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Entscheid

RT220029

Rechtsöffnung

11. Mai 2022Deutsch20 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 11....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT220029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel

Beschluss und Urteil vom 11. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2022 (EB211291-L)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 10. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 24. August 2020) gestützt auf das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. November 2019 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'119.82 nebst Zins zu 4% seit dem 6. Juni 2016 und Fr. 2'544.39. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt und dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Urk. 15 = Urk. 18).

2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Februar 2022 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2):

"1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2022 sei aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr.... die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verweigern. Die Betreibung Nr.... vom 24.08.2020 sei aus dem Betreibungsregister des Gesuchsgegners zu löschen. Sämtliche Vorakten seien von der Vorinstanz der Berufungsinstanz einzureichen.

2. Die Anerkennung des Versäumnisurteils des Bezirksgerichts Salzburg vom 23.11.2019 (Verfahren-Nr. 26 C 380/18p-26) sei für das Staatsgebiet der Schweiz zu verweigern und dessen Vollstreckbarkeit zu verneinen.

3. Es sei dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung gemäss der unter Fristansetzung durch die Beschwerdeinstanz nachzureichenden Honorarnote zu entrichten.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter angemessener Fristansetzung für das Einreichen der erforderlichen Dokumente.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsteller."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als unzulässig erweist, kann

auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs.

1 ZPO).

2.1. Nachdem der Gesuchsgegner nicht innert der mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 angesetzten 10-tägigen Frist zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung nahm, hat die Vorinstanz ihren Entscheid androhungsgemäss (vgl. Urk. 6 Disp.-Ziff. 1) gestützt auf die Akten gefällt. Eine vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. November 2021 verlangte Nachfristansetzung lehnte die Vorinstanz ab mit der Begründung, im summarischen Verfahren sei Art. 223 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar (mit Verweis auf BGE 138 III 483, E. 3.2.4). Im Summarverfahren, so die Vorinstanz weiter, finde jedoch Art. 148 ZPO Anwendung, wonach das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen könne, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung einer Partei vermöge eine solche Wiederherstellung zu rechtfertigen, wenn es der Partei dadurch effektiv verunmöglicht worden sei, innert Frist zu handeln. Dabei sei die Schwere der Erkrankung bzw. des Unfalls zu berücksichtigen (mit Verweis auf BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 20). Der Gesuchsgegner verweise hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit auf ein Arztzeugnis vom 28. Oktober 2021, welches ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. November 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinige (mit Verweis auf Urk. 10/2). Inwiefern es ihm aufgrund dessen effektiv unmöglich gewesen sein solle, innert Frist Stellung zu nehmen oder einen Vertreter damit zu beauftragen, ihn folglich kein oder nur ein leichtes Verschulden am Säumnis treffe, lege der Gesuchsgegner in seiner Eingabe nicht genauer dar. Gerade im Hinblick darauf, dass ihm in der relevanten Zeitperiode gemäss ärztlichem Attest eine maximale Belastung für Termine aller Art während vier Stunden täglich zugestanden werde, erscheine es nicht glaubhaft, dass es dem Gesuchsgegner aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sein solle, innert Frist zu handeln. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Verfügung zu spät bewusst geworden sein solle, habe der Gesuchsgegner diese doch persönlich in Empfang genommen. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei damit nicht hinreichend begründet und folglich abzuweisen (Urk. 18 S. 3 f.).

2.2. Der Gesuchsgegner bringt zunächst (jedenfalls sinngemäss) vor, dass ihm die Verfügung vom 28. Oktober 2021 nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. So habe er seit 14. Mai 2021 Wohnsitz in C._____ und die Vorinstanz habe nicht das Recht, einen gegebenen und behördlich bestätigten Wohnsitz zu ignorieren (Urk. 17 S. 4). Die Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde dem Gesuchsgegner unbestrittenermassen an seiner Geschäftsadresse am 10. November 2021 persönlich übergeben (Urk. 7). Da als Zustellort, wie die Vorinstanz korrekt ausführt, sowohl die Wohnung der natürlichen Person wie auch ihr Arbeitsort dienen kann (vgl. ZK ZPO-Staehelin, Art. 138 N 5; OFK ZPO-Jenny/Jenny, Art. 138 N 8), ist diese Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller in seinem Gesuch auf die häufigen Wohnsitzwechsel des Gesuchsgegners hinwies und auch im beigelegten Zirkulationsbeschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter der Verdacht einer Verschleierungstaktik des Gesuchsgegners als nicht abwegig betrachtet wurde (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 5/3 S. 8 f.). Gestützt auf diesen Beschluss wurde denn auch bereits der Zahlungsbefehl in zulässiger Weise an ebendiese Geschäftsadresse als seinem gewöhnlichen Aufenthalt zugestellt (vgl. nachfolgend E. III.1.).

Letztlich gilt es festzuhalten, dass das Berufen auf die Fehlerhaftigkeit ohnehin rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Adressat trotz der nicht ordnungsgemässen Zustellung von der Sendung tatsächlich Kenntnis erhalten und er dadurch keinen Nachteil erlitten hat (BGE 132 I 249, E. 7 = Pra 2007 Nr. 64; BGer 4A_367/2007, E. 3.2.; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 27). Vorliegend sind Nachteile, die im Zusammenhang mit der Zustellung an ihn persönlich an seinem Arbeitsort anstatt an seiner Wohnadresse stehen, weder ersichtlich noch dargetan, weshalb selbst eine nicht ordnungsgemässe Zustellung keine Rechtsfolgen nach sich ziehen würde.

2.3. Ferner macht der Gesuchsgegner geltend, der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass die Pflicht einer Gerichtsbehörde gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO, für eine versäumte Klageantwort eine kurze Nachfrist ansetzen zu müssen, im summarischen Verfahren nicht gelten solle (Urk. 17 S. 5 f.). Dem ist die – auch von der Vorinstanz angerufene – bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach (unter anderem) die im Gesetz vorgesehene Beschleunigung des Rechtsöffnungsverfahrens bedinge, die Rechte des Gesuchsgegners bei versäumter Stellungnahme enger zu fassen als im ordentlichen Verfahren und daher Art. 223 ZPO im summarischen Verfahren nicht anzuwenden sei (vgl. BGE 138 III 483, E. 3.2.4). Der Gesuchsgegner hat keine Gründe vorgebracht, weshalb von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen wäre. Insbesondere ist ihm nicht zu folgen, wenn er geltend macht, es würde Sinn und Zweck widersprechen, wenn man sich als beklagte Partei in einer "etwas differenzierteren Prozedur" nicht auf eine Nachfristansetzung verlassen dürfe. So sind die umfangreichen Vorbringen des Gesuchsgegners lediglich dem Umstand geschuldet, dass er Versäumnisse im Verfahren vor dem Ursprungsgericht in unzulässiger Weise im Rechtsöffnungsverfahren nachzuholen versucht (vgl. nachfolgende E. III.3.2.1 ff.).

2.4. Sodann macht der Gesuchsgegner geltend, die von der Vorinstanz willkürlich vorausgesetzte Fähigkeit, trotz einer 50%-igen Arbeitslosigkeit (sic!) eine anspruchsvolle Klageantwort innert Frist erstellen können zu müssen, sei unmenschlich, verletze den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV und verstosse gegen die Fairnessregel gemäss Art. 29 BV. Es entstehe der Eindruck, als ob die Vorinstanz zugunsten des Gesuchstellers alles zulasse und "absegne", ihm demgegenüber nichts zugestanden werde und er regelrecht "ausgebotet" werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass er über ein form- und rechtsgültig ausgestelltes ärztliches Attest verfüge, aus welchem unmissverständlich hervorgehe, dass er im fraglichen Zeitraum nur noch ein hälftiges Arbeitspensum zu bewältigen in der Lage gewesen sei. Dass jeweils maximal 4 Stunden pro Tag in keinem Fall ausreichend sein könnten, alle termingebundenen Arbeiten einer Anwaltskanzlei, ohne sich gesundheitlich zu gefährden, fristgerecht erfüllen zu können, sollte jedem vernünftig denkenden Menschen klar und auch verständlich sein. Unter diesen Umständen könne, wenn überhaupt, höchstens von einem leichten Verschulden seinerseits ausgegangen werden, die Frist zum Einreichen seiner anspruchsvollen Klageantwort nicht eingehalten zu haben. Der Entscheid, die Nachfrist für die Klageantwort nicht wiederherzustellen, sei unter diesen Umständen gesetzes- und verfassungswidrig sowie willkürlich (Urk. 17 S. 5 f.).

2.5. Vor Vorinstanz hat der Gesuchsgegner lediglich geltend gemacht, dass ihm die Verfügung infolge Erkrankung zu spät bewusst geworden war (vgl. Urk. 9). Soweit er nunmehr die verpasste Frist neu mit seiner Arbeitslast begründet, ist diese Behauptung in Anbetracht des im Beschwerdeverfahren herrschenden absoluten Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. vorstehend E. II.1.) nicht zu hören. Im Übrigen legt er damit nach wie vor nicht dar, inwiefern er durch seine Krankheit effektiv davon abgehalten wurde, wenn nicht selber zu handeln, so jedoch innert Frist eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dies gilt umso mehr, als er nicht erst kurz vor Fristablauf erkrankte, sondern bereits im Zeitpunkt der Fristansetzung 50% krankgeschrieben war (vgl. DI-KE ZPO-Merz, Art. 148 N 22; BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 20). Einhergehend mit der Vorinstanz hat er nicht dargetan, dass ihn am Verpassen der Frist nur ein leichtes Verschulden trifft. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass dem Gesuchsgegner für die Einreichung der Stellungnahme keine Nachfrist gewährt wurde.

2.6. Daraus folgend sind sämtliche Tatsachenvorbringen und die dazugehörigen Beilagen in der Beschwerdeschrift neu und damit in Anbetracht des absoluten Novenverbots unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Gleichwohl zulässig sind neue rechtliche Ausführungen.

III.

1. Der Gesuchsgegner erhebt beschwerdeweise die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz (Urk. 17 Rz. 9 f.). Er bringt vor, seit dem 14. Mai 2021, und damit vor Einreichen des Rechtsöffnungsbegehrens des Gesuchstellers, in C._____ wohnhaft zu sein und reicht als Beleg eine Wohnsitzbestätigung ins Recht (Urk. 20/4). Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann am bisherigen Betreibungsort auch nach einem allfälligen Wohnsitzwechsel weiterhin Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Zuständigkeit nicht aufgrund des Wohnsitzes, sondern aufgrund eines besonderen Betreibungsortes gegeben war (vgl. Urk. 18 S. 4 f.; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 8; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 22 m.H. auf BGE 115 III 31). Vorliegend wurde die Betreibung unbestrittenermassen am Aufenthaltsort des Gesuchsgegners, D._____ …, … Zürich, beim Betreibungsamt Zürich 9, und damit an einem besonderen Betreibungsort im Sinne von Art. 48 SchKG eingeleitet (Urk. 3; Urk. 17 S. 3 f.). Die vom Gesuchsgegner hiergegen erhobene Beschwerde nach Art. 17 SchKG wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2021 abgewiesen (Urk. 5/3 S. 14; vgl. auch Urk. 1 Rz. 4 ff.), womit feststeht, dass das Betreibungsamt Zürich 9 gestützt auf den besonderen Betreibungsort des Aufenthaltsortes des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 48 SchKG örtlich zuständig war. Folglich hat auch die Vorinstanz – ungeachtet eines allfälligen Wohnsitzwechsels des Gesuchsgegners – ihre örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 22 Ziff. 5 LugÜ i.V.m. Art. 84 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 48 SchKG zu Recht bejaht.

2. Soweit der Gesuchsgegner ferner unter Berufung auf Art. 88 Abs. 2 SchKG geltend macht, dass der hier zu beurteilende Zahlungsbefehl nicht mehr gültig sei (Urk. 17 S. 4 f.), ist ihm nicht zu folgen. Nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht auf Stellung des Fortsetzungsbegehrens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, wobei diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines durch Rechtsvorschlag veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still steht. Nachdem der Zahlungsbefehl dem Gesuchsgegner am 17. November 2020 zugestellt (Urk. 3) und das Rechtsöffnungsverfahren am 26. Oktober 2021 eingeleitet wurde, ist die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gewahrt und es liegt eine gültige Betreibung vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers eingetreten.

3.1. Die Vorinstanz prüfte zunächst vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des österreichischen Versäumnisurteils, wobei hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 18 S. 6 f.). Sie kam dabei zum Schluss, dass der Gesuchsteller die notwendigen Unterlagen eingereicht habe, um das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. November 2019 in der Schweiz für vollstreckbar erklären zu können. Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ, welche der Vollstreckbarkeit des Urteils entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor (Urk. 18 S. 6 f.).

3.2.1. Die vom Gesuchsgegner – zufolge Säumnis im erstinstanzlichen Verfahren – nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckung vorgebrachten Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und Art. 35 LugÜ sind in Anbetracht des umfassenden Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorstehend E. II.1. und II.2.5.) allesamt nicht zu hören. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach keine Verweigerungsgründe aus den Akten hervorgehen und ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen. Doch selbst wenn seine neuen Vorbringen berücksichtigt würden, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden:

3.2.2. Zunächst macht der Gesuchsgegner geltend, er habe nach Treu und Glauben nicht damit rechnen müssen, im Ausland eingeklagt zu werden und bestreitet damit die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg (Urk. 17 S. 8 f.). Nach Art. 35 Ziff. 1 LugÜ wird die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides nur verweigert, wenn die Zuständigkeitsvorschriften der Abschnitte 3 (Versicherungssachen), 4 (Verbrauchersachen) oder 6 (ausschliessliche Zuständigkeiten)

des Titels II verletzt worden sind, wobei das Anerkennungsgericht bei der Zuständigkeitsprüfung aber an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat (Art. 35 Ziff. 2 LugÜ). Aus dem Versäumnisurteil geht das Tatsachenfundament, auf welches das Bezirksgericht Salzburg seine Zuständigkeit abstütze, nicht hervor. Der Gesuchsgegner führt aus, er habe in seiner Funktion als öffentlicher im Register von E._____ eingetragener Notar im Urteilsstaat am Standort E._____ Prüfberichte zu Handen des schweizerischen Unternehmens – der F._____ AG – erstellt, und die mutmasslichen Anleger hätten einen Vertrag mit einem schweizerischen Unternehmen, der F._____ AG, abgeschlossen und die Gelder auf ein Bankkonto in der Schweiz, lautend auf die F._____ AG überweisen müssen (Urk. 17 S. 8 f.). Das Gericht im Urteilsstaat habe in Missachtung diverser Verfahrensregeln einfach angenommen, dass das Geld auf eine Bank im Sitzstaat des Gesuchstellers überwiesen worden sei, worauf angenommen worden sei, dass sich der Erfolgsort in Österreich befinden müsse (Urk. 17 S. 12). Inwiefern es sich bei dieser vom Gesuchsgegner beschriebenen Angelegenheit um eine Verbraucher-, Versicherungs- oder eine andere unter die ausschliessliche Zuständigkeit fallende Sache handeln soll, ist weder ersichtlich noch näher dargelegt. Ansonsten darf die (indirekte) Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats jedoch nicht nachgeprüft werden (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ). Somit stellt die örtliche Zuständigkeit des ausländischen Gerichts kein Vollstreckungshindernis dar, selbst wenn das Bezirksgericht Salzburg diese – etwa gestützt auf einen falschen Erfolgsort – zu Unrecht bejaht haben sollte. Damit hat es sein Bewenden.

3.2.3. Ferner bringt der Gesuchsgegner vor, das verfahrenseinleitende Schriftstück nie erhalten zu haben (Urk. 17 S. 15 f. und S. 20 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde in der Bescheinigung des Bezirksgerichts Salzburg bestätigt, dass dem Gesuchsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück am 23. Februar 2018 zugestellt wurde (vgl. Urk. 2 S. 7 und Urk. 5/9). Die Beweiskraft dieser Bescheinigung ergibt sich unmittelbar aus dem Übereinkommen und stellt eine Vermutung für die Richtigkeit der beurkundeten Tatsachen auf, welche bestritten bzw. widerlegt werden kann (SHK LugÜ-Naegeli, Art. 54 N 10 f.; BSK LugÜ-Gelzer, Art. 54 N 8a). Einen darüber hinausgehenden Nachweis für die Zustellung hat der Gesuchsteller entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 17 S. 16) somit nicht beizubringen. Vielmehr obliegt es dem Gesuchsgegner, zu beweisen und nicht nur pauschal zu behaupten, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht erhalten zu haben. Daran ändert nichts, dass er "vorsorglich und der guten Ordnung halber" angibt, dass er es als reine Willkür erachten würde, wenn ihm die Beweislast für die Geltendmachung eines Anerkennungsverweigerungsgrundes auferlegt würde (Urk. 17 S. 25).

3.2.4. Ungenügend ist auch die bloss pauschale Behauptung, das Versäumnisurteil nie erhalten zu haben. Dies erscheint denn auch wenig überzeugend, zumal er rechtlich vertreten war (vgl. Urk. 5/7).

3.2.5. Soweit der Gesuchsgegner im in der österreichischen ZPO verankerten Anwaltszwang einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen ordre public sieht (Urk. 17 S. 18), ist ihm die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen zuhalten, wonach dies gerade nicht der Fall ist (BGer 5A_812/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.3). Weiterungen zu diesen Vorbringen erübrigen sich daher.

3.2.6. Weiter macht er zusammengefasst geltend, im Ausland sei selbst dann weiterprozessiert worden, als er im September 2018 zunächst tot und im Anschluss bis Anfang 2019 arbeitsunfähig gewesen sei und das Gericht im Urteilsstaat gewusst habe, dass ihm Reisen und Verhandlungstermine von über drei Stunden nicht möglich seien. Er habe bis Ende Februar 2019 keinerlei Möglichkeit der Verteidigung gehabt. Er habe auch keine Einladung zur Verteidigung oder auch nur zur Stellungnahme erhalten bzw. sei der vom Prozessbevollmächtigten eingereichte Schriftsatz vom Gericht des Urteilsstaats nicht beachtet worden. Er habe ferner nicht ausreichend Zeit gehabt, um sich in diesem und in anderen gleichartigen – gegen ihn seien über 400 Verfahren angestrengt worden – Verfahren zu verteidigen (Urk. 17 S. 10 ff. und S. 17). Damit diese gerügten Verfahrensfehler im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden könnten, müsste der Gesuchsgegner allerdings darlegen, dass er sich soweit zumutbar bereits im ausländischen Verfahren dagegen zur Wehr gesetzt hat (zum Ganzen: BGE 141 III 210 E. 5.2 und 5.3). Wie bereits vorstehend erwähnt, ist mangels Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass ihm das Versäumnisurteil zugestellt wurde, weshalb er diese Vorbringen grundsätzlich im ausländischen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können und müssen. Gründe, weshalb dies unzumutbar gewesen sein soll, lassen sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Insbesondere vermag auch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit keine Unzumutbarkeit zu begründen, war er im Urteilszeitpunkt bzw. im November 2019 doch nur noch zu 50% arbeitsunfähig. Ob er über hinreichende Zeitressourcen verfügte, um sich gegen die Verfahrensflut zu wehren, fällt sodann in seinen eigenen Risikobereich und ist vorliegend nicht von Belang.

3.2.7. Aus denselben Gründen ist er im Vollstreckungsverfahren nicht zu hören, wenn er eine krass fehlerhafte Parteibezeichnung im Versäumnisurteil rügt. Seine Ausführungen gehen jedoch ohnehin an der Sache vorbei, macht er doch geltend, es sei zweifelhaft, ob mit "A._____, G._____-strasse …, … Zürich" oder "A._____, H._____-strasse …, CH-E._____, Schweiz" überhaupt er gemeint sei, während er im vorliegend interessierenden Versäumnisurteil unter "A._____, I._____-strasse …, J._____, Schweiz" aufgeführt wird. Seine Ausführungen beziehen sich somit mutmasslich auf ein anderes gegen ihn gerichtetes gleichartiges Verfahren und sind damit ohne Belang. Gleichermassen kann er im vorliegend relevanten Versäumnisverfahren nichts daraus ableiten, wenn er geltend macht, bisher hätten sich die Ansprüche des Gesuchstellers immer gegen die A'._____ Rechtsanwälte gerichtet (Urk. 17 S. 19).

3.2.8. Dass es sich beim Zwischenbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 31. Oktober 2016 an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption betreffend K._____ und L._____ (Urk 20/6) nicht ansatzweise um eine dem Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Salzburg entgegenstehende frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs im Sinne von Art. 34 Ziff. 4 LugÜ handelt, wie der Gesuchsgegner geltend macht (Urk. 17 S. 25 f.), bedarf keiner Weiterungen.

3.2.9. Letztlich bringt der Gesuchsgegner vor, das Versäumnisurteil beruhe auf wahrheitswidrigen Aussagen der Beschuldigten K._____ und L._____ in deren Strafverfahren, gefälschten Verträgen, gefälschten Auszügen aus dem Kunden-

konto des Gesuchstellers, irreführenden Bezeichnungen der Prüfberichte als "Prüfbestätigungen" etc. (Urk. 17 S. 26 ff.). Sodann habe der Gesuchsteller prozessbetrügerisch behauptet, dass er (der Gesuchsgegner) Notar und Anwalt im Kanton Zürich sei, die Prüfberichte falsch gewesen und condition sine qua non für seine Entscheidung gewesen seien, in das Produkt zu investieren (Urk. 17 S. 14 ff.). Seine Behauptungen zu diesen "kriminellen Machenschaften" sind jedoch mit nichts belegt. Insbesondere genügt es nicht, wenn er auf seine eigene eidesstattliche Erklärung und diverse Editionsbegehren verweist. Abgesehen davon, dass die neuen Beweismittel im Beschwerdeverfahren bereits am Novenverbot scheitern, sind insbesondere Editionsbegehren im Rechtsöffnungsverfahren in der Regel unzulässig (BGer 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E. 5.3). Im Ergebnis zielen seine diesbezüglichen umfassenden Ausführungen ohnehin lediglich darauf ab, eine im Lichte von Art. 36 LugÜ verbotene Nachprüfung des ausländischen Entscheids zu erwirken.

3.3. Nach dem Gesagten sind sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben und es sind keine Vollstreckungshindernisse ersichtlich. Die Vorinstanz erklärte somit das Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Salzburg zu Recht für vollstreckbar. Es handelt sich dabei um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Betragsmässig sind die beiden Forderungen samt Zinsen ausgewiesen, was auch der Gesuchsgegner nicht in Abrede stellt. Die Vorinstanz erteilte somit zu Recht antragsgemäss definitive Rechtsöffnung, weshalb auch keine Veranlassung besteht, die Betreibung zu löschen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

IV.

1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 17 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art.117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Damit erübrigt es sich, ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die erforderlichen Dokumente einzureichen.

3. Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, weshalb auch davon abgesehen werden kann, ihm zum Nachreichen seiner Honorarnote eine Frist anzusetzen. Mangels relevanter Umtriebe ist auch dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/2-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'664.21. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel

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