem Verweis auf andere Dokumente ergebe (Urk. 10 Rz. 6 m.H.).

6. Da das summarische Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich der Verhandlungsmaxime untersteht, hat die gesuchstellende Partei die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten sowie mit Beweisofferten zu untermauern. Es geht deshalb auch im Summarverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" werden kann. Demzufolge hat die gesuchstellende Partei ihr Rechtsöffnungsgesuch umfassend zu begründen, das heisst insbesondere alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun. Ergibt sich der geltend gemachte Forderungsbetrag nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen, hat die gesuchstellende Partei auch dessen genaue Zusammensetzung Schritt für Schritt und unter Berücksichtigung allfälliger Teilzahlungen darzutun. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für die gesuchstellende Partei zu eruieren. Es bestimmt sich im Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen aber unverzichtbar. Fehlt ein genügendes Rechtsbegehren oder eine hinreichende Begründung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. ZR 117 [2018] Nr. 42 = OGer ZH RT170196 vom 12. März 2018 = E. 3.3.3 m.H., insbes. auf OGer ZH RT170171 vom 27. November 2017, E. 3.2.1 - E. 3.2.4).

7.1. Der Gesuchsteller ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren (unter anderem) um definitive Rechtsöffnung für Fr. 550.– für "gesetzliche Gebühren gemäss Veranlagungs- und Gebührenverfügung" (Urk. 1 S. 1). In seiner Begründung führte er diesbezüglich aus, dass sich die Mahn- und Fristerstreckungsgebühren im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung sowie die Gebühr für die amtliche Einschätzung auf die §§ 107 und 108 der Steuerverordnung (StV BS) stützten und mit der Veranlagungsverfügung verfügt worden seien (Urk. 1, S. 2, Ziff. 1 mit Verweis auf Urk. 2/2). Weiter hielt er fest, dass die "Mahn- und Inkassogebühren sowie Gebühren für Fristerstreckungen bei nicht rechtzeitiger Steuerzahlung" gestützt auf die §§ 144 und 145 StV BS erhoben würden und diese Gebühren sowie allfällige weitere Kosten, welche nach Erhebung der Steuerforderung durch die Veranlagungsverfügung entstanden seien, auf einer vollstreckbaren Gebührenverfügung basierten (Urk. 1, S. 2, Ziff. 3 mit Verweis auf Urk. 2/6).

7.2. Wie vorstehende Erwägungen erhellen, äusserte sich der Gesuchsteller in seiner Gesuchsbegründung vom 5. November 2021 nicht zur Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages von insgesamt Fr. 550.–. Auch aus den hierzu eingereichten Unterlagen geht dies nicht ohne Weiteres hervor. Während der eingereichten Gebührenverfügung vom 17. August 2021 ein (Teil-)Betrag an Gebühren in der Höhe von Fr. 130.– klar zu entnehmen ist (vgl. Urk. 2/6), werden in der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug im Anhang der Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2020 (Urk. 2/2 S. 3 f.) sowie im Kontoauszug vom 5. November 2021 (Urk. 2/3) zwar weitere Einzelpositionen aufgeführt, doch ist mangels entsprechender Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Positionen den gesetzlichen Gebühren von Fr. 550.– zuzuordnen sind. Mit Blick auf die vorstehend zitierte Praxis der Kammer ist es nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, in den eingereichten Unterlagen Einzelpositionen zu addieren und aufgrund der Gesamtsumme Schlussfolgerungen bezüglich der Zuordnung zum Rechtsöffnungsbegehren zu treffen.

An der Sache vorbei gehen die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2020 zusammen mit der Steuerabrechnung und dem Kontoauszug eine einheitliche Verfügung bilde (Urk. 10 Rz. 6), wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang von Fr. 420.– doch nicht mit der Begründung ab, es liege in dieser Hinsicht kein Rechtsöffnungstitel vor, sondern dass es an einer genügenden Substantiierung der Zusammensetzung dieses Betrags mangle. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 420.– verweigerte.

Soweit der Gesuchsteller sodann erst im Beschwerdeverfahren darlegt, wie sich der verlangte (Teil-)Betrag von Fr. 420.– konkret zusammensetzt und worauf sich die einzelnen Teilbeträge stützen (Urk. 10 Rz. 2 ff., insbes. Rz. 6), handelt es sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, die im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen sind.

7.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

8.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 420.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.

8.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

8.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels eines entsprechenden Antrags (Urk. 10 S. 2) sowie zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 420.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

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