RT220032
Rechtsöffnung
2. März 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 2. Mär...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss und Urteil vom 2. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Januar 2022 (EB210466-K)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 27. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021) – für Kosten und Entschädigungsfolgen eines Ausweisungsverfahrens – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'600.-- nebst 5 % Zins seit 24. November 2021 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10 = Urk. 17).
1. a) Mit Urteil vom 27. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2021) – für Kosten und Entschädigungsfolgen eines Ausweisungsverfahrens – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'600.-- nebst 5 % Zins seit 24. November 2021 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10 = Urk. 17).
b) Hiergegen reichte die Gesuchsgegnerin am 9. Februar 2022 (vgl. Couvert zu Urk. 13) fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 31. Januar 2022) bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 3):
"1. Die definitive Rechtsöffnungsbegehren sofort zu stoppen,
2. Endlich mir eine Ratenzahlung auf dem Originalbetrag zu erlauben, ohne plus Zinsen und anderen Kosten.
3. Damit wäre ein Ende dieser Geschichte."
c) Die Beschwerde wurde von der Vorinstanz am 10. Februar 2022 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten dem Obergericht weitergeleitet (Urk. 20). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Beschwerde ein Fristerstreckungsgesuch bis zum 28. Februar 2022" (Urk. 16 S. 1 f.). Dabei bleibt unklar, welche Frist erstreckt werden soll, denn die Gesuchsgegnerin nennt es "Erneutes Fristerstreckungsgesuch bis 28.02.2022" (Urk. 16 S. 1), was sich auf das von ihr am 26. Januar 2022 bei der Vorinstanz eingereichte Fristerstreckungsgesuch bis 28. Februar 2022 (Urk. 12) beziehen könnte. Soweit dieses Fristerstreckungsgesuch erneuert werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 26. Januar 2022 erst nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 27. Januar 2022 und damit nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens bei der Vorinstanz eingetroffen ist, weshalb dasselbe einen neuen, im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellten Antrag darstellt und damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr gestellt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. unten Erwägung 3.a). Soweit sich das Fristerstreckungsgesuch auf die – im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung einzig laufende – Frist zur Einreichung der Beschwerde bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist eine vom Gesetz vorgegebene Frist ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und als solche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). So oder so ist das Fristerstreckungsgesuch abzuweisen.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf eine rechtskräftige Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. November 2021 (Ausweisungsverfahren ER210060-K), worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- verpflichtet worden sei. Damit liege für diesen Betrag ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Die Gesuchsgegnerin habe zusammengefasst eingewandt, sie habe den Gesuchsteller um eine Ratenzahlung gebeten, jedoch habe dieser keine Antwort gegeben und stattdessen die vorliegende Betreibung eingeleitet; im Übrigen sei das Ausweisungsverfahren einzig aus Rache und Bosheit des Gesuchstellers angestrengt worden und sei es ihr aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 2. November 2021 einzureichen. Damit mache die Gesuchsgegnerin keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen geltend; das Rechtsöffnungsgericht könne das Sacherkenntnis des Titels nicht in Frage stellen. Für Verzugszinsen könne auch ohne Festsetzung im Rechtsöffnungstitel Rechtsöffnung erteilt werden; diese seien jedoch erst ab Mahnung geschuldet. Vorliegend habe der Rechtsvertreter des Gesuchstellers der Gesuchsgegnerin eine Frist bis 23. November 2021 angesetzt, um einen konkreten Vorschlag zur Tilgung der Schuld zu unterbreiten, andernfalls werde die Betreibung eingeleitet. Damit befinde sich die Gesuchsgegnerin seit dem 24. November 2021 im Verzug. Folglich sei definitive Rechtsöffnung für die ausgewiesene Forderung von Fr. 1'600.-- und 5 % Verzugszinsen seit 24. November 2021 zu erteilen (Urk. 17 S. 3-5).
c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Rechtsöffnungsverfahren sei ungerecht, da sie schon mehrfach um eine Ratenzahlung gebeten habe. Schon das Ausweisungsverfahren sei ungerecht gewesen, da sie infolge Tod des Ehemannes und schlechter Gesundheit das Haus nicht früher habe abgeben können. Sie sei überzeugt, dass sie die Verfügung vom 2. November 2021 nicht erhalten habe und sie habe danach kein Rechtsmittel einreichen können, da sie nach dem Umzug nicht die Möglichkeit dazu gehabt habe. Der Gesuchsteller habe sie genügend schikaniert und sie schulde auch keinen Verzugszins, wenn keiner im Urteil enthalten sei und keine Mahnung vorliege; auf den Vorschlag des Rechtsvertreters des Gesuchstellers habe sie Ratenzahlung vorgeschlagen (Urk. 16).
d1) Mit der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. November 2021 wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller insgesamt Fr. 1'600.-- zu bezahlen (Urk. 2/4). Bei fälligen Forderungen besteht kein Anspruch des Schuldners (hier: der Gesuchsgegnerin) auf Einräumung einer Ratenzahlung (vgl. Art. 69 Abs. 1 OR). Damit bestand für den Gesuchsteller keine Pflicht, der Gesuchsgegnerin eine Ratenzahlung zu gestatten, und er war berechtigt, die Forderung mittels Betreibung durchzusetzen. Ohnehin sind Beschwerden gegen die Zulässigkeit einer Betreibung nicht beim Rechtsöffnungsgericht zu erheben, sondern bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG).
d2) Ob das Ausweisungsverfahren bzw. die dasselbe abschliessende Verfügung vom 2. November 2021 korrekt war, darf, wie schon die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 17 S. 4 Erwägung II.3.2), vom Rechtsöffnungsgericht nicht überprüft werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde; entsprechend darf diese Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Daher lässt das Gesetz bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels (hier: Verfügung vom 2. November 2021) nur noch die Einreden der Tilgung (Zahlung), Stundung oder Verjährung zu (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einreden wurden von der Gesuchsgegnerin nicht erhoben.
d3) Dass die Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 2. November 2021 nicht erhalten habe (Urk. 16 S. 3), hat sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 8). Diese Behauptung kann daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 3.a); sie korrespondiert im Übrigen auch nicht damit, dass sie (die Gesuchsgegnerin) gegen diese Verfügung wegen mangelnder Ressourcen kein Rechtsmittel habe einreichen können (Urk. 16 S. 3).
d4) Die Gesuchsgegnerin bringt zwar vor, sie schulde keinen Verzugszins: Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (der Gesuchsgegnerin sei Frist bis 23. November 2021 für einen konkreten Vorschlag zur Tilgung der Schuld angesetzt worden, womit sie sich seither im Verzug befinde) setzt sie sich jedoch nicht auseinander. Damit bleibt es bei diesen.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 18 und 19/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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