RT220031
Rechtsöffnung
25. Februar 2022Deutsch7 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Februar 2022 i...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 25. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2022 (EB220071-L)
Erwägungen:
1.
a) Mit Urteil vom 25. Januar 2022 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch (für Fr. 17'045.-- nebst Zins) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2021) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 5 = Urk. 8).
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 8. Februar 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 6a: Zustellung am 7. Februar 2022) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen (Alternativbegründungen), muss sich die Beschwerde mit allen diesen Begründungen auseinandersetzen; das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen (Alternativbegründungen), muss sich die Beschwerde mit allen diesen Begründungen auseinandersetzen; das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch als Rechtsöffnungstitel den Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2021 und als Forderungsgrund das Scheidungsurteil vom 28. März 1991, Ziffer 9, genannt. Im Scheidungsurteil finde sich jedoch kein Betrag. Die Gesuchstellerin hätte damit dartun müssen, wie sie ihre Forderung ableitet. Da sie dies nicht getan habe, sei das Rechtsöffnungsgesuch bereits mangels hinreichender Begründung abzuweisen (Urk. 8 Erwägung 2). Darüber hinaus sei auf dem Scheidungsurteil keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung angebracht und die Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit ergebe sich auch nicht aus den übrigen Akten, womit es dem Scheidungsurteil an der formellen Vollstreckbarkeit mangle. Dessen Ziffer 9 enthalte sodann zwar die Verpflichtung des Gesuchsgegners, die dort genannte Lebensversicherung weiterzuführen, die Gesuchstellerin als Begünstigte einzusetzen und dieser die Originalpolice zu übergeben; sie enthalte jedoch keine Regelung, wonach der Gesuchsgegner eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen habe, womit das Scheidungsurteil in Bezug auf die betriebene Forderung auch materiell nicht vollstreckbar sei. Aus der Versicherungspolice gehe hervor, dass die Versicherungssumme Fr. 17'045.-- betrage; eine Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung dieses Betrags lasse sich derselben jedoch nicht entnehmen. Sie sei auch vom Gesuchsgegner nicht unterzeichnet, womit sie als Schuldanerkennung ausser Betracht falle. Das Rechtsöffnungsgesuch wäre damit auch mangels tauglichen Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 8 Erw. 3). Dies bedeute nicht, dass die geforderte Summe nicht geschuldet sei; der Gesuchstellerin stehe es frei, sie auf anderem Weg einzufordern (Urk. 8 Erw. 5).
c) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchstellerin lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die Forderung entgegen dem angefochtenen Urteil sehr wohl bestehe. Das Scheidungsurteil sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht rechtskräftig. Die darin genannte Lebensversicherungspolice liege im Original vor; die Vorinstanz habe bestritten, dass sie (die Gesuchstellerin) die alleinige Begünstigte sei, obwohl dies klar im Scheidungsurteil stehe. Der vorinstanzlichen Ansicht, dass die auf der Police aufgedruckte Versicherungssumme nicht ihr (der Gesuchstellerin) ausbezahlt werden müsse, weil dies auf dem Dokument nicht festgehalten sei und der Gesuchsgegner nicht unterschrieben habe, halte sie entgegen, dass im Scheidungsurteil Ziffer 9 klar festgehalten sei, dass sie die alleinige Begünstigte dieser Versicherung sei (Urk. 7).
d) Die primäre Erwägung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsgesuch bereits mangels hinreichender Begründung abzuweisen sei, wird in der Beschwerde mit keinem Wort beanstandet (Urk. 7). Damit bleibt diese den vorinstanzlichen Entscheid selbständig tragende Begründung und folglich auch der gesuchsabweisende Entscheid selbst bestehen. Unter diesen Umständen liefe die Beurteilung der Beschwerde auf die blosse Überprüfung der vorinstanzlichen Alternativbegründung (Urk. 8 Erw. 3) hinaus, wofür kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 59 lit. a ZPO). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
e) Im Übrigen ist die Gesuchstellerin auf die Besonderheiten des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen. Stark vereinfacht gesagt, kann definitive Rechtsöffnung (nur) dann erteilt werden, wenn der Gläubiger (betreibende Partei, Gesuchsteller) über einen rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid verfügt, in welchem der Schuldner (betriebene Partei, Gesuchsgegner) zur Zahlung der geforderten Geldsumme an den Gläubiger verpflichtet wurde; provisorische Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn der Schuldner die geforderte Geldsumme unterschriftlich als eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger anerkannt hat. Vorliegend hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass weder im Scheidungsurteil vom 28. März 1991 noch in der Versicherungspolice eine Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung der geforderten Fr. 17'045.-- an die Gesuchstellerin enthalten ist (vgl. Urk. 4/1 und 4/2). Aufgrund der Versicherungspolice (Urk. 4/2) wäre denn auch zu erwarten, dass nicht der Gesuchsgegner, sondern die Versicherung diese Summe der begünstigten Person zu bezahlen hat; dass diese Summe von der Versicherung an den Gesuchsgegner ausbezahlt worden wäre und dieser sie daher der Gesuchstellerin zu ersetzen hätte, wurde vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, geschweige denn mit Urkunden belegt. Ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO ist jedenfalls nicht dargetan.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist demgemäss nicht einzutreten.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 17'045.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'045.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm