RT220034
Rechtsöffnung
28. Februar 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 28. Februar 2022 in Sach...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 28. Februar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksratskanzlei Dielsdorf,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Januar 2022 (EB210380-D)
Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 23. August 2021) gestützt auf den Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 14. Januar 2021 definitive Rechtsöffnung für Fr. 962.– (Urk. 7 S. 9 f. = Urk. 10 S. 9 f.).
1.2
Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. Februar 2022 (Datum Poststempel: 11. Februar 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 9).
1.3
Soweit sich die Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 3. Januar 2022 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege richtet, ist dies Gegenstand des Beschwerdeverfahrens RT220036-O.
1.4
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 14. Januar 2021 (Urk. 4/1) und habe mittels Bescheinigung des Bezirksrats Dielsdorf vom 21. Oktober 2021 (Urk. 4/1) belegt, dass dagegen innert Frist kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Der Beschluss vom 14. Januar 2021, in welchem der Gesuchsgegnerin Verfahrenskosten von Fr. 962.– auferlegt worden seien, sei demnach vollstreckbar und im Betreibungsverfahren einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt. Er stelle somit einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dessen inhaltliche Richtigkeit könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Die Gesuchsgegnerin mache in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2021 (Urk. 6) keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, wie namentlich Tilgung, Stundung oder Verjährung, geltend. Hingegen erhebe sie – wenn auch vage – gewisse prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens. So bringe sie einerseits vor, dass das vorliegend zuständige Einzelgericht befangen sei und begründe dies sinngemäss mit der Vermutung, dass sich das mit dem Rechtsöffnungsverfahren betraute Einzelgericht und der Bezirksrat Dielsdorf, dessen Beschluss im vorliegenden Verfahren als definitiver Rechtsöffnungstitel diene (Urk. 4/1), zu nahe stünden, als dass eine unabhängige richterliche Beurteilung möglich wäre. Auf welchen Tatsachen diese Behauptung begründet sein soll, erkläre die Gesuchsgegnerin indes nicht. Wolle eine Partei eine Gerichtsperson aufgrund von Befangenheit ablehnen, so müsse sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprächen (mit Verweis auf BGE 140 III 610 E. 4.1). Mithin genüge es nicht, diesbezüglich bloss Behauptungen aufzustellen (mit Verweis auf BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 4). Die Gesuchsgegnerin vermöge nicht glaubhaft darzutun, welcher Ausstandsgrund gemäss Art. 47 ZPO vorliegend konkret einschlägig sein könnte. Die pauschale Behauptung, dass sich die jeweiligen Behördenmitglieder mutmasslich kennen würden, vermöge die Rechtmässigkeit des vorliegenden Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Im Weiteren wende die Gesuchsgegnerin ein, das zuständige Betreibungsamt Dielsdorf-Nord habe es zu Unrecht unterlassen, ihr eine Kopie des Zahlungsbefehls der vorliegenden Betreibung Nr.... zuzustellen; stattdessen habe man den Zahlungsbefehl nur Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zugestellt. In diesem Zusammenhang sei aber zu beachten, dass der Rechtsöffnungsrichter im Allgemeinen nicht überprüfen dürfe, ob eine Betreibung richtig eingeleitet und der Zahlungsbefehl mängelfrei sei (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 92). Immerhin gelte es zu erwähnen, dass es einem Schuldner grundsätzlich freistehe, einen bevollmächtigten Vertreter zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden an seiner statt zu ermächtigen (mit Verweis auf BSK SchKG I-Angst/Rodriguez, Art. 64 N 6). Auf der Rückseite des vorliegenden Zahlungsbefehls habe ein "X._____" als Empfänger des an die Gesuchsgegnerin adressierten Zahlungsbefehls unterzeichnet, wobei sich dieser explizit als "Bevollmächtigter" deklariert habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bereits als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin verantwortlich gezeichnet habe, so etwa im Verfahren Nr. EB210234-D. Vor diesem Hintergrund bestehe für das mit dem Rechtsöffnungsverfahren betraute Einzelgericht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, an der ordentlichen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ durch die Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls zu zweifeln. Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2021 ausdrücklich erklärt, dass sie den von Rechtsanwalt X._____ in ihrem Namen erhobenen Rechtsvorschlag gutheisse (Urk. 6), weshalb selbst eine nicht vorhandene Bevollmächtigung als nachträglich geheilt betrachtet werden müsste (Urk. 10 S. 4 ff.).
2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf vom 14. Januar 2021 (Urk. 4/1) und habe mittels Bescheinigung des Bezirksrats Dielsdorf vom 21. Oktober 2021 (Urk. 4/1) belegt, dass dagegen innert Frist kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Der Beschluss vom 14. Januar 2021, in welchem der Gesuchsgegnerin Verfahrenskosten von Fr. 962.– auferlegt worden seien, sei demnach vollstreckbar und im Betreibungsverfahren einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gleichgestellt. Er stelle somit einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dessen inhaltliche Richtigkeit könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Die Gesuchsgegnerin mache in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2021 (Urk. 6) keine der gesetzlich vorgesehenen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, wie namentlich Tilgung, Stundung oder Verjährung, geltend. Hingegen erhebe sie – wenn auch vage – gewisse prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens. So bringe sie einerseits vor, dass das vorliegend zuständige Einzelgericht befangen sei und begründe dies sinngemäss mit der Vermutung, dass sich das mit dem Rechtsöffnungsverfahren betraute Einzelgericht und der Bezirksrat Dielsdorf, dessen Beschluss im vorliegenden Verfahren als definitiver Rechtsöffnungstitel diene (Urk. 4/1), zu nahe stünden, als dass eine unabhängige richterliche Beurteilung möglich wäre. Auf welchen Tatsachen diese Behauptung begründet sein soll, erkläre die Gesuchsgegnerin indes nicht. Wolle eine Partei eine Gerichtsperson aufgrund von Befangenheit ablehnen, so müsse sie die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprächen (mit Verweis auf BGE 140 III 610 E. 4.1). Mithin genüge es nicht, diesbezüglich bloss Behauptungen aufzustellen (mit Verweis auf BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 4). Die Gesuchsgegnerin vermöge nicht glaubhaft darzutun, welcher Ausstandsgrund gemäss Art. 47 ZPO vorliegend konkret einschlägig sein könnte. Die pauschale Behauptung, dass sich die jeweiligen Behördenmitglieder mutmasslich kennen würden, vermöge die Rechtmässigkeit des vorliegenden Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Im Weiteren wende die Gesuchsgegnerin ein, das zuständige Betreibungsamt Dielsdorf-Nord habe es zu Unrecht unterlassen, ihr eine Kopie des Zahlungsbefehls der vorliegenden Betreibung Nr.... zuzustellen; stattdessen habe man den Zahlungsbefehl nur Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zugestellt. In diesem Zusammenhang sei aber zu beachten, dass der Rechtsöffnungsrichter im Allgemeinen nicht überprüfen dürfe, ob eine Betreibung richtig eingeleitet und der Zahlungsbefehl mängelfrei sei (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 92). Immerhin gelte es zu erwähnen, dass es einem Schuldner grundsätzlich freistehe, einen bevollmächtigten Vertreter zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden an seiner statt zu ermächtigen (mit Verweis auf BSK SchKG I-Angst/Rodriguez, Art. 64 N 6). Auf der Rückseite des vorliegenden Zahlungsbefehls habe ein "X._____" als Empfänger des an die Gesuchsgegnerin adressierten Zahlungsbefehls unterzeichnet, wobei sich dieser explizit als "Bevollmächtigter" deklariert habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bereits als Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin verantwortlich gezeichnet habe, so etwa im Verfahren Nr. EB210234-D. Vor diesem Hintergrund bestehe für das mit dem Rechtsöffnungsverfahren betraute Einzelgericht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, an der ordentlichen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X._____ durch die Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls zu zweifeln. Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2021 ausdrücklich erklärt, dass sie den von Rechtsanwalt X._____ in ihrem Namen erhobenen Rechtsvorschlag gutheisse (Urk. 6), weshalb selbst eine nicht vorhandene Bevollmächtigung als nachträglich geheilt betrachtet werden müsste (Urk. 10 S. 4 ff.).
3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht. Darin macht sie – abgesehen von Unmutsbekundungen (vgl. Urk. 9 S. 1 unten) – bloss geltend, es stehe der Vorinstanz "aufgrund erwiesener Befangenheit nicht zu[,] den Fall zu behandeln und ein Urteil zu fällen". Der angefochtene Entscheid sei daher ungültig und aufzuheben (Urk. 9 S. 1 f.). Hingegen setzt sie sich weder mit den diesbezüglichen noch den übrigen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. So bleibt unklar, weshalb die Vorinstanz befangen sein soll, zumal allein der von der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren angeführte Umstand, dass sich Mitglieder der Vorinstanz und des Bezirksrats allenfalls kennen (vgl. Urk. 6 S. 1), keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermag (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, der vorgenannte, in Rechtskraft erwachsene Beschluss könne im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Ebenso wenig legt sie dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ihre Einwendungen ständen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen, da sie weder die Tilgung, noch die Stundung oder Verjährung der Betreibungsforderung beträfen. Damit genügt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 9) nicht gewährt werden kann.
5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des wegen des Parallelverfahrens RT220036-O reduzierten Aufwands auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 962.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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