RT220027
Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
17. Februar 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Februar 2022 in S...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 17. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Februar 2022 (EB220038-I)
Erwägungen:
1.
a) Am 31. Januar 2022 ging beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 187.80 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 30. November 2021) ein (Vi-Urk. 1. Vi-Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (Vi-Urk. 3 = Urk. 2).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 4. Februar 2022 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 4) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1):
"Es sei festzustellen, dass die Forderung für welche der beklagten Partei, mit dem Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes C._____, nicht besteht."
Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen geltend, die betriebene Forderung bestehe nicht. Die Gesuchstellerin habe pflichtwidrig die notwendige Grundausrüstung bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht mitgegeben. Die von ihm dafür bezahlten Kosten seien in den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen enthalten und er habe diese Kosten daher zu Recht abgezogen (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
b) In der angefochtenen Verfügung wurde einzig der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt; der Gesuchsgegner wurde dagegen zu nichts verpflichtet. Der Gesuchsgegner erleidet damit durch
die angefochtene Verfügung keinen Nachteil. Demgemäss kann auf seine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
c) Die Beschwerdeschrift stellt inhaltlich eher eine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch dar (vgl. auch Vi-Urk. 7). Auf eine Übermittlung an die Vorinstanz kann verzichtet werden, weil diese bereits im Besitz eines Doppels samt Beilagen ist (Vi-Urk. 5 und 6/1-6).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, 3 und 4/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 187.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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